.

Satzung Schulwerk

Vom 6. Dezember 2018

(ABl. 2019 S. 5)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung1# folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Das Evangelische Schulwerk in Hessen und Nassau ist Träger evangelischer kirchlicher Schulen, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind. Die evangelischen Schulen des Schulwerks finden ihre Orientierung in den Worten der Bibel und in christlichen Werten in ökumenischer Aufgeschlossenheit. Sie wollen junge Menschen auf ein selbstverantwortetes Leben und lebenslanges Lernen vorbereiten. Die evangelischen Schulen verwirklichen ein am christlichen Glauben orientiertes Bildungsverständnis und erziehen zur Verantwortung. Die evangelischen Schulen gestalten eine christliche Schulkultur mit verbindlichem Religionsunterricht, regelmäßigen Schulandachten und der bewussten Feier der christlichen Feste im Kirchenjahr.
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Das Schulwerk trägt den Namen: „Evangelisches Schulwerk in Hessen und Nassau“.
( 2 ) Das Evangelische Schulwerk in Hessen und Nassau ist eine gesamtkirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen kirchlichen Anstalt öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Sitz des Schulwerks ist Darmstadt.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Aufgabe

( 1 ) Das Schulwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck des Schulwerks ist die Förderung der Erziehung und Bildung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in Trägerschaft der EKHN.
( 3 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt und Betrieb evangelischer Schulen und anderer Bildungseinrichtungen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und deren Unterstützung in ihrer pädagogischen Weiterentwicklung.
( 4 ) Das Schulwerk kann Schulen und Bildungseinrichtungen beraten, deren Träger Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. sind.
( 5 ) Die Verwirklichung dieser Aufgaben erfolgt in Wahrnehmung der kirchlichen Verantwortung.
( 6 ) Das Schulwerk kann Leitlinien verabschieden für die Ausgestaltung der kirchlichen Arbeit in den Schulen und Bildungseinrichtungen.
( 7 ) Das Schulwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#

§ 3
Organisatorische Bestimmungen

( 1 ) Das Schulwerk untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Der Verwaltungsrat leitet das Schulwerk.
( 3 ) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin führt die Geschäfte des Schulwerks.
( 4 ) Das Schulwerk erhält seine Mittel im Rahmen des gesamtkirchlichen Wirtschafts- und Stellenplanes. Die Bewirtschaftung der Mittel folgt zweckgebunden nach den Festsetzungen des Wirtschaftsplanes. Außerplanmäßige Aufwendungen können nur vom Verwaltungsrat beschlossen werden.
( 5 ) Mittel des Schulwerks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schulwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. Die Leitung des Referates Schule und Religionsunterricht ist geborenes Mitglied und hat den Vorsitz inne. Ihr obliegt die Leitung des Verwaltungsrates.
  2. Drei Mitglieder müssen über schulfachliche oder über betriebswirtschaftliche Kompetenzen verfügen. Sie werden von der Kirchenleitung berufen.
  3. Jedes Schulkuratorium und die Dienstversammlung der Schulleitungen entsendet jeweils ein Mitglied.
Die Amtszeit der berufenen und der entsandten Mitglieder beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt jedes Mitglied die Geschäfte bis zur Berufung oder Entsendung des neuen Mitgliedes fort. Wiederholte Berufung oder Entsendung sind möglich.
( 2 ) Zum Mitglied des Verwaltungsrates kann nur berufen oder entsandt werden, wer Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört.
( 3 ) Scheidet ein berufenes oder entsandtes Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen oder entsandt.
( 4 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit.
( 5 ) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Schulwerk gemäß der Aufgabenstellung in § 2.
( 6 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und Aufwendungen.
#

§ 5
Aufgaben des Verwaltungsrates

Aufgabe des Verwaltungsrates ist die Beratung und Entscheidung über:
  1. die Leitlinien für die kirchlichen, inhaltlichen, pädagogischen, personellen, organisatorischen, baulichen und wirtschaftlichen Belange sowie das Qualitätsmanagement und die Steuerung der Schulentwicklung. Die Leitlinien sind bindend für die Geschäftsführung, die Schulen und die Bildungseinrichtungen,
  2. allgemeine Regelungen zur Bewirtschaftung der Mittel,
  3. besondere Regelungen für die Bewirtschaftung einzelner Titel oder die eigene Bewirtschaftung einzelner Titel,
  4. die Beratung von Schulen und Bildungseinrichtungen in diakonischer Trägerschaft,
  5. die Empfehlung an die Kirchenleitung zur Berufung und Abberufung des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin,
  6. den Geschäftsverteilungsplan, wenn mehrere Verwaltungsdirektoren berufen worden sind,
  7. die Unterstützung und Förderung der pädagogischen Entwicklung der Schulen des Schulwerks und
  8. die Beauftragung eines Mitglieds der Schulleitungen mit der Qualitätssicherung der pädagogischen Schulentwicklung und dessen Entlastung und
  9. die Berufung der Mitglieder der Schulkuratorien.
#

§ 6
Beschlussfassung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die Stimme des oder der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das für die Sitzungsleitung gewählt ist und die Sitzung leitet.
( 2 ) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
( 3 ) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
#

§ 7
Arbeitsweise des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin oder mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
( 2 ) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin nimmt an der Sitzung ohne Stimmrecht teil. Er oder sie ist jederzeit anzuhören.
( 3 ) Zu den Sitzungen können die Schulleitungen und weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Schulkuratorien eingeladen werden. Sie sind schriftlich oder mündlich vor Entscheidungen anzuhören, die die von ihnen vertretene Schule speziell betreffen.
( 4 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 8
Geschäftsführung, Vertretung

( 1 ) Das Schulwerk hat einen Verwaltungsdirektor oder mehrere Verwaltungsdirektoren. Ist nur ein Verwaltungsdirektor oder eine Verwaltungsdirektorin berufen, so vertritt er oder sie das Schulwerk allein. Sind mehrere Verwaltungsdirektoren berufen, so vertreten zwei von ihnen das Schulwerk gemeinschaftlich. Die Kirchenleitung kann beschließen, dass die Verwaltungsdirektoren einzeln (allein) zur Vertretung des Schulwerks berechtigt sind.
( 2 ) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in den Angelegenheiten des Schulwerks im Rechts- und Geschäftsverkehr.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin gehört auch
  1. das Aufstellen des Wirtschaftsplanes,
  2. die Buchführung,
  3. die Erstellung des kaufmännischen Jahresabschlusses.
#

§ 9
Dienstversammlung der Schulleitungen

Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt die Schulleitungen zu regelmäßigen Dienstversammlungen ein.
#

§ 10
Pädagogische Schulentwicklung

( 1 ) Der Schulleiter oder die Schulleiterin trägt die Verantwortung für die pädagogische Entwicklung der jeweiligen Schule.
( 2 ) Für gemeinsame Projekte der pädagogischen Schulentwicklung aller Schulen kann ein Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Mitglied der Schulleitungen die Federführung übernehmen.
( 3 ) Zur Qualifizierung und Weiterentwicklung des spezifischen Profils als evangelische Schulen oder zur Bildung und Förderung einzelner Schwerpunkte im Schulwerk können gemeinsame, schulübergreifende Arbeitsgruppen gebildet werden.
( 4 ) Die pädagogische Arbeit wird fachlich unterstützt durch das Religionspädagogische Institut.
#

§ 11
Schulkuratorium

( 1 ) An jeder Schule in Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird ein Schulkuratorium eingerichtet.
( 2 ) Das Schulkuratorium dient:
  1. der Aufnahme des örtlichen Engagements der Kirchengemeinde, des Dekanates, der Fördervereine und der Eltern sowie der Kommune und des Landkreises,
  2. der Beratung des Verwaltungsrates und des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin,
  3. der Verbindung zwischen Schule und Region
( 3 ) Jedes Schulkuratorium besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Schulleiter oder die Schulleiterin sowie der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Kirchlichen Schulamtes sind geborene Mitglieder. Die weiteren Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für fünf Jahre berufen. Die berufenen Mitglieder über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und Aufwendungen.
( 4 ) Jedes Schulkuratorium berät den Verwaltungsrat auf dessen Anfrage und auf eigene Initiative.
( 5 ) Der Verwaltungsrat und der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin unterrichten jedes Schulkuratorium regelmäßig über die Arbeit des Schulwerks. Jedes Schulkuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu unterrichten, zu denen es vorab gehört wurde oder die es angeregt hat.
( 6 ) Jedes Schulkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 12
Aufhebung

Bei Aufhebung des Schulwerks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schulwerks an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.2#

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Die Bekanntgabe im Amtsblatt erfolgte am 18. Januar 2019.