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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 30.04.2020

Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23
des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKHN1#

Vom 7. Juli 2015

(ABl. 2015 S. 325)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Vereinbarungen zum Freistellungsumfang gemäß § 18 MAVG zwischen einer Mitarbeitervertretung nach § 6 MAVG und der Dienststellenleitung sind wie folgt genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden
3 Wochenstunden
ab 100 Mitarbeitenden
7 Wochenstunden
ab 200 Mitarbeitenden
14 Wochenstunden
ab 300 Mitarbeitenden
20 Wochenstunden
ab 500 Mitarbeitenden
30 Wochenstunden
ab 750 Mitarbeitenden
35 Wochenstunden
ab 1000 Mitarbeitenden
40 Wochenstunden
ab 1500 Mitarbeitenden
50 Wochenstunden
ab 2000 Mitarbeitenden
60 Wochenstunden
Mitarbeitende werden bei der Ermittlung der Zahl der zu vertretenden Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsumfang berücksichtigt. Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 MAVG kann die Freistellung ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung betragen.
( 2 ) Zur Unterstützung der Arbeit der Mitarbeitervertretung sind zusätzlich folgende Sekretariatsstunden genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden
1 Wochenstunde
ab 100 Mitarbeitenden
2 Wochenstunden
ab 200 Mitarbeitenden
4 Wochenstunden
ab 300 Mitarbeitenden
5 Wochenstunden
ab 500 Mitarbeitenden
6 Wochenstunden
ab 750 Mitarbeitenden
7 Wochenstunden
ab 1000 Mitarbeitenden
8 Wochenstunden
ab 1500 Mitarbeitenden
10 Wochenstunden
ab 2000 Mitarbeitenden
12 Wochenstunden
( 3 ) In der Regel finden die Sitzungen in 14-tägigem Rhythmus statt. Ab einer Mitarbeitendenzahl von 750 ist von einer wöchentlichen Sitzung von durchschnittlich vier Stunden auszugehen.
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§ 2

( 1 ) Unter notwendigen Kosten nach § 23 Absatz 1 MAVG sind diejenigen Kosten zu verstehen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Arbeit der Mitarbeitervertretung sachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Für den Fall der Vertretung heißt dies, dass eine Vertretung dann erforderlich ist, wenn der Betrieb andernfalls nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (feste Öffnungszeit, Einhaltung des Personalschlüssels im Kita-Bereich oder der Diakoniestation).
( 2 ) Unter erforderlichen Räumen ist ein Arbeitsraum mit Schreibtisch, Besprechungstisch, Bestuhlung und einem abschließbaren Schrank zu verstehen.
( 3 ) Unter Geschäftsbedarf fallen Papier, Porto, Ordner etc. als laufende Kosten, die technische Ausstattung wie Telefon, Fax, Internet-/Intranet-Zugang, PC/Notebook und Drucker. Zur notwendigen Ausstattung zählen ebenfalls Rechtssammlung, Periodika, MAV-Ordner und Schulungskosten zur Teilnahme an GMAV-Schulungen.
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§ 3

Kosten der Mitarbeitervertretung sind wie folgt abzurechnen:
Einmalige Ausstattungskosten: nach Rechnungseingang
Laufende Sachkosten: einmal im Quartal
Vertretungskosten: monatlich
Zur Geltendmachung von Vertretungskosten sind Angaben zur Dienststelle, zur Person der oder des Vertretenen, zur Vertreterin oder zum Vertreter, zum Datum und zur Dauer der Sitzung/Schulung sowie die Unterschriften der Vertreterin oder des Vertreters und der oder des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung erforderlich.
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§ 4

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 760.
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2 ↑ Nr. 1.