.Kirchengesetz über die Errichtung
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Kirchengesetz über die Errichtung
einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“
Vom 3. Dezember 1993
(ABl. 1994 S. 4), geändert am 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Unter dem Namen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ wird eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung errichtet, die mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes entstanden ist.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Darmstadt.
#§ 2
(
1
)
Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau aufzubringenden Versorgungsleistungen abzudecken, damit die Erfüllung der Versorgungsansprüche sichergestellt ist, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen.
(
2
)
Durch das Stiftungsvermögen soll eine angemessene Absicherung der nicht gedeckten Versorgungsverpflichtungen erreicht werden.
#§ 3
1 Das bisher angesammelte Rücklagenvermögen, das nicht zur Deckung sonstiger Verpflichtungen bestimmt ist, wird vollständig in das Stiftungsvermögen überführt. 2 Wertpapierbestände werden mit 90 v. H. des Kurs- oder Anteilswertes zum 30. 9. 1992 bewertet.
#§ 4
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand von anderem Vermögen getrennt zu halten. 2 Der Ertrag des Stiftungsvermögens und sein zweckgebundener Bestand dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
#§ 5
(
1
)
Spätestens alle fünf Jahre ist durch versicherungsmathematisches Gutachten die Höhe der durch Drittleistungen nicht gedeckten Versorgungsverpflichtungen für die Berechtigten zu ermitteln.
(
2
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens sind nach Abzug der Verwaltungskosten dem bestehenden Stiftungsvermögen solange zuzuführen, als 90 v. H. des Kurswertes zum Schluss eines Kalenderjahres die nach Abs. 1 ermittelten Versorgungsverpflichtungen nicht erreichen.
(
3
)
Die Zuführung zum Stiftungsvermögen kann auch dadurch erfolgen, dass aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sonstige Versorgungssicherungsmaßnahmen finanziert werden.
(
4
)
Die Kirchensynode kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf Vorschlag der Kirchenleitung jeweils für ein Haushaltsjahr beschließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur Zahlung von laufenden Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden können.
(
5
)
Solange das Stiftungsvermögen den nach Absatz 1 erforderlichen Stand nicht erreicht, sollen Haushaltsüberschüsse, soweit sie nicht aus den Zuweisungsbudgets für die Kirchengemeinden und Dekanate stammen, zugeführt werden.
#§ 6
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode für jeweils drei Kalenderjahre berufen werden. 2 Ein Anlageausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, wird auf Vorschlag der Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchensynodalvorstandes von der Kirchensynode für jeweils fünf Kalenderjahre gewählt.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung. 2 Der Anlageausschuss verantwortet die Anlagegrundsätze und berät den Vorstand. 3 Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand und im Anlageausschuss ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ehrenamtlich. 4 Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung sind in angemessener Form zu ersetzen. 5 Eine Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden.
#§ 7
Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet.
#§ 8
1 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Das Prüfungsergebnis ist der Kirchensynode mitzuteilen.
#§ 9
1 Für die Geschäftsführung soll eine sachkundige Mitarbeiterin oder ein sachkundiger Mitarbeiter der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bestimmt werden. 2 Ist wegen des Geschäftsumfanges der Stiftung eine haupt- oder nebenberufliche Geschäftsführung erforderlich, so können hierfür Stellen im Stellenplan der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau errichtet werden. 3 Die Kosten fallen dem Stiftungsvermögen zur Last.
#§ 10
(
1
)
1 Das Nähere regelt eine Satzung1#. 2 Die Kirchenleitung erlässt und ändert diese Satzung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
(
2
)
1 Die Aufhebung der Stiftung bedarf der Form eines Kirchengesetzes. 2 Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 11
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.