.Geschäftsordnung der Kirchenleitung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 22.05.2015
Geltungszeitraum bis: 29.04.2020
Geschäftsordnung der Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(KLGeschO)
Vom 26. Juni 2012
(ABl. 2012 S. 249), zuletzt geändert am 21. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 199)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gibt sich in Ausführung von Artikel 48 Absatz 4 Satz 1 der Kirchenordnung folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
Sitzungstermin, Sitzungsort
(
1
)
Die Kirchenleitung tritt zu ihren ordentlichen Sitzungen in der Regel mindestens einmal im Monat zusammen.
(
2
)
Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
(
3
)
Die Kirchenleitung beschließt einen jährlichen Sitzungsplan.
#§ 2
Einladung und Tagesordnung
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen durch Zusendung der vorläufigen Tagesordnung ein. 2 Diese muss Ort und Beginn der Sitzung enthalten. 3 Zwischen dem Zugang der vorläufigen Tagesordnung und dem Sitzungstermin sollen mindestens vier Tage liegen.
(
2
)
1 Die vorläufige Tagesordnung wird von der Kirchenverwaltung im Auftrag der oder des Vorsitzenden aufgestellt. 2 Dabei sind die vorhergehenden Beschlüsse der Kirchenleitung, die Anträge einzelner Mitglieder sowie die Vorlagen der Amtsstellen der EKHN zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Die vorläufige Tagesordnung erhalten die Mitglieder der Kirchenleitung, der Vorstand der Diakonie Hessen und die weiteren Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. 2 Über den weiteren Verteiler entscheidet die Kirchenleitung; dieser wird alle zwei Jahre überprüft.
(
4
)
1 Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung entschieden. 2 Jedes Mitglied der Kirchenleitung hat dabei das Recht, dazu noch Anträge zu stellen.
(
5
)
1 Zu außerordentlichen Sitzungen kann in einer von Absatz 1 abweichenden Form und Frist eingeladen werden. 2 Zu Beginn einer solchen Sitzung muss festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenleitung mit diesem Verfahren einverstanden sind.
#§ 3
Beschlussvorlagen
(
1
)
1 Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende etwas anderes anordnet, eine schriftliche Vorlage zu erstellen. 2 Dies gilt nicht für mündliche Berichte.
(
2
)
1 Die schriftliche Vorlage soll in gestraffter Form das Problem darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und diesen begründen. 2 Die Vorlage muss in der Regel enthalten:
- die Namen der federführenden Referentin oder des federführenden Referenten sowie der weiteren Referentinnen und Referenten,
- den Entwurf eines Kirchenleitungsbeschlusses und ggf. den Hinweis auf eine Wiedervorlage,
- die Rechtsgrundlage,
- eine Begründung des Vorschlags,
- einen Hinweis auf die Auswirkungen finanzieller und personeller Art ,
- die Beschreibung möglicher Zielkonflikte,
- einen Vermerk, welche Gremien oder Dienststellen bereits beteiligt waren oder noch zu beteiligen sind,
- ggf. Hinweise zur externen Kommunikation.
(
3
)
Näheres zur Gestaltung der Beschlussvorlagen bestimmt ein Formblatt, das die Kirchenverwaltung im Benehmen mit der Kirchenleitung festlegt.
(
4
)
Die Beschlussvorlagen sollen den Mitgliedern der Kirchenleitung und dem Vorstand der Diakonie Hessen mit der vorläufigen Tagesordnung zugesandt werden.
(
5
)
Über den weiteren Verteiler der Beschlussvorlagen entscheidet die Kirchenleitung; dieser wird alle zwei Jahre überprüft.
#§ 4
Weitere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
(
1
)
Die nicht der Kirchenleitung angehörenden Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
2
)
An den Sitzungen nehmen die Pressesprecherin oder der Pressesprecher und die Protokollführerin oder der Protokollführer teil, sofern die Kirchenleitung nicht etwas anderes beschließt.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann zu den Beratungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenverwaltung und der gesamtkirchlichen Zentren sowie andere Sachverständige und Gäste hinzuziehen.
#§ 5
Vorsitz
1 Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, bei Verhinderung die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der Stellvertretende Kirchenpräsident. 2 Ist auch die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der Stellvertretende Kirchenpräsident verhindert, führt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung den Vorsitz.
#§ 6
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
(
1
)
Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn zu ihrer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Ist die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung an der Teilnahme verhindert, nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt das Stimmrecht wahr.
#§ 7
Sitzungsbeschlüsse
(
1
)
1 Die Kirchenleitung erörtert in der Sitzung die ihr obliegenden Angelegenheiten mit dem Ziel, Einigkeit über die zu treffenden Beschlüsse zu erreichen. 2 Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
2
)
1 Auf eine mündliche Erörterung kann in bestimmten Fällen verzichtet werden. 2 Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung; die Punkte sind besonders zu kennzeichnen. 3 Erhebt ein Mitglied der Kirchenleitung bei der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung hiergegen Bedenken, wird gemäß Absatz 1 verfahren.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der zeitlichen Reihenfolge der Meldungen. 2 Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort zu behandeln.
(
4
)
1 Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, sind weitere Wortmeldungen als die bereits vorliegenden nicht mehr zulässig. 2 Wird ein Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, wird unter Wegfall der bereits vorliegenden Wortmeldungen sofort über die Sache abgestimmt.
#§ 8
Umlaufbeschlüsse
(
1
)
In Fällen besonderer Dringlichkeit, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Abstimmung der Mitglieder der Kirchenleitung auf schriftlichem oder elektronischem Wege durch Fax oder E-Mail durchgeführt werden.
(
2
)
1 Ein Umlaufbeschluss ist wirksam, wenn kein erreichbares Mitglied der Kirchenleitung diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenleitung dem Beschlussvorschlag zustimmt. 2 Widerspricht ein Mitglied dem Verfahren, ist die Angelegenheit auf der nachfolgenden Sitzung gemäß § 7 Absatz 1 zu entscheiden.
(
3
)
Erreichbar ist ein Mitglied der Kirchenleitung, wenn es sich weder im Urlaub oder auf Auslandsdienstreise befindet noch erkrankt ist.
(
4
)
Für Umlaufbeschlüsse gilt § 12 entsprechend.
#§ 9
Telefonisches Beschlussverfahren
(
1
)
In Fällen besonderer Dringlichkeit, die keinen Aufschub dulden, kann die Abstimmung im Wege einer telefonischen Befragung der Mitglieder der Kirchenleitung durchgeführt werden.
(
2
)
§ 8 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
#§ 10
Ausgeschlossene Personen
(
1
)
An der Beratung und Beschlussfassung nimmt nicht teil, wer
- selbst Beteiligte oder Beteiligter ist,
- Angehörige oder Angehöriger von Beteiligten ist,
- eine Beteiligte oder einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Beratungsgegenstand vertritt,
- Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die Beteiligte bei diesem Beratungsgegenstand vertritt,
- bei einer Beteiligten oder einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr oder ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für Personen, die in den genannten Organen auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Kirchenleitung tätig sind,
- außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(
2
)
1 Der oder dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt sind.
(
3
)
1 Hält sich ein Kirchenleitungsmitglied für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. 2 Die Kirchenleitung entscheidet über den Ausschluss. 3 Die oder der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(
4
)
Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind:
- die oder der Verlobte,
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
- im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 11
Vertraulichkeit
1 Die Sitzungen der Kirchenleitung sind vertraulich. 2 Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Kirchenleitungsmitglieder, über Abstimmungsverhältnisse und Beschlussergebnisse ohne Ermächtigung der oder des Vorsitzenden unzulässig.
#§ 12
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung der Kirchenleitung ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Das Protokoll muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten.
(
2
)
Jedes Mitglied der Kirchenleitung hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
(
3
)
Das Protokoll wird von einem Mitglied der Kirchenleitung oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter angefertigt, die oder der von der Kirchenleitung zur ständigen Protokollführung bestimmt wurde.
(
4
)
Das Protokoll soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung an die Mitglieder der Kirchenleitung und den Vorstand der Diakonie Hessen verschickt werden.
(
5
)
Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung der Kirchenleitung.
(
6
)
Das genehmigte Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
(
7
)
1 Das genehmigte Protokoll mit Personalien erhalten die Mitglieder der Kirchenleitung, die weiteren Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes und der Vorstand der Diakonie Hessen. 2 Über den weiteren Verteiler des Protokolls entscheidet die Kirchenleitung; dieser wird alle zwei Jahre überprüft.
#§ 13
Personalausschuss der Kirchenleitung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung bildet aus ihrer Mitte einen beschließenden Personalausschuss, dem folgende Mitglieder angehören:
- die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der Stellvertretende Kirchenpräsident (Vorsitz),
- eine Pröpstin oder ein Propst,
- die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Personal der Kirchenverwaltung,
- die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Kirchliche Dienste der Kirchenverwaltung,
- ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes,
- ein Gemeindemitglied gemäß Artikel 48 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchenordnung.
2 Für die in den Nummern 2 bis 6 genannten Mitglieder sind feste Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestimmen. 3 Für die Dezernentinnen und Dezernenten wird jeweils eine Pröpstin oder ein Propst zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestimmt. 4 Die Mitglieder des Personalausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel für zwei Jahre gewählt.
(
2
)
1 Der Personalausschuss berät und entscheidet Personalangelegenheiten im Namen der Kirchenleitung. 2 In folgenden Fällen bereitet er die Entscheidung der Kirchenleitung nur vor:
- Besetzung der Dezernentenstellen der Kirchenverwaltung,
- Besetzung der Professorenstellen am Theologischen Seminar,
- Versetzungen und Versetzungen in den Wartestand, wenn keine Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vorliegt,
- Entlassung oder Ausscheiden aus dem Pfarrdienst- oder Kirchenbeamtenverhältnis,
- Entscheidungen nach dem Disziplinargesetz der EKD1#,
- Personalsachen, die Grundsatzfragen berühren,
- Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 4 des Pfarrerausschussgesetzes2#.
3 Der Personalausschuss berät und entscheidet nicht in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren. 4 Die Kirchenleitung kann dem Personalausschuss Aufträge erteilen und sich weitere Entscheidungen vorbehalten.
(
3
)
1 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. 2 Beschlüsse werden einstimmig gefasst; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(
4
)
Kommt ein Beschluss nicht zustande oder stellt der Personalausschuss fest, dass durch eine Entscheidung Grundsatzfragen berührt sind, wird die Personalsache der Kirchenleitung zur Entscheidung auf ihrer nächsten Sitzung vorgelegt.
(
5
)
1 Über die Beschlüsse des Personalausschusses wird ein Protokoll angefertigt und allen Mitgliedern der Kirchenleitung unverzüglich per E-Mail übersandt. 2 Schriftliche Stellungnahmen des Pfarrerausschusses und der Mitarbeitervertretung sind dem Protokoll beizufügen.
(
6
)
1 Die Beschlüsse des Personalausschusses dürfen vollzogen werden, wenn kein Mitglied der Kirchenleitung innerhalb von drei Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach der Übersendung widerspricht. 2 Bei einem Widerspruch ist die Personalsache der Kirchenleitung zur Entscheidung auf ihrer nächsten Sitzung vorzulegen.
(
7
)
Ist der Pfarrerausschuss zu hören, darf der Beschluss des Personalausschusses nur vollzogen werden, wenn der Pfarrerausschuss auf sein mündliches Anhörungsrecht gegenüber der Kirchenleitung verzichtet hat.
(
8
)
Der Personalausschuss berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über seine Arbeit.
(
9
)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Personalausschuss entsprechend.
#§ 14
Geschäftsführende Mitglieder
(
1
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der Stellvertretende Kirchenpräsident und die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung sind die geschäftsführenden Mitglieder der Kirchenleitung.
(
2
)
1 Aufgabe der geschäftsführenden Mitglieder ist es, die Beratungen der Kirchenleitung vorzubereiten und die Ausführung der Beschlüsse zu kontrollieren. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist verantwortlich für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Kirchenleitung durch die Kirchenverwaltung.
(
3
)
Über die Beschlüsse der Kirchenleitung und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe unterrichtet die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung jeweils unverzüglich die für die Ausführung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenverwaltung.
(
4
)
Die geschäftsführenden Mitglieder der Kirchenleitung treffen sich zu regelmäßigen Dienstbesprechungen.
#§ 15
Vertretung nach außen
(
1
)
Die Kirchenpräsidentin ist Sprecherin bzw. der Kirchenpräsident ist Sprecher der Kirchenleitung.
(
2
)
Die Kirchenleitung wird nach außen durch eines ihrer geschäftsführenden Mitglieder vertreten.
#§ 16
Abweichung von der Geschäftsordnung
Will die Kirchenleitung im Einzelfall aus besonderen Gründen von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenleitung.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die vorläufige Geschäftsordnung vom 20. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 248), geändert am 30. September 2010 (ABl. 2010 S. 430), außer Kraft.