.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Anlage
#
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 30.04.2020
Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare
Vom 10. Juni 2003
(ABl. 2003 S. 382), zuletzt geändert am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377)
Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe m der Kirchenordnung i. V. m. § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 7. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 93)1#, hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Eintragung in die Liste
der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten
1 Wer nach der Ersten Theologischen Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, oder der Absolvierung des (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs gemäß § 5 des Vorbildungsgesetzes2# in den praktischen Vorbereitungsdienst treten will, muss mit der Meldung zur Prüfung die Aufnahme in die Liste der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten beantragen. 2 Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
#§ 2
Bewerbung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst
(
1
)
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Theologische Prüfung bestanden oder den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang nach § 5 des Vorbildungsgesetzes3# erfolgreich absolviert haben, können sich zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare bewerben.
(
2
)
1 Bewerbungen können jeweils bis zum im Amtsblatt veröffentlichten Termin für den nächstfolgenden Aufnahmetermin erfolgen. 2 Nach diesen Bewerbungsterminen eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
(
3
)
1 Die Bewerbungen sind an die Kirchenverwaltung zu richten. 2 Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
- Geburtsurkunde,
- Tauf- und Konfirmationsschein,
- Reifezeugnis,
- Lebenslauf und Lichtbild,
- Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung oder Empfehlung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst der Aufnahmekommission,
- Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung oder das Zeugnis der Masterprüfung des berufsbegleitenden Masterstudiengangs,
- ggf. Urkunde über den Familienstand,
- Nachweise über berücksichtigungsfähige Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums und über soziale Arbeiten beizufügen und nach gesonderter Anforderung durch die Kirchenverwaltung,
- Amtsärztliches Gutachten,
- erweitertes Führungszeugnis.
§ 3
Aufnahmeseminar
(
1
)
Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht an der Kirchlichen Studienbegleitung teilgenommen haben, können in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie an einem Aufnahmeseminar teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt.
(
2
)
1 Absolvierende des (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs gemäß § 5 des Vorbildungsgesetzes4# können in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie an einem Aufnahmeseminar teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt. § 7 Absatz 3 des Vorbildungsgesetzes5# ist zu beachten.
(
3
)
1 Das Aufnahmeseminar umfasst die Durchführung von Übungen und ein Gespräch mit der Aufnahmekommission und wird zweimal im Jahr vor den Aufnahmeterminen durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung verantwortet. 2 Die Mitglieder des Aufnahmeseminars werden von der Kirchenleitung berufen.
(
4
)
Im Rahmen des Aufnahmeseminars wird die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ausbildung im praktischen Vorbereitungsdienst durch standardisierte Übungen anhand der Kriterien:
- Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- Teamfähigkeit und
- Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person
festgestellt und in einem Gutachten beschrieben.
(
5
)
Die Aufnahmekommission führt auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Bewerbungsunterlagen ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber und spricht eine Empfehlung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst aus.
(
6
)
Der Aufnahmekommission gehören an:
- als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Pröpstin oder ein Propst,
- ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung oder ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes,
- die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Personal der Kirchenverwaltung oder eine andere theologische Dezernentin oder ein anderer theologischer Dezernent oder eine Pröpstin oder ein Propst und
- als Gast (Moderation): Referatsleitung Personalförderung und Hochschulwesen.
(
7
)
1 Die Aufnahmekommission beschließt über die Empfehlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist unzulässig.
(
8
)
Die Empfehlung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis gegeben.
(
9
)
Die Teilnahme an einem Aufnahmeseminar kann einmal wiederholt werden.
#§ 4
Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst
(
1
)
Die Kirchenleitung entscheidet im Rahmen der jährlich von ihr festgelegten Ausbildungsplätze über die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst.
(
2
)
1 Die Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten in den praktischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu zwei jährlich im Amtsblatt veröffentlichten Terminen. § 7 Absatz 3 des Vorbildungsgesetzes6# ist zu beachten.
(
3
)
1 Liegen für einen Aufnahmetermin mehr Bewerbungen von Theologiestudierenden vor als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, werden die Ausbildungsplätze nach einer Rangfolge aufgrund einer Punktwertung, die sich aus der Anlage ergibt, vergeben. 2 Bei Punktgleichheit entscheidet über die Platzvergabe das Los. 3 Die Auslosung wird durch die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung im Beisein von zwei Zeugen vorgenommen und protokolliert; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
#§ 5
Übergangsregelung (für Studierende)
Bis zum vollständigen Aufbau der Kirchlichen Studienbegleitung werden Studierende in den praktischen Vorbereitungsdienst nach § 4 aufgenommen, wenn sie am Aufnahmeseminar nach § 3 teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt.
#Anlage
Punktwertung für das Aufnahmeverfahren
Grundsätzlich gilt: Die Punktzahl wird errechnet
- aufgrund der Gesamtnote der Ersten Theologischen Prüfung und
- aufgrund von Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums, sofern sie zu einer beruflichen Qualifikation oder zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss geführt haben.
- Berücksichtigt wird ferner soziale Arbeit.
Tätigkeiten nach b) und soziale Arbeit nach c) werden nur berücksichtigt, wenn sie zum jeweiligen Bewerbungstermin zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden.
Bewertet werden im Einzelnen:
#1. Das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Ersten Theologischen Prüfung, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit dreifach gewertet wird. Die Gesamtnote wird auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet. Es wird weder ab- noch aufgerundet.
Die Punktzahl beträgt:
#Note 1,00 bis 1,49 | 60 Punkte | |
Note 1,50 bis 1,74 | 50 Punkte | |
Note 1,75 bis 1,99 | 45 Punkte | |
Note 2,00 bis 2,24 | 40 Punkte | |
Note 2,25 bis 2,49 | 35 Punkte | |
Note 2,50 bis 2,74 | 30 Punkte | |
Note 2,75 bis 2,99 | 25 Punkte | |
Note 3,00 bis 3,24 | 20 Punkte | |
Note 3,25 bis 3,49 | 15 Punkte | |
Note 3,50 bis 4,00 | 10 Punkte |
2. Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums
a) abgeschlossenes Zweitstudium | 18 Punkte |
b) abgeschlossene Berufsausbildung | pro Monat 0,5 Punkte, höchstens 18 Punkte |
Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf | pro Monat 0,5 Punkte, höchstens 12 Punkte |
3. Soziale Arbeit
a) | Wehrdienst/Zivildienst, freiwilliges Soziales oder Diakonisches Jahr, Friedens- oder Entwicklungsdienst (ab sechs Monate) | pro Monat 0,5 Punkte, höchstens 12 Punkte |
b) | Soziale Arbeit durch Geburt und Erziehung von Kindern | pro Kind: 12 Punkte |
Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich der Mutter angerechnet. Für den Vater ist das nur dann möglich, wenn er aufgrund der Erziehung des Kindes der Versicherung in der Rentenversicherung unterliegt. Als Nachweis dient die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
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1 ↑ Jetzt: § 6 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes vom 23. November 2012 (Nr. 460).
1 ↑ Jetzt: § 6 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes vom 23. November 2012 (Nr. 460).