.Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23  
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 30.04.2020
Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23  
des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKHN1#
Vom 7. Juli 2015
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
			(
			1
			)
		  1 Vereinbarungen zum Freistellungsumfang gemäß § 18 MAVG zwischen einer Mitarbeitervertretung nach § 6 MAVG und der Dienststellenleitung sind wie folgt genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden  | 3 Wochenstunden  | ||
ab 100 Mitarbeitenden  | 7 Wochenstunden  | ||
ab 200 Mitarbeitenden  | 14 Wochenstunden  | ||
ab 300 Mitarbeitenden  | 20 Wochenstunden  | ||
ab 500 Mitarbeitenden  | 30 Wochenstunden  | ||
ab 750 Mitarbeitenden  | 35 Wochenstunden  | ||
ab 1000 Mitarbeitenden  | 40 Wochenstunden  | ||
ab 1500 Mitarbeitenden  | 50 Wochenstunden  | ||
ab 2000 Mitarbeitenden  | 60 Wochenstunden  | 
 2 Mitarbeitende werden bei der Ermittlung der Zahl der zu vertretenden Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsumfang berücksichtigt.  3 Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 MAVG kann die Freistellung ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung betragen.
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			2
			)
		 Zur Unterstützung der Arbeit der Mitarbeitervertretung sind zusätzlich folgende Sekretariatsstunden genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden  | 1 Wochenstunde  | ||
ab 100 Mitarbeitenden  | 2 Wochenstunden  | ||
ab 200 Mitarbeitenden  | 4 Wochenstunden  | ||
ab 300 Mitarbeitenden  | 5 Wochenstunden  | ||
ab 500 Mitarbeitenden  | 6 Wochenstunden  | ||
ab 750 Mitarbeitenden  | 7 Wochenstunden  | ||
ab 1000 Mitarbeitenden  | 8 Wochenstunden  | ||
ab 1500 Mitarbeitenden  | 10 Wochenstunden  | ||
ab 2000 Mitarbeitenden  | 12 Wochenstunden  | 
			(
			3
			)
		  1 In der Regel finden die Sitzungen in 14-tägigem Rhythmus statt.  2 Ab einer Mitarbeitendenzahl von 750 ist von einer wöchentlichen Sitzung von durchschnittlich vier Stunden auszugehen.
#§ 2
			(
			1
			)
		  1 Unter notwendigen Kosten nach § 23 Absatz 1 MAVG sind diejenigen Kosten zu verstehen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Arbeit der Mitarbeitervertretung sachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen.  2 Für den Fall der Vertretung heißt dies, dass eine Vertretung dann erforderlich ist, wenn der Betrieb andernfalls nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (feste Öffnungszeit, Einhaltung des Personalschlüssels im Kita-Bereich oder der Diakoniestation).
			(
			2
			)
		 Unter erforderlichen Räumen ist ein Arbeitsraum mit Schreibtisch, Besprechungstisch, Bestuhlung und einem abschließbaren Schrank zu verstehen. 
			(
			3
			)
		  1 Unter Geschäftsbedarf fallen Papier, Porto, Ordner etc.  2 als laufende Kosten, die technische Ausstattung wie Telefon, Fax, Internet-/Intranet-Zugang, PC/Notebook und Drucker.  3 Zur notwendigen Ausstattung zählen ebenfalls Rechtssammlung, Periodika, MAV-Ordner und Schulungskosten zur Teilnahme an GMAV-Schulungen.
#§ 3
 1 Kosten der Mitarbeitervertretung sind wie folgt abzurechnen:
Einmalige Ausstattungskosten:  nach Rechnungseingang
Laufende Sachkosten:  einmal im Quartal
Vertretungskosten: monatlich
 2 Zur Geltendmachung von Vertretungskosten sind Angaben zur Dienststelle, zur Person der oder des Vertretenen, zur Vertreterin oder zum Vertreter, zum Datum und zur Dauer der Sitzung/Schulung sowie die Unterschriften der Vertreterin oder des Vertreters und der oder des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung erforderlich.
#§ 4
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.