.Rheinland-Pfälzisches
#####Teil 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Teil 2
###§ 7
§ 8
Teil 3
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Teil 4
###§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Teil 5
###§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Teil 6
###§ 25
§ 26
§ 27
Teil 7
###§ 28
Teil 8
###§ 29
§ 30
§ 31
Rheinland-Pfälzisches
Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege (KiTaG)
Vom 3. September 2019
(GVBl. 2019 S. 213)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Ziele der Kindertagesbetreuung
(1) 1Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 2Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. 3Der Förderauftrag der Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. 4Die Kinder sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend zu beteiligen. 5Kindertagesbetreuung erfolgt in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.
(2) 1Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. 2Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. 3In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt.
(3) Kindertagesbetreuung soll Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden.
(2) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern, die von einer geeigneten Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in einer Tageseinrichtung geleistet wird.
(3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
#§ 3
Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen
(1) 1Die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung umfasst seine Erziehung, Bildung und Betreuung als Individuum und Teil einer Gruppe. 2Dabei wirken Eltern, pädagogische Fachkräfte, Leitungen und Träger der Tageseinrichtung, der örtliche und der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes zusammen. 3Die Förderung soll die individuellen Bedürfnisse des Kindes und sein Lebensumfeld berücksichtigen und ein Leben in einer demokratischen Gesellschaft erfahrbar machen, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste und gleichberechtigte Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Verständigung, des Friedens und der Toleranz benötigt.
(2) 1Die Meinung und der Wille des Kindes sind bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen zu berücksichtigen und die Kinder alters- und entwicklungsgemäß zu beteiligen. 2Zum Wohl des Kindes und zur Sicherung seiner Rechte sollen in den Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.
(3) 1Tageseinrichtungen arbeiten mit den Eltern unter angemessener Beteiligung des Kindes zusammen und erörtern mit ihnen dessen Entwicklung. 2Für eine entwicklungsgemäße Förderung ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der pädagogischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. 3Die Dokumentation kann auch Foto- oder Videodokumente enthalten und ist Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. 4Die Sprachentwicklung der Kinder ist Bestandteil der Beobachtung und Dokumentation und wird durch eine alltagsintegrierte und kontinuierliche Sprachbildung gefördert.
(4) 1Tageseinrichtungen kooperieren mit anderen im Sozialraum wirkenden Einrichtungen und Diensten. 2Bei Auffälligkeiten in der Entwicklung des Kindes sollen die Tageseinrichtungen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen hinwirken. 3Die §§ 8a und 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.
(5) Der pädagogischen Konzeption einer Tageseinrichtung soll die Vereinbarung über die Inhalte und die Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt werden.
#§ 4
Übergang zur Grundschule
(1) 1Alle Kinder sollen in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, eine Tageseinrichtung besuchen. 2Hierauf wirken die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hin. 3Der Übergang zur Grundschule erfolgt nach Maßgabe der pädagogischen Konzeption der Tageseinrichtung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes und der Zusammenarbeit mit den Eltern.
(2) 1Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Grundschulen zur Information und Abstimmung ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. 2Hierzu werden geeignete Kooperationsformen wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen zwischen Tageseinrichtungen und Grundschulen vereinbart.
#§ 5
Trägerschaft
(1) 1Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. 2Um die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts zu erleichtern, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine bedarfsgerechte Vielfalt von Trägern hinzuwirken.
(2) 1Der Träger der Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. 2Die kommunalen Spitzenverbände schließen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger, die die Grundlage für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bildet.
(3) 1Der Träger der Einrichtung ist für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. 2Er soll den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen.
(4) 1Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehene Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. 2Die Aufgabe kann auch erfüllt werden, wenn die Trägerschaft von der Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen wird.
(5) 1Werden von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen, die keine anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind, Tageseinrichtungen errichtet, um ihren Bedarf an einer standortgebundenen Tagesbetreuung für die Kinder ihrer Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu decken, können sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Förderung wie eine im Bedarfsplan ausgewiesene Tageseinrichtung erhalten. 2Dies gilt nur, soweit dieser dadurch an anderer Stelle von im Bedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen entlastet wird. 3Werden Plätze an Kinder mit einem Wohnsitz in Rheinland-Pfalz außerhalb des Jugendamtsbezirks vergeben, so kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Land Zuweisungen zur Erstattung der von ihm anteilig getragenen Personalkosten beantragen.
#§ 6
Grundsätze der Kindertagespflege
(1) Eine Tagespflegeperson darf im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt höchstens fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen.
(2) 1Ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindgerechten Räumlichkeiten außer in einer Tageseinrichtung mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern zulässig (Großtagespflege). 2Bei einer Großtagespflege bedarf jede Tagespflegeperson einer Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; die vertragliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson muss gewährleistet sein. 3Fallen die Räumlichkeiten des Unternehmens und der gewöhnliche Aufenthaltsort der Tagespflegeperson auseinander, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig, in dessen Bezirk die Räumlichkeiten des Unternehmens gelegen sind.
#Teil 2
Zusammenarbeit in Tageseinrichtungen
###§ 7
Beirat1#
(1) 1In jeder Tageseinrichtung ist ein Beirat einzurichten. 2Darin arbeiten der Träger der Tageseinrichtung, die Leitung der Tageseinrichtung, die pädagogischen Fachkräfte und die Eltern zusammen. 3Der Beirat beschließt Empfehlungen unter Berücksichtigung der im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektive der Kinder in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die strukturellen Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit einer Tageseinrichtung betreffen.
(2) 1Der Beirat ist zu gleichen Teilen durch Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der Tageseinrichtung, der Leitung der Tageseinrichtung, der pädagogischen Fachkräfte und Mitglieder des Elternausschusses zu besetzen. 2Eine zusätzliche pädagogische Fachkraft bringt die in der pädagogischen Arbeit gewonnene Perspektive der Kinder ein.
(3) Die vom Träger der Tageseinrichtung entsandten Mitglieder verfügen über 50 v. H., die von der Leitung entsandten über 15 v. H., die von den pädagogischen Fachkräften entsandten über 15 v. H. und die vom Elternausschuss entsandten über 20 v. H. der Stimmanteile des Beirats.
(4) 1Ein vom Träger der Tageseinrichtung entsandtes Mitglied übernimmt den Vorsitz des Beirats. 2Auf Vorschlag der vom Elternausschuss entsandten Mitglieder wählt der Beirat sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(5) 1Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmanteile. 2Bei Stimmenanteilsgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Der Beirat tagt in der Regel einmal im Jahr oder auf Antrag von 30 v. H. seiner Stimmanteile.
(7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl, Amtszeit, Zusammensetzung, Größe, Aufgaben und Verfahrensweise des Beirats zu bestimmen.
#§ 8
Geltung für Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Sehen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe für ihre Tageseinrichtungen Regelungen vor, die dem § 7 und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung gleichwertig sind, werden diese Regelungen anerkannt.
(2) Das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten, wird durch die §§ 7 und 8 Abs. 1 nicht berührt.
#Teil 3
Elternmitwirkung
###§ 9
Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen
(1) Die Eltern der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung mit.
(2) 1Die Elternversammlung besteht aus allen Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder. 2Sie tritt mindestens einmal im Jahr oder auf Beschluss des Elternausschusses zusammen. 3Sie wird über wichtige Entwicklungen in der Tageseinrichtung im Jahresverlauf informiert, erörtert grundsätzliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten und wählt den Elternausschuss. 4Die Leitung und eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Trägers der Tageseinrichtung nehmen an der Elternversammlung teil.
(3) 1Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder gegenüber dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung und berät diese. 2Er ist vor Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung betreffen, rechtzeitig und umfassend vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung zu informieren und anzuhören. 3Er kann vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. 4Die Leitung und eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Trägers der Tageseinrichtung nehmen an den Sitzungen des Elternausschusses teil.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl, Amtszeit, Zusammensetzung, Größe, Aufgaben, Verfahrensweise und Beschlussfassung der Elternversammlung und des Elternausschusses zu bestimmen.
#§ 10
Beschwerderecht
(1) Wird der Elternausschuss nicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 in die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung einbezogen, kann er sich an das Landesjugendamt wenden, wenn die Angelegenheit nicht durch eine Befassung des Trägers der Tageseinrichtung oder des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beigelegt werden kann.
(2) 1Die Berechtigung, die Beschwerde für den Elternausschuss gegenüber dem Landesjugendamt geltend zu machen, steht jedem Mitglied des Elternausschusses zu. 2Hält das Landesjugendamt die Beschwerde für begründet, leitet es ein Verfahren ein, in dem die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit anstreben.
#§ 11
Geltung für Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Sehen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe für ihre Tageseinrichtungen Regelungen vor, die dem § 9 und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung und dem § 10 gleichwertig sind, werden diese Regelungen anerkannt.
(2) Das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten, wird durch die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 nicht berührt.
#§ 12
Elternmitwirkung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(1) 1Die Elternausschüsse der in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen sollen auf örtlicher Ebene einen Zusammenschluss bilden (Kreis- oder Stadtelternausschuss). 2Sie werden hierbei von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt.
(2) 1Der Kreis- oder Stadtelternausschuss vertritt die Interessen der Eltern der die in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen besuchenden Kinder gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, entsendet das beratende Mitglied für den Jugendhilfeausschuss nach § 6 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632, BS 216-1) in der jeweils geltenden Fassung und benennt dessen Stellvertretung. 2Er ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche Angelegenheiten, die die in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen betreffen, zu informieren und anzuhören.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl, Amtszeit, Zusammensetzung, Größe, Aufgaben, Verfahrensweise und Beschlussfassung des Kreis- oder Stadtelternausschusses zu bestimmen.
#§ 13
Elternmitwirkung auf der Ebene des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(1) 1Die Stadt- und Kreiselternausschüsse nach § 12 Abs. 1 sollen auf überörtlicher Ebene einen Zusammenschluss bilden (Landeselternausschuss). 2Sie werden hierbei vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt.
(2) 1Der Landeselternausschuss vertritt die Interessen aller Eltern der die Tageseinrichtungen im Land besuchenden Kinder und benennt das beratende Mitglied für den Landesjugendhilfeausschuss nach § 10 Abs. 3 AGKJHG sowie dessen Stellvertretung. 2Er ist vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in allen Tageseinrichtungen im Land betreffen, zu informieren und anzuhören.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl, Amtszeit, Zusammensetzung, Größe, Aufgaben, Verfahrensweise und Beschlussfassung des Landeselternausschusses zu bestimmen.
#Teil 4
Angebote der Tagesbetreuung
###§ 14
Förderung in einer Tageseinrichtung, Rechtsanspruch
(1) 1Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 4Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden; dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernärung e. V. als Orientierung dienen.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Dieser hat zu gewährleisten, dass zur Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 1 rechtzeitig und in zumutbarer Entfernung ein bedarfsgerechtes Förderungsangebot zur Verfügung steht. 3Bei der Bestimmung der zumutbaren Entfernung können im Einzelfall auch individuelle Bedarfe von Eltern und Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.
#§ 15
Förderung in Kindertagespflege
1Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder in Kindertagespflege. 2Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 3Nach Vollendung des dritten Lebensjahres kann das Kind bis zum Schuleintritt bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
#§ 16
Förderung von Kleinkindern
Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewährleistet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die bedarfsgerechte Bereitstellung von geeigneten Plätzen in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege.
#§ 17
Förderung von Schulkindern
1Soweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht im Rahmen der Schule erfolgt, ist für diese ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. 2Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 3Bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann ein Schulkind auch in Kindertagespflege gefördert werden.
#§ 18
Modellprojekte
Zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote kann das fachlich zuständige Ministerium in Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Modellvorhaben zur Erprobung und Implementierung von pädagogischen Inhalten, Methoden und Konzepten zulassen.
#Teil 5
Planung und Sicherstellung
###§ 19
Bedarfsplanung
(1) 1Die Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gibt für das Planungsgebiet Auskunft über die Bedarfe an Förderungsangeboten und die Bedarfserfüllung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. 2Sie dient der bedarfsgerechten Steuerung des Angebots an Betreuungsplätzen.
(2) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt jährlich für seinen Bezirk einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. 2Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebietes die Tageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und der Anforderungen nach den §§ 15 bis 17 erforderlich sind. 3Er trifft auch Festlegungen zu Betreuungszeiten für Plätze und zu den Sozialräumen, in denen die Tageseinrichtungen liegen. 4Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, soll Rechnung getragen werden.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass die in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen durch nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben werden.
(4) 1Der Bedarfsplan ist nach Anhörung des Kreis- oder Stadtelternausschusses im Benehmen mit den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebietes zu erstellen und zu veröffentlichen. 2Dazu sind die nach Satz 1 zu Beteiligenden rechtzeitig über die Bedarfsplanung zu informieren. 3Die Bedarfsplanung ist mit den angrenzenden örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. 4Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann bestimmen, dass Eltern den Förderungsbedarf innerhalb einer Frist anmelden.
(5) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann mit Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen die Belegung von Plätzen in Tageseinrichtungen vereinbaren, um deren Bedarf an einer standortgebundenen Tagesbetreuung für die Kinder ihrer Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu decken. 2Wird die Belegung von Plätzen vereinbart, ist dies im Bedarfsplan auszuweisen und eine angemessene Beteiligung des Betriebs oder der öffentlichen Einrichtung an den Betriebskosten des Trägers der Tageseinrichtung vorzusehen.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung2# das Nähere insbesondere zum Verfahren der Bedarfsplanung und zu dessen inhaltlichen Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu bestimmen.
#§ 20
Beförderung
1Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einer wohnungsnahen Tageseinrichtung zur Verfügung steht und die deshalb eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. 2Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten übernehmen, wenn die Eltern die Aufsicht sicherstellen.
#§ 21
Personalausstattung
(1) Für die Personalausstattung einer Tageseinrichtung sind insbesondere folgende Regelungen maßgebend:
- die Grundausstattung mit pädagogischen Fachkräften nach den Absätzen 3 und 4,
- die Praxisanleitung nach Absatz 7,
- die Leitung einer Tageseinrichtung nach § 22,
- das weitere Personal in Tageseinrichtungen nach § 23,
- die Zuweisung zur Qualitätssicherung und -entwicklung für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Abs. 4 und
- das Sozialraumbudget nach § 25 Abs. 5.
(2) 1Tageseinrichtungen benötigen eine notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte. 2Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden eine Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in Tageseinrichtungen. 3Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte nach Satz 1 ergibt sich aus dem Beschäftigungsumfang einer pädagogischen Fachkraft, der erforderlich ist, um die Erziehung, Bildung und Betreuung bezogen auf einen Platz der entsprechenden Alterskategorie sicherstellen zu können (Personalquote).
(3) 1Das Land gewährt Zuweisungen nach § 25 auf der Grundlage der nachfolgenden Personalquoten:
- 0,263 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres,
- 0,1 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und
- 0,086 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
2Die Personalquote bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit von sieben Stunden für einen Platz. 3Bei einer anderen Betreuungszeit ist die Personalquote entsprechend anzupassen.
(4) 1Eine Tageseinrichtung muss über eine personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften mit einem Gesamtbeschäftigungsumfang in Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Vollzeitäquivalenten verfügen, mindestens jedoch über zwei Vollzeitäquivalente. 2Es muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig anwesend sind. 3Besitzt eine Tageseinrichtung mehrere Standorte, gelten die Sätze 1 und 2 für jeden Standort.
(5) 1Die Gestaltung von Gruppen ist Bestandteil der pädagogischen Konzeption einer Tageseinrichtung, die der Erlaubnis für ihren Betrieb zugrunde liegt. 2Durch die Anzahl der vorgesehenen Plätze und die hierfür vorgesehenen Betreuungszeiten müssen Betreuungsbedingungen geschaffen werden, die den Kindern intensive und stabile soziale Beziehungen zu den pädagogischen Fachkräften ermöglichen. 3Dies gilt insbesondere für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.
(6) 1Die für die Tageseinrichtung vorgesehene personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften nach den Absätzen 3 und 4 und § 22 ist grundsätzlich während des ganzen Jahres sicherzustellen. 2Eine Unterschreitung ist umgehend auszugleichen. 3Durch den Träger der Tageseinrichtung sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. 4Diese werden nach Maßgabe der Betriebserlaubnis im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. 5Dabei können auch Vertretungen durch Kräfte zugelassen werden, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(7) Sind in einer Tageseinrichtung Personen zum Zweck einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder eines im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studiums tätig, erhöht sich für die Praxisanleitung je auszubildender oder studierender Person die Gesamtsumme der Vollzeitäquivalente nach den Absätzen 3 und 4 um 0,026.
(8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung3# das Nähere zu den personellen und sachlichen Voraussetzungen, die sich aus den Absätzen 2 bis 7 für eine Tageseinrichtung sowie Ausnahmen hiervon, die sich insbesondere aus den Herausforderungen der Fachkräftegewinnung ergeben, zu bestimmen.
#§ 22
Leitung einer Tageseinrichtung
1Die Leitung einer Tageseinrichtung gestaltet, steuert und koordiniert die pädagogischen Prozesse und trägt dafür Sorge, dass die in der Tageseinrichtung anfallenden notwendigen Verwaltungsaufgaben erfüllt werden. 2Die Leitungstätigkeit ist bei der Ermittlung des Personalbedarfs nach § 21 Abs. 3 und 4 mit zusätzlichen 0,128 Vollzeitäquivalenten je Tageseinrichtung sowie weiteren 0,005 Vollzeitäquivalenten je 40 Stunden wöchentliche Betreuungszeit anteilig zu berücksichtigen (Leitungszeit). 3Bis zu 20 v. H. der Leitungszeit kann durch Verwaltungspersonal erfüllt werden, das der Leitung zuzuordnen ist.
#§ 23
Weiteres Personal in Tageseinrichtungen
Eine Tageseinrichtung kann neben dem Personal nach § 21 Abs. 3 und 4 Personen im Bereich des Wirtschaftsdienstes (Reinigungs- und Küchenpersonal), in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung, in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst als weiteres Personal haben.
#§ 24
Qualitätssicherung und -entwicklung
(1) 1Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden eine Vereinbarung über die Inhalte und die Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Fachkräfte. 2Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.
(2) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Qualität der Förderung in Tageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. 2Die Maßnahmen sollen die Umsetzung der pädagogischen Konzeption, die Grundlage für die Erfüllung des Förderauftrages ist, sowie den Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der pädagogischen Arbeit in den Tageseinrichtungen unterstützen. 3Ihnen ist die Vereinbarung über die Inhalte und die Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde zu legen.
(3) 1Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden eine Vereinbarung über Instrumente und Verfahren zur externen Evaluation der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen treffen. 2Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.
(4) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen geeignete Qualifizierungs- oder Fortbildungsmaßnahmen der Personen nachweisen, die mit der Wahrnehmung von dem Träger der Tageseinrichtung obliegenden Aufgaben betraut sind.
#Teil 6
Finanzierung
###§ 25
Zuweisungen des Landes
(1) 1Das Land gewährt Zuweisungen zur Deckung der Personalkosten, wenn die Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 erfüllt sind. 2Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Tageseinrichtung für
- Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlage des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen,
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,
- Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung,
- die Fortbildung des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst und
- die Fachberatung der Tageseinrichtung.
3Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Tageseinrichtungen, deren Träger einer Kirche und Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts angehören, werden die ihrer Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde gelegt. 4Die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung werden bis zur Höhe von 1 v. H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt.
(2) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen, wenn die Personalausstattung dieser Tageseinrichtungen den Anforderungen der §§ 21 bis 23 entspricht. 2Sie betragen
- 44,7 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und
- 47,2 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Tageseinrichtungen in Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
3Zusätzliche Personalkosten für notwendige Vertretungen von pädagogischen Fachkräften nach § 21 Abs. 3 und § 22 und Personal im Bereich des Wirtschaftsdienstes nach § 23 werden bei der Zuweisung gemäß Satz 2 berücksichtigt.
(3) 1Um die für die Aufgabenerfüllung nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendigen Planungsspielräume der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu sichern, ist es für die Zuweisungen des Landes nach Absatz 2 unschädlich, wenn zu einem Stichtag ein Anteil an Plätzen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 in Tageseinrichtungen im Bezirk eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unbelegt bleibt. 2Bleiben zum Stichtag über den Anteil nach Satz 1 Plätze unbelegt, werden die nach den §§ 21 bis 23 entstehenden Personalkosten um den Vomhundertsatz nicht anerkannt, um den der Anteil der tatsächlich unbelegten Plätze nach § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 den nach Satz 1 festgelegten Anteil übersteigt. 3Dabei wird zum Stichtag für den Bezirk des einzelnen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Verhältnis aller Soll-Vollzeitäquivalente nach § 21 Abs. 3 Satz 2 zu den Soll-Vollzeitäquivalenten der einzelnen Platzkategorien nach § 21 Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt.
(4) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten zur Sicherstellung der Ziele nach § 24 Abs. 2 für Tageseinrichtungen in Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zusätzliche Zuweisungen pro Tageseinrichtung und Jahr, die diesen Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen. 2Die durch die Zuweisung ermöglichten personellen Verstärkungen müssen den Tageseinrichtungen zugeordnet werden, in denen sie wirksam werden.
(5) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten zusätzlich Zuweisungen des Landes zur Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres Sozialraums oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können (Sozialraumbudget). 2Die durch die Zuweisung ermöglichten personellen Verstärkungen müssen den Tageseinrichtungen zugeordnet werden, in denen sie wirksam werden.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung4# das Nähere zu dem Umfang der Gesamtzuweisungen des Landes sowie der Bemessung und der Grundsätze der Verwendung der Einzelzuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Absätzen 4 und 5, zu den Voraussetzungen des Verfahrens der Gewährung der Zuweisungen des Landes nach den Absätzen 2, 4 und 5, zur Bemessung des Anteils der Plätze und zum Stichtag nach Absatz 3 Satz 1 sowie zur Gewichtungsregel nach Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen.
#§ 26
Beitragsfreiheit, Elternbeiträge
(1) Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei.
(2) Die Träger der in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für die Förderung von Schulkindern.
(3) 1Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. 2§ 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Bei Familien mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen der Elternbeitrag auch über die in § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen hinaus ermäßigt werden.
(4) Für Mittagessen und Verpflegung in Tageseinrichtungen wird ein gesonderter Beitrag erhoben.
#§ 27
Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die Personalkosten, die durch Zuweisungen des Landes gemäß § 25 Abs. 2, Elternbeiträge gemäß § 26 Abs. 2 und Eigenleistungen des Trägers der Tageseinrichtung gemäß § 5 Abs. 2 nicht gedeckt sind, werden durch Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgeglichen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sich entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen.
(3) 1Die im Einzugsbereich einer Tageseinrichtung liegenden Gemeinden sollen zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beitragen. 2Bei einer Beteiligung werden eigene Aufwendungen der Gemeinden für Kindertagesbetreuung angerechnet.
(4) Werden Kinder in einer Tageseinrichtung betreut, die nicht im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von dem des gewöhnlichen Aufenthalts einen Ausgleich verlangen.
#Teil 7
Monitoring
###§ 28
Datenverarbeitung
(1) Zur Dokumentation der Personalausstattung nach den §§ 21 bis 23, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuweisungen des Landes nach § 25 und der Voraussetzungen des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zu statistischen Zwecken werden monatlich Datenerhebungen über die Tageseinrichtungen, die Belegung der Plätze, die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte, die Leitungszeiten, die Zeiten für die Praxisanleitung und das weitere Personal durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 sind:
- für die TageseinrichtungArt, Name und besondere Merkmale der Tageseinrichtung sowie Art, Name, Rechtsform und besondere Merkmale des Trägers, die Zahl der genehmigten Plätze je Alterskategorie und vorgesehener Betreuungszeit, Art und Anzahl der Gruppen, Anzahl der Kinder insgesamt, Öffnungszeiten,
- für jede in der Tageseinrichtung tätige PersonGeschlecht, Beschäftigungsumfang, Geburtsmonat, Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, Arbeitsbereich, tarifliche Eingruppierung,
- für jedes in der Tageseinrichtung geförderte KindGeschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, Schulbesuch, Migrationshintergrund, vertraglich vereinbarte Betreuungszeit, Mittagessen, erhöhter Förderbedarf, Gruppenzugehörigkeit, Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung.
(3) 1Auskunftspflichtig für die Daten nach Absatz 2 sind die Träger der Tageseinrichtungen. 2Die Daten werden ohne namentliche Nennung an den örtlichen und den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt. 3Diese dürfen sie zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuweisungen des Landes nach § 25, der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber hinaus auch zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zu statistischen Zwecken, verarbeiten. 4Die Ergebnisse dürfen auf der Ebene des überörtlichen oder des einzelnen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe veröffentlicht werden, wenn dabei ein Rückschluss auf einzelnen Personen ausgeschlossen ist. 5Andere Verpflichtungen zur Datenerhebung bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung5# das Nähere zur Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen.
#Teil 8
Evaluation, Verwaltungsvorschriften und Übergangsbestimmung
###§ 29
Evaluation
Die Landesregierung überprüft im Jahr 2028 die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag.
#§ 30
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
#§ 31
Übergangsbestimmung
(1) Die Ausgestaltung des Mittagessens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 kann bis zum Abschluss der Evaluation nach § 29 auf unterschiedliche Weise erfolgen. Dies umfasst vielfältig geregelte Formen der Verpflegung.
(2) 1Von den Personalquoten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 kann im Umstellungsprozess abgewichen werden. 2Durch eine Abweichung entstehende zusätzliche Personalkosten werden bei der Zuweisung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht berücksichtigt. 3Die allgemeinen Ausnahmen nach § 21 Abs. 8 und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt.
(3) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten im Jahr 2019 Zuweisungen des Landes in Höhe von 0,7 Mio. EUR und in den Jahren 2020 bis 2022 Zuweisungen des Landes in Höhe von jeweils 1,4 Mio. EUR zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen, die sich aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Weiterentwicklung über die Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) ergeben. 2Die Verteilung der Beträge auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt nach dem Anteil der Personen unter sieben Jahren, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen.
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1 ↑ Für die Tageseinrichtungen in der EKHN gilt stattdessen § 5 KiTaVO (Nr. 271).
1 ↑ Für die Tageseinrichtungen in der EKHN gilt stattdessen § 5 KiTaVO (Nr. 271).