.Rechtsverordnung über die Ernennung zur Pfarrerin
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Rechtsverordnung über die Ernennung zur Pfarrerin
oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe
(PfDaPVO)1#
Vom 22. September 2005
(ABl. 2005 S. 360), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 58a Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes2# vom 26. November 2003 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Rechtsverordnung
Die Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Entscheidung über die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Festlegung der Zahl der Einstellungsplätze
1 Die Kirchenleitung legt halbjährlich die Zahl der Einstellungsplätze für Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe fest. 2 Die Zahl der vorhandenen Einstellungsplätze wird im Amtsblatt bekannt gegeben.
#§ 3
Einstellungskommission
(
1
)
Die Kirchenleitung beruft zur Auswahl der anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die zu Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe ernannt werden, eine Einstellungskommission.
(
2
)
1 Der Einstellungskommission gehören an:
- drei Mitglieder der Kirchenleitung,
- eine theologische Referentin oder ein theologischer Referent der Kirchenverwaltung,
- eine Moderatorin oder ein Moderator ohne Stimmrecht.
2 Es ist sicherzustellen, dass keine Personen, die am Zustandekommen der Potenzialanalyse beteiligt waren, Mitglied der Einstellungskommission sind.
(
3
)
Die Mitglieder der Einstellungskommission nehmen an Schulungen teil, mit denen sie für die Aufgabe der Personalauswahl besonders qualifiziert werden.
#§ 4
Bewerbung
(
1
)
1 Die anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten können sich zur Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe bewerben. 2 Dasselbe gilt für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die die Zweite Theologische Prüfung bestanden, aber den praktischen Vorbereitungsdienst noch nicht beendet haben.
(
2
)
Die Einstellungstermine und die Bewerbungsfristen werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
(
3
)
Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung zu richten:
- ein Bewerbungsschreiben,
- ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild,
- Gutachten der Potenzialanalyse,
- Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
- ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise.
(
4
)
Die Ausbildungsberichte der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers, der jeweiligen Kirchenvorstände und des Theologischen Seminars werden den Bewerbungsunterlagen seitens der Kirchenverwaltung beigefügt.
#§ 5
Einladung der Bewerberinnen und Bewerber zum Einstellungsgespräch
Zur Teilnahme am Einstellungsgespräch werden die anstellungsfähigen Bewerberinnen und Bewerber eingeladen.
#§ 6
Grundlagen der Auswahl
(
1
)
Die Auswahl der anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die zu Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe ernannt werden, ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.
(
2
)
Die Einstellungskommission führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Einstellungsgespräch von ca. 45 Minuten.
(
3
)
Der Gesprächsverlauf wird anhand eines standardisierten Protokolls dokumentiert.
#§ 7
Vorschlag an die Kirchenleitung
(
1
)
1 Auf der Grundlage der nach § 58a Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes3# zu berücksichtigenden Unterlagen sowie des in dem Einstellungsgespräch gewonnenen Eindrucks schlägt die Einstellungskommission der Kirchenleitung Bewerberinnen und Bewerber zur Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vor. 2 Die Anzahl der von der Einstellungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber kann unter der Zahl der vorhandenen Einstellungsplätze liegen.
(
2
)
Die Kirchenleitung ernennt die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber zu Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
#§ 8
Mitteilungen an die Bewerberinnen und Bewerber
Die Kirchenverwaltung teilt den Bewerberinnen und den Bewerbern, die sich um die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe beworben haben, das Ergebnis nach Beschlussfassung durch die Kirchenleitung mit.
#§ 9
Wiederholungsmöglichkeit
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe ernannt worden sind, können sich erneut bewerben.
#
1 ↑ Diese Rechtsverordnung tritt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des Einstellungsverfahrens in den Pfarrdienst vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377) am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
1 ↑ Diese Rechtsverordnung tritt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des Einstellungsverfahrens in den Pfarrdienst vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377) am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
#
2 ↑ Jetzt: § 5 Absatz 4 PfDGAG (Nr. 409).
2 ↑ Jetzt: § 5 Absatz 4 PfDGAG (Nr. 409).
#
3 ↑ Jetzt: § 5 Absatz 2 PfDGAG (Nr. 409).
3 ↑ Jetzt: § 5 Absatz 2 PfDGAG (Nr. 409).