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Landesverordnung
zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(KiTaGAVO)

Vom 17. März 2021

(GVBl. 2021 S. 168)

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 19 Abs. 6, des § 21 Abs. 8, des § 25 Abs. 6 und des § 28 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) wird vom Ministerium für Bildung verordnet:
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§ 1
Bedarfsplanung

( 1 ) Die Bedarfsplanung als Teil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dient der Gestaltung eines bedarfsgerechten Angebots nach den Vorgaben des § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 20191# (GVBl. S. 213, BS 216-7) und des § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten ein den Zwecken nach Satz 1 dienendes Verfahren zur Bedarfsplanung ein. Bei der jährlichen Erstellung der Bedarfspläne sollen die Bedarfe für einen kurzfristigen, mittelfristigen und einen langfristigen Zeitraum erhoben werden. Die der Bedarfsplanung zugrunde gelegten Daten wie insbesondere Strukturdaten, die den Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die Bedingungen der einzelnen Tageseinrichtungen prägen, und die Erhebungs- und Bewertungsinstrumente sind im Verfahren darzustellen und mit den im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 KiTaG zu Beteiligenden zu erörtern.
( 2 ) Zur Festlegung von Betreuungszeiten für Plätze nach § 19 Abs. 2 Satz 3 KiTaG gehört neben der bedarfsgerechten Dauer auch die bedarfsgerechte Lage am Tag.
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§ 2
Personalausstattung

( 1 ) Bei der Ermittlung der erforderlichen Personalausstattung einer Tageseinrichtung erfolgt bei der Berechnung der Einzelergebnisse nach § 21 Abs. 3, 4 und 7 KiTaG und § 22 KiTaG eine kaufmännische Rundung auf drei Nachkommastellen. Bei der Bildung der Summe aus diesen Einzelergebnissen erfolgt eine kaufmännische Rundung des Gesamtergebnisses auf zwei Nachkommastellen.
( 2 ) Ausgleichsmaßnahmen nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG können für eine Dauer von längstens sechs Monaten eingesetzt werden. Durch das Inkrafttreten des § 21 Abs. 3 und 4 KiTaG und des § 22 KiTaG bedingte Unterschreitungen können während des Umstellungsprozesses im Einzelfall nach Maßgabe der Betriebserlaubnis länger als sechs Monate ausgeglichen werden.
( 3 ) Die Voraussetzung des § 21 Abs. 7 KiTaG ist erfüllt, wenn der Praxiseinsatz Bestandteil der Ausbildung oder des Studiums ist und mindestens ein Jahr dauert. Wird dieser Praxiseinsatz einer Person vorzeitig beendet und erfolgt keine unmittelbare Nachbesetzung, steht der Tageseinrichtung der Stundenanteil für die Praxisanleitung für diese Person bis zum geplanten Ende des Praxiseinsatzes, längstens jedoch für zwölf Monate ab Beendigung des Praxiseinsatzes, zu.
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§ 3
Sozialraumbudget

( 1 ) Das Sozialraumbudget nach § 25 Abs. 5 KiTaG hat einen jährlichen Gesamtumfang von 50 Mio. EUR. Es erfolgt eine jährliche Erhöhung um 2,5 v. H., erstmals zum 1. Juli 2021. Ab dem Jahr 2022 erfolgt die Erhöhung auf der Grundlage des Sozialraumbudgets des Vorjahres.
( 2 ) Die Zuweisung aus dem Sozialraumbudget an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bemisst sich zu 40 v. H. nach dem Anteil der Kinder unter sieben Jahren in seinem Bezirk an allen Kindern unter sieben Jahren im Land und zu 60 v. H. nach dem Anteil der Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter sieben Jahren in seinem Bezirk an allen Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter sieben Jahren im Land. Sie deckt bis zu 60 v. H. der nach Absatz 3 entstehenden Personalkosten ab. Die den Bemessungsgrundsätzen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten der Bezirke der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals mit Wirkung für das Jahr 2027, dann alle fünf Jahre mit Wirkung ab dem Folgejahr überprüft und angepasst.
( 3 ) Die Verwendung der Zuweisungen aus dem Sozialraumbudget nach § 25 Abs. 5 Satz 1 KiTaG setzt eine nachvollziehbare Beschreibung des Sozialraums der Tageseinrichtungen im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie eine auf dieser Beschreibung aufbauende Konzeption für den Einsatz der Mittel voraus.
( 4 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sieht ein zweckmäßiges Verfahren zur Erstellung der Beschreibung und der Konzeption nach Absatz 3 vor; § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 KiTaG und § 1 Abs. 1 Satz 4 gelten entsprechend. Liegt eine Beschreibung des Sozialraums und eine Konzeption für den Einsatz der Mittel vor, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung aus dem Sozialraumbudget für Personal für die Tageseinrichtungen in seinem Bezirk einsetzen, das die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG erfüllt.
( 5 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe überprüft seine Beschreibung des Sozialraums und die Konzeption nach Absatz 3 spätestens alle fünf Jahre.
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§ 4
Zuweisungen für Qualitätssicherung und -entwicklung

Die Zuweisung nach § 25 Abs. 4 KiTaG beträgt 4 500,00 EUR pro Tageseinrichtung und Jahr.
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§ 5
Unbelegte Plätze in Tageseinrichtungen im Bezirk
eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

( 1 ) Zur Ausführung des § 25 Abs. 3 KiTaG gilt ein Platz als belegt, wenn hierüber ein wirksames Rechtsverhältnis besteht, das einem Kind nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 Satz 1 KiTaG die altersentsprechende Nutzung erlaubt.
( 2 ) Der Anteil an unbelegten Plätzen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KiTaG im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der für Zuweisungen des Landes nach § 25 Abs. 2 KiTaG unschädlich ist, liegt bei Plätzen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KiTaG ab dem Jahr 2022 bei 20 v. H. Der Stichtag, zu dem der Anteil an unbelegten Plätzen für ein Jahr festgestellt wird, ist der 31. Mai des laufenden Jahres.
( 3 ) Der Anteil an unbelegten Plätzen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KiTaG im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der für Zuweisungen des Landes nach § 25 Abs. 2 KiTaG unschädlich ist, liegt bei Plätzen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KiTaG im Jahr 2022 bei 20 v. H., im Jahr 2023 bei 18 v. H., im Jahr 2024 bei 16 v. H., im Jahr 2025 bei 14 v. H., im Jahr 2026 bei 12 v. H., im Jahr 2027 bei 10 v. H. und ab dem Jahr 2028 bei 8 v. H. Der Stichtag, zu dem der Anteil an unbelegten Plätzen für ein Jahr festgestellt wird, ist der 31. Mai des laufenden Jahres.
( 4 ) Überschreiten die Anteile der tatsächlich unbelegten Plätze nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KiTaG die Anteile nach den Absätzen 2 und 3, berechnet sich der Vomhundertsatz, um den die Personalkosten nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KiTaG nicht anerkannt werden, für den Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wie folgt:
  1. Die Differenz des Anteils der in dem Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Stichtag tatsächlich unbelegten Plätze der Platzkategorien nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KiTaG zu dem nach Absatz 2 festgelegten Anteil wird mit dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Soll-Vollzeitäquivalente dieser Platzkategorie und der Gesamtzahl der Soll-Vollzeitäquivalente für alle Platzkategorien nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KiTaG multipliziert.
  2. Die Differenz des Anteils der in dem Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Stichtag tatsächlich unbelegten Plätze der Platzkategorien nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KiTaG zu dem nach Absatz 3 festgelegten Anteil wird mit dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Soll-Vollzeitäquivalente dieser Platzkategorie und der Gesamtzahl der Soll-Vollzeitäquivalente für alle Platzkategorien nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KiTaG multipliziert.
  3. Die Summe der Ergebnisse der Nummern 1 und 2 bildet den Vomhundertsatz, um den die nach den §§ 21 bis 23 KiTaG im Haushaltsjahr des Stichtags entstehenden Personalkosten nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KiTaG nicht anerkannt werden.
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§ 6
Voraussetzungen der Zuweisung und Verfahren

( 1 ) Zuständige Behörde für die Gewährung der Zuweisungen des Landes nach § 25 KiTaG und dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Zuweisungsverfahren können unter Verwendung einer kostenlos vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellten IT-Anwendung in elektronischer Form durchgeführt werden. Im Falle des Satzes 2 setzen die Zuweisungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus, dass dieser die für die Zuweisungen erforderlichen Angaben über die IT-Anwendung bereitstellt.
( 2 ) Die Zuweisung zu den Personalkosten nach § 25 Abs. 2 KiTaG wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als vorläufige Jahreszuweisung in Form von grundsätzlich gleich hohen Abschlagszahlungen im Februar, Juni und Oktober gewährt. Die vorläufige Jahreszuweisung wird für jedes Jahr auf der Grundlage einer datenbankgestützten Vorausberechnung der Personalkosten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ermittelt. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe angepasst werden, wenn sich im Jahresverlauf eine erhebliche Abweichung von der Vorausberechnung ergibt; die Summe der Abschlagszahlungen soll die Höhe der vorläufigen Jahreszuweisung nicht überschreiten.
( 3 ) Die jährliche Zuweisung aus dem Sozialraumbudget nach § 25 Abs. 5 KiTaG wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form von grundsätzlich gleich hohen Abschlagszahlungen im Februar, Juni und Oktober gewährt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt erstmalig zum 1. Juli 2021 und danach spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr die Unterlagen nach § 3 Abs. 3 und eine Mitteilung über den beabsichtigten Umfang der Inanspruchnahme dieser Zuweisung vor. Spätestens zum 31. August eines jeden Jahres teilen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe notwendige Anpassungen über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung für das laufende Haushaltsjahr mit.
( 4 ) Die jährliche Zuweisung nach § 25 Abs. 4 KiTaG wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Einmalzahlung im Februar gewährt.
( 5 ) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sieht vor, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisungen des Landes zweckbestimmt an Träger von Tageseinrichtungen weiterleiten dürfen.
( 6 ) Leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisungen des Landes an Träger von Tageseinrichtungen weiter, stellt er sicher, dass im Verhältnis zum Zuwendungsempfänger die einschlägigen Regelungen nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, dieser Verordnung und der Landeshaushaltsordnung zur Anwendung kommen und die Träger der Tageseinrichtungen die für das Zuweisungsverfahren notwendigen Angaben zur Verfügung stellen. Träger von Tageseinrichtungen können eine Zuwendung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und dieser Verordnung erhalten, wenn deren Tageseinrichtung in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen ist und sie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, dieser Verordnung und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
( 7 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erteilt dem Träger einer Tageseinrichtung einen vorläufigen Bewilligungsbescheid über Zuwendungen nach Absatz 6, zahlt die bewilligten Mittel aus und prüft die Verwendung. Bei eigenen Tageseinrichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt die Prüfung der Verwendung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt für die eigenen Tageseinrichtungen bis spätestens 31. März eines jeden Jahres die Verwendungsnachweise für das Vorjahr an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; für die Prüfung dieser Verwendungsnachweise gilt Absatz 9 Satz 2 bis 4 entsprechend.
( 8 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Vorjahr nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und dieser Verordnung aufgewendeten Landesmittel an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Darin ist nachzuweisen, dass die Zuweisungen den im Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und dieser Verordnung festgelegten Zwecken entsprechend verwendet worden sind. Zudem ist die Verwendung der Zuweisung für Fortbildung und Fachberatung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 4 KiTaG auszuweisen; die Fortbildung muss der Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KiTaG entsprechen.
( 9 ) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellt nach Eingang des Gesamtverwendungsnachweises nach Absatz 8 unverzüglich fest, ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vorliegen und erstellt den abschließenden Zuweisungsbescheid. Es prüft dabei insbesondere, ob der Gesamtverwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen entspricht und die Zuweisungen nach den im Gesamtverwendungsnachweis enthaltenen Angaben den im Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und dieser Verordnung festgelegten Zwecken entsprechend verwendet worden sind. Die Prüfung darf auf der Grundlage von Stichproben erfolgen. Es können Ergänzungen und Erläuterungen sowie die Vorlage von Belegen und Nachweisen verlangt oder örtliche Erhebungen durchgeführt werden.
( 10 ) Soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für das Zuweisungsverfahren die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7
Dokumentation

( 1 ) Die Träger der Tageseinrichtungen dokumentieren zu statistischen Zwecken, mit welchen personellen Maßnahmen in den Tageseinrichtungen die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Satz 4 KiTaG erfüllt werden.
( 2 ) Die Datenverarbeitung nach § 28 KiTaG und Absatz 1 erfolgt in einer IT-Anwendung, die vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kostenlos bereitgestellt wird.
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§ 8
Übergangsbestimmung

Im Jahr 2021 werden
  1. abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 für das zweite Halbjahr 2021 zwei gleich hohe Abschlagszahlungen im Juli und Oktober gewährt; die Höhe jeder Abschlagszahlung beträgt die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 für das zweite Halbjahr 2021 vorausberechneten Personalkostenzuweisung,
  2. abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 für das zweite Halbjahr 2021 zwei gleich hohe Abschlagszahlungen im Juli und Oktober gewährt; die Höhe jeder Abschlagszahlung beträgt die Hälfte des nach § 6 Abs. 3 Satz 2 für das zweite Halbjahr 2021 mitgeteilten beabsichtigten Umfangs der Inanspruchnahme der Zuweisung.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 265.