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Geltungszeitraum von: 05.01.1979

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Satzung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Anstalt des öffentlichen Rechts)

Vom 30. November 1978

(ABl. 1978 S. 231)

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 230)1# erlässt die Kirchenleitung folgende Satzung:
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§ 1
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Vermögens- und Anlagepolitik.
( 2 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlüsse über die Beteiligung an Investmentfonds und an ähnlichen Unternehmen sowie über die Durchführung von Bauvorhaben;
  2. Beschlüsse über Abschlüsse und Änderungen von Kreditverträgen, Kreditaufnahmen, Bestellung von Hypotheken und Kreditgewährungen, Übernahme von Haftungen, insbesondere von Bürgschaften;
  3. Entscheidung über das Führen von Rechtsstreiten von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
  4. Verabschieden des Haushaltsplans nebst Anlagen und Entgegennahme der Jahresrechnung;
  5. Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Anstalt. Er kann die Befugnis der Anstellung für die Vergütungsgruppen bis BAT VI b einschließlich dem Geschäftsführer übertragen;
  6. Vorschlag von Satzungsänderungen;
  7. Entscheidung bei sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
( 3 ) Der Verwaltungsrat führt die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer und beaufsichtigt seine Tätigkeit; er kann ihm für die Erledigung von Einzelfällen Weisungen erteilen.
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§ 2
Verwaltungsrat – Organisation

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
( 4 ) Niemand darf an der Verhandlung und Beschlussfassung mitwirken, wenn die Entscheidung über den Gegenstand der Beratung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Eine Anhörung vor der Beschlussfassung ist zulässig.
( 5 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, der die Kirchenleitung zustimmen muss.
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§ 3
Sitzung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Wenn mindestens zwei Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Beratungsgegenstände die Einberufung einer Sitzung beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden muss.
( 2 ) Zur Sitzung ist spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände einzuladen. In dringenden Fällen ist die Einhaltung der Frist nicht erforderlich; der Verwaltungsrat ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt.
( 3 ) Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
( 4 ) Der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift erhält die Kirchenleitung.
( 6 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Abstimmung der Mitglieder auf schriftlichem Wege durchgeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
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§ 4
Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers

( 1 ) Der Geschäftsführer muss über qualifizierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bank- und Immobilienwesen verfügen. Er soll regelmäßig die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
( 2 ) Der Geschäftsführer ist verantwortlich für folgende Aufgaben:
  1. Besorgung der laufenden Geschäfte der Pfarreivermögensverwaltung;
  2. Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates;
  3. Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;
  4. Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung;
  5. Dienstaufsicht über die Mitarbeiter.
( 3 ) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Verwaltungsrat laufend über den Geschäftsverlauf der Pfarreivermögensverwaltung zu unterrichten. Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
( 4 ) Der Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates von wichtigen Vorgängen unverzüglich Kenntnis zu geben.
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§ 5
Aufsicht der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung führt die Aufsicht über die Pfarreivermögensverwaltung. Sie bedient sich bei der Prüfung der Kassengeschäfte und der Jahresrechnung des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbescheid wird der Kirchenleitung vorgelegt und von der Kirchensynode abgenommen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen der Kirchenleitung zu unterbreiten.
Die Kirchenleitung ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.
( 3 ) Der Geschäftsführer hat jährlich, möglichst nach Abschluss des Rechnungsjahres, einen ausführlichen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeit und die Entwicklung der Pfarreivermögensverwaltung zu geben. Der Verwaltungsrat legt den Bericht mit seiner Stellungnahme der Kirchenleitung vor. Die Kirchenleitung berichtet der Synode jährlich einmal über die wirtschaftliche Entwicklung der Pfarreivermögensverwaltung.
( 4 ) Der Genehmigung der Kirchenleitung unterliegen Beschlüsse des Verwaltungsrates gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d).
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 230) in Kraft.
Die Kirchensynode hat die vorstehende Satzung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN am 30. November 1978 gemäß § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen in der EKHN vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 230) anerkannt.

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1 ↑ Siehe Nr. 803.