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Kirchengesetz
zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Strom und Gas
in der EKHN (Energiebeschaffungsgesetz – EBG)

Vom 28. April 2018

(ABl. 2018 S. 147), zuletzt geändert am 28. November 2024 (ABl. 2024 S. 208 Nr. 129)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Gegenstand des Gesetzes

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Abnehmer).
( 2 ) Gegenstand des Gesetzes ist der Bezug von Strom und Gas gemäß gemeinschaftlichen Versorgungsbedingungen. Der Bezug kann mittels Terminkontrakten, Einkauf an den Spot-Märkten zu variablen Preisen oder durch Bezug von kirchlichen Energieerzeugern erfolgen. Soweit der Bezug auf einem Terminkontrakt beruht, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
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§ 2
Gemeinschaftliche Versorgungsverträge

( 1 ) Die Gesamtkirche schließt zur Versorgung der Abnehmer mit Strom und Gas auch in deren Namen gemeinschaftliche Versorgungsverträge mit Lieferanten oder Dienstleistern (Versorger) ab, die unmittelbar die Versorgung der Abnehmer mit Strom und Gas gewährleisten. Insofern steht abweichend von den allgemeinen Regelungen nur der Gesamtkirche das Recht zu, die Abnehmer, die Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 EnWG sind, bei Vertragsschluss und -beendigung zu vertreten.
( 2 ) Die Verträge sind schriftlich abzuschließen. Die Gesamtkirche informiert die Abnehmer zeitnah in Textform über Inhalt und Änderung der Versorgungsverträge.
( 3 ) Gemeinschaftliche Versorgungsverträge haben insbesondere folgende wesentlichen Vertragsinhalte zu umfassen:
  1. Lieferpflicht der Versorger im Sinne des Energiebeschaffungsgesetzes,
  2. Verbindliche Entgelte, soweit diese nicht der Variabilität in Folge des Energiebezugs an Spot-Märkten unterliegen während der Vertragslaufzeit, über die nach Maßgabe von § 6 abzurechnen ist, sowie angemessene Vorschüsse hierauf,
  3. Ordentliche Kündigung der bestehenden Versorgungsverträge durch den Versorger und Freistellung der Abnehmer von der Abwicklung des bisherigen Versorgungsverhältnisses,
  4. Erfassung und Übermittlung der Verbrauchsdaten (§ 5),
  5. Bezugsmöglichkeit für sonstige Letztverbraucher (§ 4),
  6. Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich einzelner Verbrauchsstellen in den Fällen des § 3,
  7. Weitere Rechte und Pflichten, die durch dieses Kirchengesetz begründet werden.
Die gemeinschaftlichen Versorgungsverträge dürfen nur für eine Laufzeit von maximal fünf Jahren abgeschlossen werden; enthalten sie eine Verlängerungsoption für die Gesamtkirche, darf die Verlängerungsoption nur mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes ausgeübt werden.
( 4 ) Der Abschluss gemeinschaftlicher Versorgungsverträge bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
( 5 ) Der durch die Versorgungsverträge zu beziehende Strom hat aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) erzeugt zu sein; die ökologische Qualität des zu beziehenden Stromes hat den Anforderungen eines anerkannten Gütesiegels zu entsprechen. Das zu beziehende Gas hat den Anforderungen eines anerkannten Gütesiegels für klimaneutrales Gas zu entsprechen.
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§ 3
Ausnahmen

( 1 ) Die allgemeinen Regelungen bleiben unberührt, wenn
  1. die Abnehmer den Strombedarf durch die Nutzung selbst errichteter regenerativer Energiequellen oder den Wärmebedarf durch andere Energiequellen als Gas ganz oder teilweise decken wollen,
  2. der Strom- oder Wärmebedarf durch Ökostrom oder Ökogas, der oder das von einer regionalen Energiegenossenschaft erzeugt wird, bei der der Abnehmer Mitglied ist, gedeckt wird oder
  3. der Abnehmer den Nachweis erbringt, dass er seinen Strom- oder Wärmebedarf in gleicher ökologischer Qualität und zu höchstens dem gleichen Preis durch einen anderen Energielieferanten beziehen kann.
( 2 ) Auf Anzeige des Abnehmers an die Gesamtkirche ist diese verpflichtet, eine Entlassung der Verbrauchstelle eines Abnehmers herbeizuführen, wenn
  1. ein Fall des Absatz 1 eintritt oder
  2. ein Abnehmer aus Anlass der Aufgabe der alleinigen Eigennutzung einer Verbrauchsstelle insoweit seine Beteiligung am gemeinschaftlichen Versorgungsvertrag beendet.
Die Entlassung der Verbrauchsstelle wird mit Ablauf der in den Versorgungsverträgen vereinbarten Kündigungsfristen wirksam.
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§ 4
Beteiligung sonstiger Letztverbraucher

Sind Abnehmer gemeinsam mit Dritten, kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform und Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber Letztverbraucher, können sie den gemeinschaftlichen Versorgungsverträgen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesamtkirche beitreten.
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§ 5
Datenerfassung

Die Versorger haben die von ihnen erfassten Daten in ein von der Gesamtkirche zur Verfügung zu stellendes EDV-System einzuspeisen. Auf die Daten können die jeweils betroffenen Abnehmer, die jeweilige Kassenführungsstelle sowie die Gesamtkirche zugreifen.
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§ 6
Entgelt, Abrechnung

( 1 ) Abzurechnen sind als Entgelt für
  1. den Bezug von Strom
    1. der Jahresgrundpreis,
    2. die gelieferte Strommenge (Arbeitsentgelt) sowie
    3. die Messung der Strommenge (Messpreis)
    und
  2. den Bezug von Gas
    1. der Jahresgrundpreis,
    2. die gelieferte Gasmenge (Arbeitspreis),
    3. die Messung der Gasmenge (Messpreis)
zuzüglich jeweils der Netzentgelte und gesetzlichen Abgaben.
( 2 ) Die gelieferten Gas- oder Strommengen sind in der Regel jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums durch den Versorger abzurechnen. Dieser hat für jeden Abnehmer oder beigetretenen Letztverbraucher eine verbrauchsstellenbezogene Einzelabrechnung zu erstellen. Die Kirchenverwaltung und die zuständige Regionalverwaltung erhalten jeweils eine digitale Kopie der Abrechnung.
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§ 7
Verbrauchscontrolling

Die Kirchenverwaltung hat dem Abnehmer auf der Grundlage seiner Verbrauchsdaten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, automatisierte, durch das EDV-System generierte Auswertungen zukommen zu lassen.
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§ 8
Haftung

Für Vermögensschäden, die ein Abnehmer durch eine mangelhafte Übertragung des Versorgungsverhältnisses auf einen anderen Versorger erleidet, haftet die Gesamtkirche, falls der Schaden nicht gegenüber einem Versorgungsunternehmen geltend gemacht werden kann.
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§ 8a
Berichte

Die Auswirkungen dieses Kirchengesetzes sind regelmäßig im Klimaschutzbericht darzustellen.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.1#

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 16. Mai 2018 in Kraft getreten.