.Vereinbarung
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Vereinbarung
betreffend die Anwendung der bestehenden Vereinbarungen über die Gestellung hauptamtlicher evangelischer Religionslehrkräfte
Vom 30. Dezember 2020
Zwischen
dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Kultusminister (im Folgenden „Land“),
sowie
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch die Bischöfin,
vertreten durch die Bischöfin,
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung
vertreten durch die Kirchenleitung
(im Folgenden gemeinsam „Kirchen“ sowie jeweils einzeln „Kirche“),
wird vereinbart,
die §§ 9 bis 14 der Vereinbarung von 1966 über die Gestellung von evangelischen Religionslehrern1# (ABl. 1967 S. 229 und ABl. 1976 S. 583); im Folgenden „Vereinbarung I“) sowie die §§ 9 bis 13 der Vereinbarung von 1976 über die Gestellung von evangelischen Religionslehrern, soweit sie nicht Geistliche im Sinne der Vereinbarung von 19662# sind (ABl. 1977 S. 2; im Folgenden „Vereinbarung II“), wie folgt anzuwenden:
####I.
- Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 und 3 und § 12 der Vereinbarung I sowie nach § 10 Nr. 1 und 3 und § 11 der Vereinbarung II, werden in pauschalierten Zahlungen (Gestellungsgeldern) zusammengefasst, soweit in Nr. 2 hierfür Beträge ausgewiesen sind.
- Das Gestellungsgeld beträgt – auf ein Jahr und auf eine hauptamtliche Tätigkeit mit der jeweils vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl bezogen –
- für Beamtinnen und Beamte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 84.180 Euro,
- für Beamtinnen und Beamte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck 84.180 Euro,
- für Tarifbeschäftigte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 78.290 Euro,
- für Tarifbeschäftigte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck 78.290 Euro.
- Die Kirche macht gegenüber dem Land den Anspruch auf Gestellungsgeld nach Nr. 1 und 2 jeweils zum Ende des Quartals geltend; dabei ist gegebenenfalls § 10 Abs. 2 der Vereinbarung I oder § 10 Nr. 2 der Vereinbarung II zu beachten. Die Anforderung ist an die untere Schulaufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt) zu richten.
- In Personalfällen, für die in Nr. 2 keine Gestellungsgelder ausgewiesen sind, teilt die Kirche dem Land die tatsächlich gezahlte Besoldung oder Vergütung mit und bittet um Erstattung nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vereinbarung I oder II. Das Land führt die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung I oder § 10 Nr. 1 Satz 1 der Vereinbarung II vorgeschriebenen Vergleichsberechnungen durch und zahlt den jeweils erstattungsfähigen Betrag aus. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- Die Abrechnung von Beihilfeleistungen für gestellte Religionslehrkräfte im Beamtenverhältnis (§ 11 Satz 1 der Vereinbarung I) erfolgt über die Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel. Die Lehrkräfte richten ihre Anträge unmittelbar dorthin. Die Kosten für die Verwaltungstätigkeit der Beihilfestelle trägt das Land.
- Die übrigen Nebenleistungen nach § 11 der Vereinbarung I werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.
II.
- Die Umstellung der Abrechnung laufender Gestellungsverträge auf das in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 beschriebene Verfahren erfolgt zum 1. Januar 2021.
- Die direkte Abrechnung von Beihilfeleistungen nach Abschnitt I Nr. 5 ist ab dem 1. Januar 2021 möglich. Für gestellte Lehrkräfte, die auch bisher schon auf diese Weise abgerechnet haben, bleibt es bei dieser Praxis.
III.
- Land und Kirchen werden die Gestellungsgelder nach Abschnitt I Nr. 2 im Abstand von fünf Jahren überprüfen und gegebenenfalls neu berechnen. Unabhängig davon können sich Land und Kirchen einvernehmlich darauf verständigen, aus wichtigem Grund auch außerhalb dieser Zyklen Überprüfungen und Neuberechnungen vorzunehmen. Bei diesen Anlässen können auch Gestellungsgelder für weitere Personengruppen neu berechnet und vereinbart werden.
- Für eventuelle Neuberechnungen nach Nr. 1 gilt die in der Anlage zu dieser Vereinbarung niedergelegte Verfahrensweise.
- Abweichend von Nr. 1 werden die Gestellungsgelder nach Abschnitt I Nr. 2 im Falle von Besoldungs- oder Tariferhöhungen des Landes Hessen angepasst, ohne dass ein Verfahren nach Nr. 1 und 2 durchzuführen ist. In diesen Fällen informiert das Land die Kirchen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die jeweils angepassten Beträge, die ab dem Datum der Besoldungs- oder Tariferhöhung anzuwenden sind.
IV.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Erfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung von Land und Kirchen geändert oder aufgehoben werden.
- Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Partei der Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Schuljahres (31. Juli) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Wiesbaden, den 30. Dezember 2020
(gez.) Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Hessischer Kultusminister
L. S.
Hessischer Kultusminister
L. S.
Darmstadt, den 16. Dezember 2020
(gez.) Pfarrer Dr. Dr. h.c. Volker Jung
Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau
L. S.
Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau
L. S.
Kassel, den 10. Dezember 2020
(gez.) Prof. Dr. Beate Hofmann
Bischöfin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
L. S.
Bischöfin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
L. S.
Düsseldorf, den 21. Dezember 2020
(gez.) Pfarrer Manfred Rekowski
Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland
L. S.
Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland
L. S.
(gez.) Pfarrer Christoph Pistorius
Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland
#Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland
Anlage zur Vereinbarung betreffend die Anwendung der bestehenden Rahmenvereinbarungen über die Gestellung hauptamtlicher evangelischer Religionslehrkräfte
###Als Grundlage für die Berechnungen der Pauschalen wurden die Abrechnungsdaten und/oder Beträge der Kirchenbeamten/-beschäftigten aus dem Haushaltsjahr 2018 herangezogen.
Evangelische Landeskirchen
a) Abrechnung der Tarifbeschäftigten
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung hat nur die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) vier Beschäftigte in hauptamtlichen Gestellungsverträgen, die an Schulen eingesetzt sind.
Hier wurde für den Ausgangspauschalwert, wie bei den Bistümern, die Jahresvergleichsberechnungen aus dem Hj. 2018 als Basis herangezogen und durch die Beschäftigungsumfänge (Stellenanteile) geteilt. Die Tariferhöhungen im Hj. 2019 und 2020 wurden ebenfalls zeitanteilig hinzugerechnet und die Pauschale kaufmännisch auf 10 Euro gerundet.
b) Abrechnung der Kirchenbeamten
Da für die Kirchenbeamten der Evangelischen Landeskirchen keine einheitlichen Vergleichsberechnungen vorlagen, wurde sowohl von Seite des HKM als auch von Seite der EKHN, anhand der Besoldungstabellen des Landes Hessen für das Hj. 2018 (Grundbezug, Stellenzulage, Familienzuschlag, Zulage VL, monatliche Sonderzahlung) und unter Bezugnahme der personenbezogenen Erfahrungsstufen der Kirchenbeamten, eine hessische Durchschnittspauschale für die Ev. Kirchenbeamten ermittelt.
A) Berechnung HKM
Von Seite des HKM wurden die Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufen aus den von den Kirchen angewandten Bundesbesoldungstabellen des Jahres 2018 den möglichen Erstattungen (grundsätzlich A13 höherer Dienst) nach den hessischen Besoldungstabellen des Jahres 2018 gegenübergestellt und mit der Anzahl der von den Kirchen in den betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gemeldeten Personen gewichtet. Der dadurch erhaltene prozentuale Wert wurde mit den von den Kirchen gemeldeten Jahresgehaltszahlungen der hauptamtlichen Kirchenbeamten ins Verhältnis gesetzt und durch die Gesamtstellenanteile/Beschäftigungsumfänge geteilt.
B) Berechnung EKHN
Von Seite der EKHN, in Abstimmung mit der EKKW, wurde bei der Berechnung der Pauschale grundsätzlich auf die hessischen Besoldungstabellen des Jahres 2018 abgestellt, aber das Grundgehalt ebenfalls mit einer prozentualen Berücksichtigung der personenbezogenen Erfahrungsstufen der Kirchenbeamten ermittelt.
Die Ergebnisse unterschieden sich nur in geringem Umfang.
Nach Abstimmung wurde das Berechnungsverfahren der EKHN bevorzugt, da diese Herangehensweise bei einer Neuermittlung der Pauschalen weniger Aufwand beinhaltet.
Nach Rücksprache mit der EKKW wurden die Abrechnungsdaten der EKKW in die Durchschnittsberechnung der EKHN mit aufgenommen, und die beiden ev. Landeskirchen haben sich für eine gemeinsame Pauschale entschieden. Zu dem Durchschnittsbetrag für das Hj. 2018 wurde wie bei den anderen Pauschalen auch die Besoldungserhöhung der Hj. 2019 und 2020 zeiteinteilig hinzugerechnet und kaufmännisch auf 10 Euro gerundet.
Damit haben sich für die evangelischen Landeskirchen folgende Pauschalen für das Haushaltsjahr 2020 ergeben:
Ev. Kirche | Berufsgruppe | Hj. 2020 |
EKHN | Tarifbeschäftigte | 78.290,00 € |
EKKW | Tarifbeschäftigte | 78.290,00 € |
EKHN | Beamte | 84.180,00 € |
EKKW | Beamte | 84.180,00 € |