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Kirchengesetz
zur Erstellung von Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplänen (GBEPG)1#

Vom 12. März 2022

(ABl. 2022 S. 200 Nr. 39)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Ziel

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Gebäude und Flächen, die im Eigentum der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände stehen oder von diesen angemietet sind.
( 2 ) Durch dieses Kirchengesetz wird ein funktionaler, nachhaltiger und wirtschaftlich tragfähiger Gebäudebestand angestrebt. Die Anpassung des Gebäudebestandes an die Mitgliederentwicklung und die Verringerung der gesamtkirchlich zu finanzierenden Baulasten erfolgt im Rahmen eines qualitativen Konzentrationsprozesses. Ziele des qualitativen Konzentrationsprozesses sind die Stärkung identifizierter evangelischer Orte und die Nutzungsverbesserung der Gebäude und Flächen.
( 3 ) Zur Umsetzung des qualitativen Konzentrationsprozesses und zur Erreichung des Zieles der Verringerung der gesamtkirchlich zu finanzierenden Baulasten werden in allen Dekanaten Gebäudebedarfs- und -entwicklungspläne erstellt, die aus Einzelplänen von Dekanatsregionen und Nachbarschaftsräumen gebildet werden. Durch die regionale Betrachtung der Gebäude sollen Synergien bewertet und Entwicklungsmöglichkeiten beleuchtet werden, aber auch die entbehrlichen Gebäude identifiziert werden.
( 4 ) Eine Kooperation mit anderen kirchlichen Körperschaften, Kommunen, ACK-Kirchen oder anderen Institutionen und Vereinen ist anzustreben, um eine Auslastung der langfristig im Bestand verbleibenden Räumlichkeiten zu erhöhen und die finanzielle Belastung zu reduzieren.
( 5 ) Die auf Grundlage des Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplangesetzes vom 29. November 2018 (ABl. 2018 S. 358) begonnenen Arbeiten an den Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplänen werden in die Erstellung der Gebäudebedarfs- und -entwicklungspläne integriert.
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§ 2
Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan

( 1 ) Für jedes Dekanat ist ein Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan zu erstellen. Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ist mit der Maßgabe zu erstellen, dass die gesamtkirchlich mit zu finanzierenden Baulasten mindestens um 20 Prozent reduziert werden. Die Berechnung des reduzierten Baulastvolumens bemisst sich dabei nach den gemäß Normalherstellungskosten (NHK) ermittelten Tagesneubauwerten der Gebäude, für die die Gesamtkirche Zuweisungen gewährt. Durch einen Vergleich des Ist-Wertes der Tagesneubauwerte dieser Gebäude in einem Dekanat zum 1. Januar 2021 mit dem Soll-Wert der zukünftig noch zuweisungsberechtigten Gebäude (Kategorien A und B) nach Erstellung des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans ist nachzuweisen, dass die Einsparvorgabe gemäß Satz 2 erfüllt ist.
( 2 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ordnet die zuweisungsberechtigten Gebäude und Flächen im Dekanat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung, ihrer Bedeutung und ihrer Potenziale einer Kategorie zu. Sie sind danach zu kategorisieren, welche Gebäude auf Dauer erhalten (Kategorie A), welche bis auf weiteres gehalten (Kategorie B) und welche Gebäude gesamtkirchlich nicht mehr zuweisungsberechtigt (Kategorie C) sein sollen. Damit werden die Grundlagen für Aussagen über die weitere Erhaltung, die Gewährung von Bauzuweisungen und mögliche Investitionsbedarfe erarbeitet.
( 3 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan wird auf der Grundlage der Gebäudeanalyse erstellt. Er kann nach Dekanatsregionen und Nachbarschaftsräumen unterteilt werden. Die Gebäudeanalyse hat insbesondere Informationen zu folgenden Bereichen zu enthalten:
- Gebäudeerfassung,
- Mitgliederentwicklung,
- Pfarrstellenbemessung,
- Bevölkerungsentwicklung,
- Nutzung und Auslastung der Gebäude und Flächen.
Die Informationen werden durch die Kirchenverwaltung erhoben. Die Kirchengemeinden und Dekanate sind zur Mitarbeit verpflichtet.
( 4 ) Nach Erhebung der Daten lädt das Dekanat in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung die kirchlichen Gebäudeeigentümer und -nutzer zu Workshops ein, in deren Rahmen gemeinsame Ortsbesichtigungen durchgeführt werden können. Die Workshops können regional und in Nachbarschaftsräumen durchgeführt werden. Mit den Erkenntnissen aus den Bestandsdaten, der Gebäudeanalyse, den ausgefüllten Fragebögen zu den Nutzungen und den Ortsbesichtigungen wird im Nachbarschaftsraum ein gemeinsames Gebäudekonzept mit Varianten und Vorstellungen für die weitere Gebäudeentwicklung erarbeitet. Die Ergebnisse sind anschließend auf Ebene des Dekanats zum Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan zusammenzuführen.
( 5 ) Bei der Erstellung des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans sind die Bedarfe der verschiedenen kirchlichen Handlungsfelder, insbesondere der Jugendarbeit und der gemeindediakonischen Arbeit, angemessen zu berücksichtigen.
( 6 ) Anmietungen sind im Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan vorzusehen, wenn sich die Anmietung wirtschaftlich günstiger als die Nutzung kircheneigener Gebäude und Flächen darstellt oder der Bedarf nur für einen begrenzten Zeitraum besteht.
( 7 ) Stehen geeignete Flächen in der Umgebung für eine kirchliche Nutzung zur Verfügung (kommunale Flächen, Nachbarkirchengemeinde etc.), deren Nutzung wirtschaftlicher und zumutbar ist, ist einer Mitnutzung Vorrang vor dem Erhalt von eigenen Gebäuden oder Flächen zu geben. Miteigentum soll vermieden werden.
( 8 ) Bei gemischt genutzten Gebäuden sind die Flächen nach ihrer Nutzung getrennt zu erfassen.
( 9 ) Neu- oder Ersatzbauten können vorgesehen werden, wenn ein entsprechender Bedarf im Sinne des qualitativen Konzentrationsprozesses im Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan nachgewiesen wird, die Finanzierung für die Erstellung und Unterhaltung gesichert ist und Gebäude mit einem höheren finanziellen Baulastvolumen aufgegeben werden.
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§ 3
Gemeinschaftliche Nutzung von Gebäuden

( 1 ) Soweit Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums kirchliche Gebäude bzw. Gebäudeteile oder angemietete Gebäudeflächen zur Erfüllung ihres kirchlichen Auftrages gemeinsam nutzen, ist der kirchliche Eigentümer oder Mieter verpflichtet, der anderen Kirchengemeinde die Mitnutzung zu ermöglichen. Im Zweifel ergibt sich aus den Festsetzungen des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanes, welche Gebäude für eine gemeinsame Nutzung bestimmt sind.
( 2 ) Die konkreten Rechte (wie zum Beispiel Umfang und Zeit der Nutzung) und Pflichten (insbesondere Beteiligung an den Kosten für die Bauunterhaltung und Bewirtschaftung) in Bezug auf das gemeinschaftlich genutzte Gebäude sind durch Vereinbarung oder Satzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden zu regeln. Die von der Kirchenverwaltung hierzu bereitzustellenden Musterverträge bzw. Mustersatzungen sind zu verwenden. Sollte kein Einvernehmen zwischen den beteiligten Kirchengemeinden hergestellt oder kein Einigungsverfahren in sonstiger Weise herbeigeführt werden können, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
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§ 4
Kirchen und sakrale Versammlungsflächen

( 1 ) Historische oder moderne Kirchengebäude sowie Versammlungsflächen in multifunktionalen Gemeindehäusern und -zentren sind Kirchen und sakrale Versammlungsflächen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie vorrangig für das Feiern von Gottesdiensten bestimmt und als Predigtort genehmigt sind. Als Richtwert für eine angemessene Größe von Kirchen und sakralen Versammlungsflächen sind 10 qm pro 100 Mitglieder zuzüglich unselbstständiger Nebenflächen in Ansatz zu bringen.
( 2 ) Kirchen und sakrale Versammlungsflächen sind der Kategorie A zuzuordnen, wenn sie von besonderer regionaler oder örtlicher Bedeutung sind. Sie erhalten Bauzuweisungen für Investitionen und Unterhalt nach Maßgabe des vorhandenen Budgets. Soweit sie von herausragender überregionaler Bedeutung sind, erhalten sie bevorzugt Bauzuweisungen für Investitionen und Unterhalt (Kategorie A+).
( 3 ) Kirchen und sakrale Versammlungsflächen sind der Kategorie B zuzuordnen, wenn sie auf Grund ihrer örtlichen Bedeutung als erhaltenswert zu qualifizieren sind. Sie erhalten Bauzuweisungen für konstruktive Maßnahmen an Dach und Fach nach Maßgabe des vorhandenen Budgets.
( 4 ) Kirchen und sakrale Versammlungsflächen sind der Kategorie C zuzuordnen, wenn der Nutzungsbedarf als Gottesdienstort im Nachbarschaftsraum angemessen in anderer Weise abgedeckt werden kann. Sie erhalten keine Bauzuweisung. Für sie sind Möglichkeiten der Umnutzung, der Vermietung oder des Verkaufs zu prüfen.
( 5 ) Bei der Kategorisierung der Kirchen und sakralen Versammlungsflächen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Bedeutung für den kirchlichen Auftrag, städtebauliche Signifikanz, architektonische Qualität, Denkmalwert, Ensemblewirkung,
  2. Standort, Erreichbarkeit, infrastrukturelle Anbindung,
  3. Zustand (baulich, energetisch) Bauunterhaltungsbedarf, Investitionsbedarf, Unterhaltskosten, Ausstattung (z. B. Orgel), Barrierefreiheit, ökologische Qualität,
  4. Anzahl der Gottesdienste/Andachten, Anzahl Gottesdienstbesucher, liturgische Qualität, liturgische Formate, Konzeptionen (offene Kirche, Stadtkirche etc.), Kooperationen mit anderen Gemeinden,
  5. Umnutz- und Vermarktbarkeit.
( 6 ) Im Rahmen der Gebäudebedarfs- und -entwicklungspläne sind insbesondere die Potenziale von Kirchen zu prüfen, profane Versammlungsflächen zu integrieren und Außenbereiche nutzbar zu machen.
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§ 5
Gemeindehäuser und Gebäude mit profanen Versammlungsflächen

( 1 ) Im Rahmen des qualitativen Konzentrationsprozesses ist eine angemessene Verteilung der Gebäude mit profanen Versammlungsflächen im Dekanat sowie in den Dekanatsregionen und Nachbarschaftsräumen festzulegen, die dem Bedarf der Gemeinden und des Dekanats Rechnung trägt, die Nutzung in Kooperationen zulässt und für eine wirtschaftliche Auslastung sorgt. Es sollen hinsichtlich des Nutzungsbedarfs kirchengemeindeübergreifend größere Versammlungsräume vorgehalten und zahlreiche kleinere Flächen, z. B. durch Versammlungsräume in Pfarrhäusern, vermieden werden.
( 2 ) Flächen in Kirchen und Gemeindehäusern bzw. -zentren gelten als profane Versammlungsflächen, wenn sie von den sakralen Versammlungsflächen räumlich abgetrennt sind und hauptsächlich für andere Veranstaltungen und Zusammenkünfte als für das Feiern von Gottesdiensten bestimmt sind.
( 3 ) Für Gemeindehäuser und profane Versammlungsflächen wird auf Grundlage der für das Jahr 2030 von dem Referat Sozialforschung und Statistik der Kirchenverwaltung zum Stichtag 1. Januar 2021 prognostizierten Gemeindegliederzahl für jedes Dekanat durch die Kirchenverwaltung ein Gesamtvolumen der zuweisungsberechtigten Versammlungsflächen von 4 qm pro 100 Mitglieder zuzüglich angemessener Nebenflächen (Toiletten, Flure, Teeküche etc.) festgelegt, das sich an den Vorgaben der Rechtsverordnung über den Bau von Gemeindehäusern vom 17. März 1981 (ABl. 1981 S. 192), geändert am 29. April 1985 (ABl. 1985 S. 77), orientiert. Soweit eine Berechnung des Gesamtvolumens der zuweisungsberechtigten Versammlungsflächen gemäß Satz 1 auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahl zu einem höheren Gesamtvolumen führen würde, können weitere Versammlungsflächen mit der Kategorie B im Volumen der Differenz zwischen den beiden Berechnungen ausgewiesen werden. Profane Versammlungsflächen in Kirchen und Gebäuden mit sakraler Nutzung sind anzurechnen.
( 4 ) Gemeindehäuser und Gebäude mit profanen Versammlungsflächen sind insbesondere der Kategorie A zuzuordnen,
  1. wenn sie von besonderer überörtlicher Bedeutung, insbesondere für den Nachbarschaftsraum, sind,
  2. wenn sie Räume für den Gottesdienst enthalten und der kirchlichen Körperschaft kein angemessener alternativer Gottesdienstort zur Verfügung steht.
Sie erhalten Bauzuweisungen für Investitionen und Unterhalt nach Maßgabe des vorhandenen Budgets.
( 5 ) Gemeindehäuser und profane Versammlungsflächen sind der Kategorie B zuzuordnen, wenn sie gegenüber Gemeindehäusern und Gebäuden mit profanen Versammlungsflächen der Kategorie A nachrangig zu erhalten sind und aufgrund der prognostizierten Mitgliederentwicklung davon auszugehen ist, dass gesamtkirchliche Zuweisungen für die Bauunterhaltung des Gebäudes auf Dauer nicht gewährleistet werden können. Sie erhalten Bauzuweisungen nach Maßgabe des vorhandenen Budgets nur insoweit, als ein unabweisbarer Bedarf für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit besteht.
( 6 ) Gemeindehäuser und profane Versammlungsflächen sind der Kategorie C zuzuordnen, wenn andere Gemeindehäuser und profane Versammlungsflächen vorrangig zu erhalten sind, sie im Rahmen des qualitativen Konzentrationsprozesses aufgegeben werden können oder der kirchliche Eigentümer über keine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, Eigenmittel für die Unterhaltung des Gebäudes aufzubringen. Sie erhalten keine Bauzuweisung. Für sie sind Möglichkeiten der Umnutzung, der Vermietung oder des Verkaufs zu prüfen.
( 7 ) Bei der Kategorisierung der Gemeindehäuser und profanen Versammlungsflächen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Bedeutung für den kirchlichen Auftrag, städtebauliche Signifikanz, Denkmalwert, Ensemblewirkung,
  2. Standort, Erreichbarkeit, infrastrukturelle Anbindung,
  3. Zustand (baulich, energetisch) Bauunterhaltungsbedarf, Investitionsbedarf, Unterhaltskosten, Ausstattung (z. B. Orgel), Barrierefreiheit, ökologische Qualität,
  4. Größe im Verhältnis zur Zahl der Gemeindemitglieder, Auslastung, Raumaufteilung, inhaltliche Formate, Konzeptionen, Kooperationen mit anderen Gemeinden,
  5. Umnutz- und Vermarktbarkeit; (Teil-)Vermietbarkeit.
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§ 6
Pfarrhäuser und Pfarrdienstwohnungen

( 1 ) Pfarrdienstwohnungen sind auf der Grundlage des Sollstellenplans für Pfarrstellen zu kategorisieren. Pfarrhäuser gelten als Pfarrdienstwohnung im Sinne der Absätze 1 bis 8.
( 2 ) Für eine Pfarrstelle mit einem Dienstauftrag mit einem Umfang von 1,0 ist in der Regel eine Pfarrdienstwohnung im Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan vorzusehen. Auf die Verbindung einer Pfarrstelle mit einer Pfarrdienstwohnung kann auf Dauer abgesehen werden, wenn die Pfarrstelle einen geringeren Umfang als eine volle Stelle hat, aufgrund der Dienstwohnungspflicht zu befürchten ist, dass die Stelle nicht besetzt werden kann oder besondere Kooperationsformen (pfarramtliche Verbindung, Teampfarramt, Arbeitsgemeinschaften etc.) bzw. besondere gemeindliche Konzepte vor Ort gegeben sind. Die Erreichbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer ist dabei zu gewährleisten. Ausnahmsweise kann die Verbindung einer Pfarrstelle mit einem Stellenumfang von weniger als 1,0 mit einer Pfarrdienstwohnung erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass anderweitig die Pfarrstelle nicht zu besetzen ist.
( 3 ) Pfarrdienstwohnungen sind der Kategorie A zuzuordnen, wenn ein Bedarf für die Wohnung als Dienstwohnung für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer auf Dauer gegeben ist, der Erhalt wirtschaftlich vertretbar ist und keine Anhaltspunkte für den Wegfall des Bedarfs zu erkennen sind. Sie erhalten Bauzuweisungen für Investitionen und Unterhalt nach Maßgabe des vorhandenen Budgets. Soweit bei diesen ein Renovierungs- oder Modernisierungsbedarf besteht, ist dieser durch die Kirchenverwaltung in dem Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan festzustellen. Der kirchliche Eigentümer der Pfarrdienstwohnung ist verpflichtet, mit Unterstützung der Kirchenverwaltung ein Konzept (Maßnahmenplan) zu erstellen, wie und in welchem Zeitraum diesem Bedarf begegnet werden soll.
( 4 ) Pfarrdienstwohnungen sind der Kategorie B zuzuordnen, wenn für die Wohnung bis auf weiteres Bedarf als Dienstwohnung für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer besteht, jedoch Anhaltspunkte bestehen, dass der Bedarf zukünftig z. B. durch Verringerung der Gemeindegliederanzahl wegfallen kann. Pfarrdienstwohnungen, die der Kategorie B zugeordnet sind, erhalten gesamtkirchliche Zuweisungen für Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um den gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
( 5 ) Pfarrdienstwohnungen sind der Kategorie C zuzuordnen, wenn kein Bedarf für die Wohnung als Dienstwohnung besteht und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein solcher Bedarf zukünftig wieder entstehen kann. Pfarrdienstwohnungen, die der Kategorie C zugeordnet sind, gelten nach rechtskräftiger Zuordnung zur Kategorie C als entwidmet. Sie sind einer neuen Nutzung zuzuführen oder zu veräußern.
( 6 ) Bei der Kategorisierung der Pfarrdienstwohnungen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Symbolwirkung, Bedeutung für den kirchlichen Auftrag, städtebauliche Signifikanz, Ensemblewirkung,
  2. Standort, Erreichbarkeit, infrastrukturelle Anbindung,
  3. Denkmalschutz, Zustand (baulich, energetisch), Bauunterhaltungsbedarf, Investitionsbedarf,
  4. Größe, Raumaufteilung, Nutzbarkeit, Ausstattung, Wohnstandard.
( 7 ) Enthalten Pfarrdienstwohnungen weitere Flächen wie z. B. Versammlungsflächen oder Verwaltungsflächen, dann sind diese Flächen nach Möglichkeit anderweitig z. B. im Gemeindehaus unterzubringen, oder entfallen ersatzlos, wenn an anderer Stelle bereits ausreichende Flächen hierfür vorhanden sind. Amtszimmer in Pfarrdienstwohnungen gelten nicht als Verwaltungsfläche im Sinne von Satz 1.
( 8 ) Bei Pfarrdienstwohnungen, die deutlich über dem nach der Rechtsverordnung über den Bau von Pfarrwohnungen vom 4. Mai 1981 (ABl. 1981 S. 194), geändert am 1. Oktober 1984 (ABl. 1984 S. 130), zustehenden Flächenbedarf liegen, ist die Schaffung von weiteren, vermietbaren Wohneinheiten oder eine alternative Nutzung zu prüfen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die ausschließliche Nutzung als Pfarrdienstwohnung.
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§ 7
Flächen für Verwaltung

( 1 ) Vorhandene Flächen für Verwaltung und Verwaltungsstandorte sind auf ihre Funktionalität und Nachhaltigkeit zu überprüfen und vorrangig in vorhandene Gebäude mit profanen Versammlungsflächen der Kategorie A zu integrieren. Bei kooperierenden Kirchengemeinden sind die Verwaltungsflächen in der Regel an einem Standort zusammenzuführen.
( 2 ) Sind Verwaltungsflächen in ein Gebäude integriert, das der Kategorie C zugeordnet wird, entfällt auch für die Fläche, die für die Verwaltung genutzt wird, der Anspruch auf Zuweisung.
( 3 ) Eigenständige Verwaltungsgebäude oder -flächen erhalten nach Maßgabe des vorhandenen Budgets Bauzuweisungen, wenn die kirchliche Körperschaft aufgrund ihrer Größe und Anzahl der Verwaltungsgeschäfte einen unabweisbaren Bedarf für einen eigenständigen Verwaltungssitz hat oder wenn mehrere Kirchengemeinden ihre Verwaltungsarbeit gemeinsam organisieren und eine zentrale Verwaltungseinheit bilden.
( 4 ) Die zulässige Größe der Verwaltungsfläche ergibt sich aus dem Raumprogramm für kirchengemeindliche Verwaltungen.
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§ 8
Kindertagesstätten

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2030 sollen die finanziellen Baulasten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der Großen Bauunterhaltung an Kindertagesstätten und Kindergärten bestehen, auf die jeweils zuständigen Kommunen übertragen werden. Die kirchlichen Körperschaften können hierzu Vereinbarungen mit den Kommunen abschließen, die ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Gebäudes, die Übernahme der Baulast durch die Kommune oder die entgeltfreie Übertragung des Gebäudes auf die Kommunen im Wege des Erbbaurechtes, soweit die Betriebsträgerschaft der kirchlichen Körperschaft für die Restnutzzeit des Gebäudes gewährleistet ist, vorsehen.
( 2 ) Gesamtkirchliche Bauzuweisungen für Kindertagesstätten/Kindergärten sind ab dem 1. Januar 2031 nur im Ausnahmefall zu gewähren. Dieser liegt vor, wenn ein unabweisbarer Bedarf für die Baumaßnahme besteht und die kirchliche Körperschaft den Nachweis erbringen kann, dass die örtlich zuständige Kommune nicht bereit war, die gesamte finanzielle Baulast für das Gebäude im Sinne von Absatz 1 zu übernehmen und es nicht möglich oder wirtschaftlich war, den Betriebsträgervertrag bis zum 31. Dezember 2030 zu beendigen.
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§ 9
Sonstige Gebäude

( 1 ) Sonstige Gebäude, für die die kirchlichen Körperschaften keine gesamtkirchlichen Zuweisungen erhalten, sind nachrichtlich im Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan zu erfassen.
( 2 ) Nebengebäude mit einem Raumumfang von bis zu 50 cbm, wie Garagen, WC-Anlagen oder Lagergebäude sind in den jeweiligen Kategorien im Zusammenhang mit den dazugehörigen Hauptgebäuden zu erfassen. Nebengebäude, die einen größeren Raumumfang aufweisen, sind als sonstige Gebäude gemäß Absatz 1 zu erfassen.
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§ 10
Verfahren

( 1 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ist durch den Dekanatssynodalvorstand in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung unter Darlegung der bewerteten Kriterien vorzubereiten und von diesem der Dekanatssynode zur Beschlussfassung vorzulegen.
( 2 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan wird von der Dekanatssynode beschlossen und ist der Kirchenleitung zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. Abweichungen von dem mit der Kirchenverwaltung vorbereiteten Entwurf bedürfen der schriftlichen Begründung.
( 3 ) Soweit ein neuer Sollstellenplan für Pfarrstellen beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt ist, ist der Teil des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanes, der sich auf Pfarrhäuser und Pfarrdienstwohnungen bezieht, entsprechend zu überarbeiten und neu durch die Dekanatssynode zu beschließen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf gesamtkirchliche Zuweisungen für bauliche Investitionen aufgrund von Erkenntnissen und Anregungen, die sich aus dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ergeben. Für Gebäude, die der Kategorie C zugeordnet werden, entfällt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 der Anspruch auf gesamtkirchliche Zuweisungen.
( 5 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ist
  1. in den Dekanaten Bergstraße, Vogelsberg, Nassauer Land, Wetterau, Ingelheim-Oppenheim, Odenwald, Biedenkopf-Gladenbach, Vorderer Odenwald, Büdinger Land, Wiesbaden, An der Dill, Worms-Wonnegau bis zum 31. Dezember 2025,
  2. in den Dekanaten Gießen, Kronberg, Westerwald, Alzey-Wöllstein, Groß-Gerau-Rüsselsheim bis zum 30. Juni 2026 und
  3. in den Dekanaten An der Lahn, Gießener Land, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Mainz, Dreieich-Rodgau, Frankfurt und Offenbach, Darmstadt bis zum 31. Dezember 2026
durch die Bauabteilung beraten. Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ist von allen Dekanaten bis zum 31. Dezember 2026 zu beschließen und der Kirchenleitung nach Beschlussfassung vorzulegen.
( 6 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ist in jedem Dekanat alle zehn Jahre zu überprüfen, an die veränderten Verhältnisse anzupassen und neu durch die Dekanatssynode zu beschließen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 7 ) Änderungen des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanes können nach der Beschlussfassung durch die Dekanatssynode im Einzelfall durch den Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit den kirchlichen Gebäudeeigentümern und -nutzern im Nachbarschaftsraum vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Kirchenverwaltung vorgenommen werden. § 11 gilt entsprechend.
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§ 11
Rechtsbehelfsverfahren

( 1 ) Der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan ist nach Beschlussfassung den betroffenen kirchlichen Körperschaften in Textform durch das Dekanat zur Kenntnis zu geben.
( 2 ) Gegen die sie betreffende Festsetzungen des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans steht der kirchlichen Körperschaft der Einspruch an die Kirchenleitung zu.
( 3 ) Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Zugang der Bekanntmachung des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans bei der Kirchenleitung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Vor einer Entscheidung der Kirchenleitung sind der Dekanatssynodalvorstand und die betroffene kirchliche Körperschaft anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes zum qualitativen Konzentrationsprozess bei kirchlichen Gebäuden vom 12. März 2022 (ABl. 2022 Ausgabe 4) am 2. Mai 2022 in Kraft getreten.