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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 20201#

Vom 29. November 2019

(ABl. 2019 S. 434), berichtigt am 17. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 100),
geändert am 19. September 2020 (ABl. 2020 S. 342)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltsfeststellung

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) wird wie folgt festgestellt:
  1. Ergebnishaushalt:
    1. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:
      ordentliche Erträge
      570.851.569 EUR
      ordentliche Aufwendungen
      -690.981.153 EUR
      Saldo
      -120.129.584 EUR
    2. Finanzergebnis:
      Finanzerträge
      29.051.300 EUR
      Finanzaufwendungen
      -1.539.705 EUR
      Saldo
      27.511.595 EUR
    3. Jahresergebnis
      -92.617.989 EUR
    4. Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:
      Rücklagenentnahmen
      40.055.104 EUR
      Rücklagenzuführungen
      -11.007.613 EUR
      Saldo
      29.047.491 EUR
    5. Bilanzergebnis
      -63.570.498 EUR
    Der Ausgleich des Ergebnishaushalts wird gemäß § 10 Absatz 3 der Kirchlichen Haushaltsordnung mit einem bereinigten Bilanzergebnis von 0 EUR festgestellt. Im Falle weiterer überplanmäßiger Mindererträge aus Kirchensteuern oder Vermögenserträgen erhöhen sich die Rücklagenentnahmen vorbehaltlich der Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 entsprechend.
  2. Investitions- und Finanzierungshaushalt:
    a)
    Investitionen und Anlagenabgänge
    -4.598.662 EUR
    b)
    Saldo der Eigenfinanzierung
    4.980.662 EUR
    c)
    Saldo der Fremdfinanzierung
    -382.000 EUR
    d)
    Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
    0 EUR
  3. Kapitalflussrechnung
    a)
    Finanzmittelfluss aus der laufenden kirchlichen
    Geschäftstätigkeit
    -21.376.459 EUR
    b)
    Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit
    -4.598.662 EUR
    c)
    Finanzmittelfluss aus Darlehensvergabetätigkeit
    -6.080.000 EUR
    d)
    Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit
    -7.115.086 EUR
    e)
    Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittel-
    bestands
    -39.170.207 EUR
( 2 ) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan des Haushaltsjahres 2020 verbindlich.
( 3 ) Die Wirtschaftspläne werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgestellt:
Grafik
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§ 2
Verpflichtungsermächtigung

Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Abrechnungsobjekt / Sachkonto
Zweckbestimmung
Verpflichtungsermächtigung (EUR)
Fällig (EUR)
766702 bis 766709
Projekt Doppik / Umsetzung im ERV Frankfurt und Offenbach
2.000.000
2021:
2.000.000
82627.900400
Immobilie Darmstadt, Herdweg 122 (Zentrum Bildung)
800.000
2021:
800.000
82722.900400
Immobilie Laubach, Breslauer Straße 4 (Wohnheim Kolleg)
400.000
2021:
400.000
9321.651400
Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden
8.000.000
2021:
2022:
4.000.000
4.000.000
9325.651400
Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung
50.000
2021:
50.000
Summe
11.250.000
2021:
2022:
7.250.000
4.000.000
Die Verpflichtungsermächtigung zu Abrechnungsobjekt 766702 bis 766709 Projekt Doppik / Umsetzung im ERV Frankfurt und Offenbach ist gesperrt.
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§ 3
Liquiditätskredite

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 Euro aufzunehmen.
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§ 4
Bürgschaften

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 Euro zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
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§ 5
Verfügungsvorbehalt

In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung2# wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode zu erlassen. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren.
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§ 6
Budgetierung, Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 2 ) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13 und nur in Höhe von Einsparungen infolge genehmigter Elternzeit im Umfang von bis zu zwei Monaten.
( 4 ) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
( 5 ) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
( 6 ) Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
( 7 ) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 50.000 Euro zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich. Bei Haushaltsumschichtungen im vorstehenden Sinne von über 50.000 Euro entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall 100.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen. Der Finanzausschuss setzt sich hierzu ins Benehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
( 8 ) Über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln entscheidet im Umfang von bis 100.000 Euro je Einzelfall die Kirchenverwaltung. Bei Verwendung von mehr als 100.000 Euro je Einzelfall entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall 200.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen. Der Finanzausschuss setzt sich hierzu ins Benehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
( 9 ) Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 100.000 Euro gegenseitig deckungsfähig.
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§ 7
Budgetrücklagen

( 1 ) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 6 Absatz 4 werden grundsätzlich wieder an den Haushalt abgeführt. Das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) der Kirchensynodalvorstand, kann Ausnahmen und die Zuführung von Mitteln an Budgetrücklagen genehmigen, wenn dies notwendig oder wirtschaftlich ist.
( 2 ) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig.
( 3 ) Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
  1. Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
  2. Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
  3. Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu 10 Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
  4. Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 100.000 Euro der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden.
( 4 ) Sonstige Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden für die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
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§ 8
Bemessungssätze für die Zuweisungen

( 1 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung:
    je Gemeindeglied 30,33 Euro.
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Kirchen:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwertes,
      Kleine Bauunterhaltung: 683 Euro als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts.
    2. Gemeindehäuser:
      Bewirtschaftung: 1,77 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwertes,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,37 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
    3. Pfarrhäuser:
      als Sockelbetrag 3.413 Euro zuzüglich 1,00 Prozent des Tagesneubauwerts.
    4. Sonstige Gebäude:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
( 2 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung:
    1. je Gemeindeglied 0,27 Euro,
    2. je Quadratkilometer Fläche 13,84 Euro,
    3. je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben 56.998 Euro,
    4. stellenbezogene Sachkostenpauschale 4.011 Euro,
    5. Pauschale für Prädikanten- und Lektorendienst je Kirchengemeinde und anerkanntem Außenort 328 Euro.
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Bewirtschaftung: 3,49 Euro je Quadratmeter und Monat,
    2. Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts,
    3. Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tagesneubauwerts.
  3. Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,60 Euro.
( 3 ) Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
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§ 9
Beihilfefonds

Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2020 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 11,5 Mio. Euro zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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1 ↑ Die Übersichten zum Haushaltsplan 2020 können der Synoden-Drucksache Nr. 12/20 entnommen werden.
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2 ↑ Nr. 800.