.Satzung der Evangelischen Jugend
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Geltungszeitraum von: 11.08.2009
Geltungszeitraum bis: 13.02.2018
Satzung der Evangelischen Jugend
in Hessen und Nassau e.V.
Vom 21. Oktober 2001
Geändert am 22. März 2009 (ABl. 2009 S. 423)
#I. Allgemeines
###§ 1
Rechtsgrundlage, Name, Sitz und Geschäftsjahr
(
1
)
1 Die kirchlich getragene und verantwortete Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) konstituiert sich auf landeskirchlicher Ebene als Jugendverband gemäß § 3 Absatz 2 und § 28 der Ordnung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN (Kinder- und Jugendordnung) vom 15. Februar 2007 (ABl. EKHN 2007 S. 114). 2 Der Jugendverband versteht sich als Teil der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
(
2
)
1 Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Er führt den Namen „Evangelische Jugend in Hessen und Nassau e. V.“.
(
3
)
Der Verband hat seinen Sitz in Darmstadt.
(
4
)
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck und Ziele
(
1
)
Die Evangelische Jugend in Hessen und Nassau ist ein von jungen Menschen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in eigener Verantwortung getragener Jugendverband.
(
2
)
Der Verband vertritt die Belange der kirchlich getragenen und verantworteten Arbeit von und mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
3
)
Ziel ist es, auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, ein Leben in Gemeinschaft zu gestalten und junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, politischen und religiösen Entwicklung zu fördern.
(
4
)
In diesem Sinne leistet der Verband seinen Beitrag, indem er
#- das jugendpolitische Bewusstsein insgesamt und das jugendverbandliche Profil der Arbeit von und mit Kindern und Jugendlichen stärkt,
- die Koordination und Kommunikation zwischen den unterschiedlichen an der Arbeit beteiligten Partnern intensiviert,
- Vertretungsstrukturen mit Blick auf die Interessenlage von Kindern und Jugendlichen so gestaltet, dass sie zur Teilnahme, zum Mitmachen und Mitgestalten motivieren.
§ 3
Aufgaben
(
1
)
1 Der Verband leistet einen Beitrag zur Identitätsbildung junger Menschen. 2 Er bietet ihnen ein Forum für Diskussion und Artikulation ihrer Interessen und setzt inhaltliche, spirituelle und politische Impulse.
(
2
)
Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- die Diskussion, Entwicklung und Artikulation von jugendpolitischen und grundsätzlichen Fragen im innerkirchlichen wie gesamtgesellschaftlichen Rahmen;
- die Entwicklung von Grundlagen, Standards und Zielen für die Arbeit von und mit Kindern und Jugendlichen;
- die Entwicklung einer gemeinsamen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf gemeindlicher, regionaler und auf landeskirchlicher Ebene;
- die Information und Beratung aller an der Arbeit von und mit Kindern und Jugendlichen Beteiligten in Fragen der Jugendarbeit insbesondere auch in Fragen von Jugendpolitik, Jugendhilfe, Finanzierung und Mittelbeschaffung;
- die Entwicklung von Konzeptionen für Aus-, Fort- und Weiterbildung hauptberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- die Beratung aller an der Arbeit von und mit Kindern und Jugendlichen beteiligten Stellen in allen die Arbeit betreffenden Fragen, insbesondere in Fragen der Finanzierung und Mittelbeschaffung und der Zuschussgewährung auf Landes- und Bundesebene;
- die jugendgemäße Vertretung von jungen Menschen in Kirche, Staat und Gesellschaft;
- die Entwicklung von Konzeptionen und Programmen zur Förderung ehrenamtlicher Interessenvertreterinnen und -vertreter;
- die Vertretung der Evangelischen Jugend in überörtlichen und überregionalen Gremien;
- die Durchführung zentraler Veranstaltungen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Verbandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
#II. Mitgliedschaft
###§ 5
Verbandsmitglieder
(
1
)
1 Die Mitglieder des Verbandes sind gemäß ihrer Verantwortung für die kirchlich getragene und verantwortete Kinder- und Jugendarbeit nach Artikel 22 Absatz 2 der Kirchenordnung und § 15 Absatz 2 Buchstabe g der Dekanatssynodalordnung die Dekanate der EKHN. 2 Sie werden durch ihre Jugendvertretungen gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 7 der Kinder- und Jugendordnung der EKHN vertreten.
(
2
)
1 In den Mitgliedsdekanaten muss die Eigenverantwortlichkeit und die Selbstorganisation der Jugendvertretungen gewährleistet sein. 2 Die Jugendvertretungen müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:
- eigene Jugendordnung oder -satzung,
- selbst gewählte Organe,
- demokratische Willensbildung,
- demokratischer Organisationsaufbau,
- eigenverantwortliche Verfügung über die der Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel.
(
3
)
Die Jugendordnungen oder -satzungen der Mitgliedsdekanate müssen bestimmen, dass in allen Organen der Jugendvertretung mindestens die Hälfte der Mitglieder zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 27 Jahre gewesen sind.
#§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1 Dekanate, die dem Verband beitreten wollen, richten einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. 2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt aus dem Verband.
(
2
)
1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 2 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. 3 Die Erklärung muss dem Vorstand drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
(
3
)
1 Wenn ein Verbandsmitglied nicht mehr die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 und 3 erfüllt, kann es aus dem Verband ausgeschlossen werden. 2 Über den Ausschluss beschließt die Vollversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
#§ 8
Mitgliedsbeiträge
1 Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. 2 Der Verband finanziert sich durch Zuweisungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Fördermittel der Länder sowie durch Spenden.
#III. Organe
###§ 9
Organe
Die Organe des Verbandes sind die Vollversammlung und der Vorstand.
#§ 10
Die Vollversammlung
(
1
)
1 Jedes Dekanat entsendet in die Vollversammlung Delegierte, die von ihren Jugendvertretungen gewählt werden. 2 Maximal ein Drittel der so entsandten Delegierten darf zum Zeitpunkt der Wahl das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(
2
)
Die Zahl der zu entsendenden Delegierten bestimmt sich wie folgt:
- 1 Hat ein Dekanat bis zu 30.000 Gemeindeglieder, so sind drei Delegierte zu entsenden. 2 Zwei von drei Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 1 Hat ein Dekanat zwischen 30.001 und 60.000 Gemeindeglieder, so sind vier Delegierte zu entsenden. 2 Drei von vier Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 1 Hat ein Dekanat zwischen 60.001 und 90.000 Gemeindeglieder, so sind sechs Delegierte zu entsenden. 2 Vier von sechs Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 1 Hat ein Dekanat mehr als 90.000 Gemeindeglieder, so sind neun Delegierte zu entsenden. 2 Sechs von neun Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(
3
)
Der Vorstand stellt am Ende seiner Wahlperiode die Anzahl der von jedem Dekanat zu entsendenden Delegierten fest und teilt diese mit der Einladung zur Vollversammlung den Jugendvertretungen über die Regionalgeschäftsstellen mit.
(
4
)
Dekanate, die eine gemeinsame Jugendvertretung in der Region gemäß § 18 Absatz 4 der Kinder- und Jugendordnung bilden, gelten als ein Dekanat im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(
5
)
Delegierte, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl älter als 27 Jahre waren, können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn zusätzlich zwei Delegierte des entsendenden Dekanates, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind.
(
6
)
Die von der Vollversammlung gewählten Jugenddelegierten der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gehören der Vollversammlung mit Sitz und Stimme an, sofern sie nicht bereits Delegierte der Vollversammlung sind.
(
7
)
1 Der Vollversammlung gehören ferner bis zu zehn berufene Mitglieder mit Stimmrecht an. 2 Über die Berufung entscheidet die Vollversammlung.
(
8
)
Die von der Vollversammlung gewählten Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien und Organisationen (§ 11 Absatz 1 Buchstabe g) sowie die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (§ 18 Absatz 3) gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
(
9
)
1 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem landeskirchlichen oder überregionalen Dienstauftrag in der Arbeit von, mit und für Kinder und Jugendliche nehmen als Gäste an den Vollversammlungen teil. 2 Ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das Wort erteilt werden.
#§ 11
Aufgaben der Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Verbandes;
- Aufsicht über die Einhaltung der Satzungszwecke gemäß § 2;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer;
- Benennung von Jugenddelegierten für die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau;
- Wahl von Vertreterinnen und Vertretern des Verbandes in weitere Gremien und Organisationen;
- Bildung von Ausschüssen;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
- Genehmigung und Feststellung der Jahresrechnung;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
- Verabschiedung von Richtlinien zur Zuschussvergabe;
- Verabschiedung einer Nutzungsordnung für die Vermietung von Verbandseigentum.
§ 12
Arbeitsweise der Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung wird vom Vorstand in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Vollversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. 2 Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 3 Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Einladung besonders kenntlich zu machen.
(
3
)
1 Eine außerordentliche Vollversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Delegierten unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. 2 Für die außerordentliche Vollversammlung gelten die Bestimmungen für eine ordentliche Vollversammlung entsprechend.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. 2 Die Vollversammlung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
(
5
)
1 Über die Vollversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die Anwesenden, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. 2 Die Niederschrift ist von der jeweiligen Schriftführerin oder dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
(
6
)
1 Die Niederschrift wird innerhalb eines Monats an die Mitglieder der Vollversammlung versandt. 2 Gehen innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift keine schriftlichen Einwände beim Vorstand ein, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
#§ 13
Beschlüsse der Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung wird grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(
2
)
Bei Vorstandswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem Wahlausschuss übertragen.
(
3
)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn Delegierte aus mehr als der Hälfte der Verbandsmitglieder anwesend sind.
(
4
)
Die Vollversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(
5
)
1 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2 Über Satzungsänderungen sind die Dekanatssynodalvorstände der Verbandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten. 3 Satzungsänderungen treten frühestens sechs Monate nach Beschlussfassung zum Beginn eines Geschäftsjahres in Kraft.
(
6
)
Auf Verlangen eines Mitglieds der Vollversammlung ist geheim abzustimmen.
(
7
)
Jedes Mitglied der Vollversammlung hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
#§ 14
Wahlausschuss
(
1
)
Zur Durchführung von Vorstandswahlen setzt die Vollversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, ein.
(
2
)
Der Wahlausschuss leitet den Wahlgang und die vorhergehende Diskussion, zählt die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
(
3
)
Die Mitglieder des Wahlausschusses können in kein zur Wahl stehendes Amt gewählt werden.
#§ 15
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern aus jedem Propsteibereich.
(
2
)
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden des Verbandes; beide sind allein zur Vertretung des Verbandes im Rechtsverkehr berechtigt.
(
3
)
Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Geschäftsstelle gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(
4
)
1 Die Vollversammlung wählt die beiden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Zum Zeitpunkt der Wahl dürfen sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(
5
)
Die Vollversammlung wählt aus jedem Propsteibereich zwei Mitglieder unter 27 Jahren in den Vorstand.
(
6
)
1 Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(
7
)
Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund von der Vollversammlung abberufen werden.
#§ 16
Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung und Leitung der Vollversammlung;
- Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Vollversammlung;
- Führen der laufenden Geschäfte des Verbandes;
- Führen der Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle.
§ 17
Sitzungen des Vorstandes
(
1
)
1 Die Sitzungen des Vorstandes werden von den Vorsitzenden einberufen. 2 Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(
2
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(
4
)
1 Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Anwesende, Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. 2 Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.
(
5
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Vollversammlung bedarf.
#§ 18
Geschäftsstelle
(
1
)
Der Verband unterhält zur Ausführung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle, die hauptamtlich zu besetzen ist.
(
2
)
Die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden vom Vorstand ausgeschrieben und besetzt.
(
3
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Geschäftsstelle wird vom Vorstand für fünf Jahre berufen.
#§ 19
Kassenprüfung
(
1
)
1 Zur Überprüfung der Kassenführung sind von der Vollversammlung zwei Mitglieder für die Kassenprüfung zu wählen. 2 Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden für je zwei Jahre gewählt, und zwar jeweils um ein Jahr versetzt.
(
2
)
1 Die Kassenangelegenheiten sind für das Geschäftsjahr eingehend zu prüfen. 2 Hierzu sind den Kassenprüferinnen und Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen. 3 Der Vollversammlung wird über das Ergebnis berichtet.
(
3
)
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse empfehlen die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer der Vollversammlung die Entlastung der Kassiererin oder des Kassierers und des Vorstandes.
#§ 20
Rechnungsprüfungsamt
Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist befugt, die Kassen-, Rechnungs- und Haushaltsprüfung vorzunehmen.
#IV. Schlussbestimmungen
###§ 21
Auflösung
(
1
)
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck mit entsprechender Tagesordnung einberufenen Vollversammlung beschlossen werden.
(
2
)
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.