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Ausbildungs- und Praktikantenordnung
in der Diakonie in Hessen und Nassau (APrO.HN)

Vom 20. März 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 210),

zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (ABl. EKHN 2024 S. 127 Nr. 80)

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse bei der Diakonie Hessen – Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und ihren Mitgliedern, wenn der Anstellungsträger seinen Sitz im Kirchengebiet der EKHN hat.
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§ 2
Anwendung der AVR.HN

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN)1# in der jeweils geltenden Fassung finden für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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Abschnitt 2
Praktikantinnen und Praktikanten

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§ 3
Anerkennungspraktika

( 1 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten.
( 2 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
  1. für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.721 Euro,
  2. für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.932 Euro,
  3. für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 2.141 Euro.
( 3 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Praktikantenplätze nicht zu besetzen, kann die Vergütung nach Absatz 2 einzelvertraglich um bis 15 Prozent monatlich heraufgesetzt werden.
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§ 4
Vorpraktika

( 1 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
( 2 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 690 Euro.
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§ 5
Blockpraktika

Studierende von Fachschulen oder Hochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, sollen eine monatliche Vergütung in Höhe von 690 Euro erhalten. Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden.
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§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus
(z. B. Sozialassistentinnen/Sozialassistenten)

Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus können eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 667 Euro erhalten. § 19 Absatz 1 findet Anwendung. Die Vergütung kann durch Sachleistung erfolgen.
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§ 7
Sonstige Praktika

( 1 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 386 Euro monatlich erhalten.
( 2 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 386 bis 667 Euro monatlich erhalten.
( 3 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die zur Erlangung der Berufsreife für die Dauer eines Schuljahres wöchentlich einen Praxistag in einer Einrichtung absolvieren, können eine anteilige Vergütung gemäß Absatz 2 erhalten.
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§ 8
Probezeit im Praktikum

Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
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Abschnitt 3
Auszubildende

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§ 9
Auszubildende in gewerblichen,
hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich
890 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
956 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.058 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.125 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
1.002 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.068 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.192 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.283 Euro im vierten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
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§ 10
Auszubildende in kaufmännischen Berufen,
Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung in den kaufmännischen Berufen, Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen mit Ausnahme der in den §§ 9 und 10 sowie im Abschnitt 4 genannten beträgt monatlich
1.013 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.068 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.125 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.181 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
1.181 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.249 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.304 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.361 Euro im vierten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
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§ 11
Auszubildende in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen
außerhalb des Anwendungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit

( 1 ) Die Vergütung in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit beträgt monatlich
1.013 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,
1.068 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,
1.125 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
1.181 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,
1.249 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,
1.304 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
( 4 ) § 19 findet keine Anwendung.
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§ 12
Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse

Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 20052#) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von den §§ 9, 10 und 11 monatlich
533 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
554 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
566 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen

Die Auszubildenden gemäß den §§ 9, 10 und 11 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 AVR.HN mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 14
Probezeit für Auszubildende

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.
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Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Altenpflege und Heilerziehungspflege, Auszubildende und Studierende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)

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§ 15
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich
1.159 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.226 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.338 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu
1.328 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.405 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.540 Euro im dritten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
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§ 15a
Auszubildende in der Pflege und Heilerziehungspflege
(Ausbildungsbeginn nach dem 31.12.2019)

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung für
  1. Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) ausgebildet werden, sowie für
  2. Schülerinnen und Schüler der Heilerziehungspflege,
deren Ausbildung nach dem 31.12.2019 begonnen hat, beträgt monatlich
1.407 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.512 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.618 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu
1.721 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.852 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.984 Euro im dritten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
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§ 16
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer,
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 1.159 Euro.
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§ 16a
Studierende in der hochschulischen Pflegeausbildung
nach dem Gesetz über die Pflegeberufe

( 1 ) Studierende, die mit Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN) fallen, einen Vertrag für die Teilnahme an einer hochschulischen Pflegeausbildung nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG) schließen, erhalten bis zur Beendigung der hochschulischen Pflegeausbildung ein Studienentgelt. Die hochschulische Pflegeausbildung beinhaltet theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule („Studienteil“) und Praxiseinsätze beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten („Ausbildungsteil“).
( 2 ) Das monatliche Studienentgelt beträgt
im ersten Ausbildungsjahr 1.500 €
im zweiten Ausbildungsjahr 1.575 €
im dritten Ausbildungsjahr 1.675 €
im vierten Ausbildungsjahr 1.700 €.
( 3 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 2 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 4 ) Wird die Ausbildungszeit im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
( 5 ) Die Regelung wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten evaluiert.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende der von §§ 15-16a erfassten Ausbildungs- und Studiengänge erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 AVR.HN mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 18
Probezeit

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Für Auszubildende für die Berufe der Krankenpflegehelfer/-in und Altenpflegehelfer/-in nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.
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Abschnitt 5
Gemeinsame Regelungen

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§ 19
Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten, Studierende und Auszubildende

( 1 ) Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 AVR.HN vertraglich gekürzt werden.
( 2 ) Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden und Studierenden wird die Vergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 AVR.HN gekürzt.
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§ 20
Zusatzversorgung

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
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§ 21
Sonderzahlung

Abweichend von § 37 AVR.HN wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern das Studium, die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. § 37 Absatz 2 AVR.HN findet keine Anwendung.
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§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung

Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung sowie das Studienentgelt gelten als Arbeitsentgelt gemäß § 30 AVR.HN.
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§ 22a
Urlaub

( 1 ) Abweichend von § 47 Absatz 1 Satz 1 AVR.HN beträgt der jährliche Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 27 Arbeitstage.
( 2 ) Auszubildende und Studierende nehmen den Erholungsurlaub in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch.
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§ 23
Freistellung zur Prüfung

Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an sechs Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen. Satz 1 gilt nicht für Studierende nach § 16a.
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§ 24
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen sowie von Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung

( 1 ) Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
( 2 ) Das Ausbildungsverhältnis von Auszubildenden nach § 15a und von Studierenden nach § 16a endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Dauer; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Das Ausbildungsverhältnis endet zudem:
  1. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung oder
  2. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung; das gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des oder der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des oder der Studierenden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 3 ) Bei der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 16a kann eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) in Abstimmung mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist. Der Ausbildungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 4 ) Bestehen Auszubildende oder Studierende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
( 5 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis sowie das Ausbildungsverhältnis im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 6 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis sowie das Ausbildungsverhältnis im Rahmen der hochschulische Pflegeausbildung nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. wenn die Voraussetzungen von § 2 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
  3. von der oder dem Auszubildenden, Studierenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 7 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 6 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 8 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
( 9 ) Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
( 10 ) Beabsichtigt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, soll er dies dem bzw. der Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitteilen.
( 11 ) Werden Studierende nach § 16a im Anschluss an die hochschulische Pflegeausbildung beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet
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Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsregelungen

( 1 ) Bestehende Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. September 2024 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen.
( 2 ) § 22a gilt nicht für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die nach altem Recht bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben.
( 3 ) Bestehende Ausbildungsverhältnisse für eine hochschulische Pflegeausbildung nach dem PflBG, die vor dem 1. September 2024 geschlossen wurden, können an diese Ordnung angepasst werden.

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1 ↑ DH 2.2.1
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2 ↑ DH 2.2.2