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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 30.06.2019

Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
(KBGAG)

Vom 24. November 2007

(ABl. 2008 S. 19), zuletzt geändert am 22. November 2014 (ABl. 2014 S. 521)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Anwendung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Das Kirchenbeamtengesetz der EKD findet unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.
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§ 3
Dienstherrnfähigkeit
(Zu § 2 Abs. 2 KBG.EKD)

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Dekanate und kirchlichen Verbände sowie die sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Aufsicht führt, besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
( 2 ) Kirchengemeinden besitzen keine Dienstherrnfähigkeit.
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§ 4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte
(Zu § 4 KBG.EKD)

( 1 ) Oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Kirchenleitung.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist:
  1. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung,
  2. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte eines Dekanates oder eines kirchlichen Verbandes sowie einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder des entsprechenden Organs,
  3. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des Rechnungsprüfungsamtes die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes,
  4. für die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die oder der Präses der Kirchensynode,
  5. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand oder Ruhestand die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
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§ 4a
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit
(Zu § 6 Absatz 2 KBG.EKD)

Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit finden Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit keine Anwendung.
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§ 5

aufgehoben
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§ 6

aufgehoben
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§ 6a
Amtsbezeichnungen
(Zu § 15 Absatz 1 KBG.EKD)

Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden durch Rechtsverordnung1# geregelt.
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§ 7
Mandatsbewerbung
(Zu § 27 Abs. 3 KBG.EKD)

( 1 ) Stimmt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter der Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zu einem Landtag oder für das Amt einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten zu, so ist dies unverzüglich der Kirchenleitung mitzuteilen. Sie oder er ist für die Dauer der Kandidatur von seinen Dienstgeschäften beurlaubt.
( 2 ) Wird eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter in das Europäische Parlament, in den Bundestag oder in den Landtag oder zur kommunalen Wahlbeamtin oder zum kommunalen Wahlbeamten gewählt, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und für den Anspruch auf Ruhegehalt. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann die Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) führen.
( 3 ) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in einem Landtag oder nach Ablauf der Amtszeit als kommunale Wahlbeamtin oder als kommunaler Wahlbeamter richten sich die Rechtsstellung und die Wiederverwendung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, nach den Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, deren Amt mit einem Abgeordnetenmandat unvereinbar ist.
( 4 ) Für das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie für die Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die Versorgungsbezüge gelten nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament oder aus dem Bundestag die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts oder nach dem Ausscheiden aus einem Landtag oder aus dem Amt einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamter die Vorschriften des Beamtenrechts des betreffenden Landes. Neben Versorgungsbezügen (Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung) und einem Übergangsgeld aus der Tätigkeit als Abgeordnete oder Abgeordneter werden kirchliche Dienst- und Versorgungsbezüge nur bis zur Höhe des Gesamtbetrages gezahlt, der sich bei früheren Mitgliedern des Bundestages nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts und bei früheren Mitgliedern eines Landtages nach den Vorschriften des Beamtenrechts des betreffenden Landes ergeben würde.
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§ 8
Arbeitszeit
(Zu § 28 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als zehn Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechend Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts erhalten.
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§ 9
Unterhalt
(Zu § 35 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Die Besoldung und Versorgung richtet sich nach dem Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich nach § 80 des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Beihilfenverordnung2# in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten einen Unterhaltszuschuss nach den für vergleichbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumsgabe. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 5 ) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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§ 10
Urlaub
(Zu § 38 Absatz 4 KBG.EKD)

( 1 ) Für den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt die Hessische Urlaubsverordnung3# in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Anstelle von § 17 der Hessischen Urlaubsverordnung gelten die folgenden Absätze.
( 2 ) Für die Urlaubsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 beträgt der Urlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 der Hessischen Urlaubsverordnung verfällt der Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubanspruches nach Satz 1 für die Urlaubsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 im Vergleich mit § 10 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 angetreten worden ist.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, erhalten abweichend von Absatz 1 weiterhin 33 Arbeitstage Urlaub im Jahr.
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§ 11
Studienurlaub
(Zu 41 Abs. 2 KBG.EKD)

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im höheren Dienst Studienurlaub bis zur Dauer von sechs Wochen unter Weitergewährung der Besoldung gewähren, wenn seit Beginn des Dienstes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder seit dem letzten Studienurlaub mindestens zehn Jahre vergangen sind.
( 2 ) Wird ein Studienurlaub genehmigt, so darf im selben Urlaubsjahr weder Fortbildungsurlaub noch Sonderurlaub im dienstlichen Interesse erteilt werden.
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§ 12

aufgehoben
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§ 13
Altersteilzeit, Sabbatzeit
(Zu § 51 Absatz 2 und 4 KBG.EKD)

( 1 ) Einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, bewilligt werden, wenn
  1. die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken.
( 3 ) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass
  1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
( 4 ) Der Teildienst nach § 51 Absatz 2 des KBG.EKD kann auf Antrag der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den das Maß des Dienstes ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird (Sabbatzeitregelung). Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Teildienst spätestens in dem Jahr endet, in dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte das 63. Lebensjahr vollendet.
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§ 14
Beihilfen bei Beurlaubung
(Zu § 54 Absatz 3 KBG.EKD)

Die Gewährung von Beihilfe während der Zeit der Beurlaubung richtet sich nach § 80 des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Beihilfenverordnung4# in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 15
Vorverfahren
(Zu § 87 Abs. 2 KBG.EKD)

In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren gemäß § 2 Abs. 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes durchzuführen.
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§ 16
Zuständigkeiten
(Zu § 93 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Zuständig für die Ernennung, Beurlaubung, Gewährung von Teildienst, Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand und die Entlassung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Rechnungsprüfungsamtes ist die Kirchenleitung.
( 2 ) Zuständig für die Ernennung, die Befreiung gemäß § 8 Abs. 3 KBG.EKD, Beurlaubung, Gewährung von Teildienst, Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand und die Entlassung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eines Dekanates, eines kirchlichen Verbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Vorstand oder das entsprechende Organ.
( 3 ) Ein Verbot gemäß § 23 KBG.EKD kann auch von der Dienstbehörde ausgesprochen werden. Der obersten Dienstbehörde ist hierüber zu berichten.
( 4 ) Zuständig für die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ist die oder der Dienstvorgesetzte.
( 5 ) Zuständig für die Zustimmung der Annahme von Zuwendungen nach § 26 KBG.EKD ist die oder der Dienstvorgesetzte.
( 6 ) Zuständig für Nebentätigkeiten gemäß §§ 44, 46 und 47 KBG.EKD ist die oder der Dienstvorgesetzte.

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1 ↑ Nr. 484.
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2 ↑ Nr. 650.
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3 ↑ Nr. 482.
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4 ↑ Nr. 650.