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Geltungszeitraum von: 01.12.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchensteuerordnung
für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen1#

Vom 30. November 2018

(ABl. 2018 S. 370)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben. Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Eheleuten sind auch auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
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B. Landeskirchensteuer

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfes der kirchlichen Körperschaften werden Kirchensteuern als Landeskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt als Zuschlag in Form eines Hundertsatzes zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) sowie als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegattin oder deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nach Maßgabe einer Tabelle, die Anlage dieser Kirchensteuerordnung bildet.
( 3 ) Die Höhe des Zuschlagsatzes auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) wird durch Beschluss der Kirchensynode festgesetzt. Dieser Beschluss der Kirchensynode bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Staatskanzlei und das Ministerium der Finanzen. Wird der Beschluss der Kirchensynode nur für ein Jahr gefasst, so gilt er auch für das darauffolgende Jahr, sofern nicht die Kirchensynode etwas anderes beschließt.
( 4 ) Die Kirchengemeinden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die evangelische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zu melden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten, die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuererklärung anzugeben.
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C. Innerkirchlicher Lastenausgleich

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§ 3

Die Landeskirchensteuer wird von der Gesamtkirche vereinnahmt. Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Gesamtkirche gemeinsam zu.
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§ 4

Die Zuweisung des anteiligen Kirchensteueraufkommens an die Kirchengemeinden, die Dekanate sowie an die Gesamtkirche wird durch das Haushaltsgesetz festgesetzt.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Grundlagen der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen durch Rechtsverordnung2# zu regeln.
( 2 ) Der Kirchensynodalvorstand hat vor seiner Beschlussfassung den Finanzausschuss und den Rechtsausschuss der Kirchensynode zu hören.
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D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern

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§ 6

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Absatz 2) erfolgt durch die Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen3# vom 22. April 1975 in der und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, je in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.
( 3 ) Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz4# vom 22. April 1975 oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.
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E. Rechtsmittel

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§ 7

( 1 ) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht der oder dem Kirchensteuerpflichtigen als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzulegen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen im Wege des Lohnabzugsverfahrens erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnabzugszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.
( 2 ) Über den Einspruch entscheidet die Kirchenverwaltung. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung.
( 3 ) Gegen die Ablehnung von Stundungs- und Erlass- und Kappungsanträgen durch die Kirchenverwaltung kann Beschwerde nach § 2 Absatz 3 des Kirchenverwaltungsgesetzes5# erhoben werden.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden Anwendung.
( 5 ) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist die Kirchenverwaltung. § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.
( 6 ) Einwendungen gegen die zu Grunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.
( 7 ) Die Einlegung des Einspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.
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F. Mehrfacher Wohnsitz

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§ 8

Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus die oder der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Kirchenverwaltung.
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G. Billigkeitsmaßnahmen

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§ 9

( 1 ) Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter hinaus zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
( 2 ) Für die Stundung, den Teilerlass, den Erlass und die Niederschlagung ist bei der Landeskirchensteuer die Kirchenverwaltung zuständig.
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H. Steuergeheimnis

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§ 10

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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I. Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 11

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den nach der Satzung der Gemeindeverbände zuständigen Organen wahrgenommen.
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§ 12
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
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Kirchgeldtabelle für Gemeindeglieder in glaubensverschiedener Ehe

[Anlage zu § 2 Absatz 2]
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Stufe
Bemessungsgrundlage in €
(gemeinsames Einkommen
nach § 2 Absatz 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld €
  1
  30 000 bis 37 499
    96,00
  2
  37 500 bis 49 999
  156,00
  3
  50 000 bis 62 499
276,00
  4
  62 500 bis 74 999
396,00
  5
  75 000 bis 87 499
540,00
  6
  87 500 bis 99 999
696,00
  7
100 000 bis 124 999
840,00
  8
125 000 bis 149 999
1200,00
  9
150 000 bis 174 999
1560,00
10
175 000 bis 199 999
1860,00
11
200 000 bis 249 999
2220,00
12
250 000 bis 299 999
2940,00
13
300 000 und mehr    
3600,00

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1 ↑ Die Kirchensteuerordnung wurde am 14. Dezember 2018 gemäß §§ 16 und 17 des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Nr. 922) staatlich anerkannt.
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3 ↑ Nr. 922.
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4 ↑ Nr. 922.
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5 ↑ Nr. 41.