.§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.03.2018
Kirchliches Besoldungsüberleitungsgesetz
Vom 28. November 2009
(ABl. 2010 S. 18, 22), geändert am 14. Mai 2011 (ABl. 2011 S. 185)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
soweit sie am 1. April 2010 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A angehören.
#§ 2
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes
(
1
)
1 Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A werden auf der Grundlage des am 1. April 2010 maßgeblichen Amtes mit den für März 2010 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage zugeordnet. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 3 Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. März 2010 maßgebend wären. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 25 des Pfarrdienstgesetzes und § 7 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1#.
(
2
)
1 Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes2# in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. 2 Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. 3 In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. 4 Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(
3
)
1 Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. 2 Für den Personenkreis, für den in der Anlage Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. 3 Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(
4
)
1 Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 31. März 2014 zu einer endgültigen Zuordnung. 2 Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 31. März 2010 wirksam gewesen wäre.
(
5
)
Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(
6
)
Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im März 2010 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(
7
)
In den Fällen des § 27 Absatz 10 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes3# werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes4# nicht vorgelegen hätte.
#§ 3
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes
(
1
)
1 Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes5#. 2 Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. 3 Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes6# ergibt. 4 Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(
2
)
1 Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. 2 Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. 3 Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(
3
)
Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.
(
4
)
1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 2 Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.