.Rechtsverordnung1# über die Zuweisungen
Abschnitt 1
#§ 1
Abschnitt 2
#§ 22#
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 3
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 4
#§ 11
Rechtsverordnung1# über die Zuweisungen
an Kirchengemeinden und Dekanate
(Zuweisungsverordnung – ZVO)
Vom 25. April 2008
(ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136)
###Abschnitt 1
Grundsätze
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Um die Kirchengemeinden und Dekanate in den Stand zu setzen, ihre Aufgaben zu erfüllen, erhalten sie Zuweisungen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Rechtsverordnung.
(
2
)
Die Kirchengemeinden und Dekanate sollen zur ergänzenden Finanzierung ihrer Aufgaben Einnahmen aus Kollekten, Spenden, Fundraising und Sponsoring erzielen.
(
3
)
Die Kirchengemeinden und Dekanate, insbesondere jeweils benachbarte Kirchengemeinden und Dekanate, sollen durch geeignete Kooperationen die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Personal- und Sachmitteleinsatzes erhöhen.
(
4
)
Soweit bisher Kirchengemeindeverbände Empfänger der Zuweisungen für die verbandsangehörigen Kirchengemeinden sind, können die Zuweisungen auch künftig an die Kirchengemeindeverbände gezahlt werden.
(
5
)
Die einzelnen Bemessungssätze für die Zuweisungen gemäß § 2, § 3 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und § 9 werden jährlich im Haushaltsgesetz der EKHN bestimmt.
(
6
)
Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder für die Zuweisung für das folgende Haushaltsjahr ist jeweils der 30. Juni eines Jahres (Stand im Meldewesen).
(
7
)
1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, werden die Zuweisungen für jeweils ein Haushaltsjahr bewilligt. 2 Sie sind untereinander deckungsfähig und werden als Gesamtbudget bereitgestellt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
#Abschnitt 2
Kirchengemeinden
#§ 22#
Grundzuweisung
(
1
)
1 Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der allgemeinen Personal- und Sachausgaben wird der Kirchengemeinde eine Grundzuweisung gewährt. 2 Diese Grundzuweisung wird nach der Gemeindemitgliederzahl bemessen, beträgt aber mindestens 3.000 Euro. 3 Daneben wird der Kirchengemeinde für Personal- und Sachausgaben des Gottesdienstes eine Pauschale von 5.000 Euro gezahlt.
(
2
)
1 Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachausgaben von zusätzlichen Predigtstellen wird eine Pauschale gewährt, die sich nach der Häufigkeit des Gottesdienstes richtet:
mit wöchentlichem Gottesdienst 5.000 Euro;
mit 14-täglichem Gottesdienst 3.000 Euro;
mit monatlichem Gottesdienst 2.000 Euro.
2 Eine zusätzliche Predigtstelle im Sinne dieser Vorschrift wird als solche anerkannt, wenn
- die Predigtstelle in einem unselbstständigen Teilgebiet einer Kirchengemeinde liegt,
- dort regelmäßig Gottesdienst gefeiert wird und
- sie nicht überwiegend der pfarramtlichen Versorgung einer besonderen Einrichtung, insbesondere für Senioren und Kranke, dient.
3 Ein unselbstständiges Teilgebiet einer Kirchengemeinde liegt insbesondere nach einem Zusammenschluss von mehreren Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde vor.
#§ 3
Gebäudezuweisung
(
1
)
Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gebäude mit kirchlichen Funktionen werden Zuweisungen gezahlt, die sich nach der Art und dem Wert der Gebäude sowie nach der Zahl der Gemeindemitglieder richten.
(
2
)
1 Die Zuweisung für Kirchen und sakrale Versammlungsflächen richtet sich nach dem Tagesneubauwert und einem Sockelbetrag für die Kleine Bauunterhaltung sowie dem Tagesneubauwert für die Bewirtschaftung. 2 Maßnahmen der Großen Bauunterhaltung werden im Rahmen der kirchenaufsichtlich genehmigten Kosten anteilig bezuschusst. 3 Die Kategorisierung der Kirchen nach dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan sowie die sich aus der Kategorisierung nach dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplangesetz ergebenden Folgen für die Bezuschussung sind zu berücksichtigen. 4 Die Kirchenverwaltung kann je nach Finanzlage der Kirchengemeinde und baufachlicher Dringlichkeit von dem Bemessungssatz nach oben oder unten abweichen. 5 Eine Verringerung des Bemessungssatzes ist insbesondere statthaft, wenn die Kirchengemeinde über laufende Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Erbbaurechtsvergabe oder Waldbewirtschaftung von Kirchenvermögen verfügt.
(
3
)
1 Die Zuweisung für Gemeindehäuser und profane Versammlungsflächen richtet sich nach dem Tagesneubauwert und einem Sockelbetrag für die Kleine Bauunterhaltung sowie dem Tagesneubauwert für die Bewirtschaftung. 2 Für die Große Bauunterhaltung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend. 3 Bei einer Mitnutzung von Versammlungsflächen, die im Eigentum Dritter (z. B. Gemeindehäuser anderer Kirchengemeinden, Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinshäuser etc.) stehen, wird eine Zuweisung für die Beteiligung an Kosten für die kleine Bauunterhaltung und Bewirtschaftung nach der Gemeindemitgliederzahl gewährt, soweit die Mitnutzung vertraglich geregelt ist und keine Anmietung darstellt. 4 Bauunterhaltungsmaßnahmen an Dorfgemeinschaftshäusern werden gemäß den Richtlinien über die Bemessung von Zuweisungen an Kirchengemeinden bei Mitbenutzung von Dorfgemeinschaftshäusern bürgerlicher Gemeinden mitfinanziert.
(
4
)
1 Die Zuweisung für Pfarrhäuser und Pfarrdienstwohnungen richtet sich nach dem Tagesneubauwert und einem Sockelbetrag für die kleine Bauunterhaltung sowie dem Tagesneubauwert für die Bewirtschaftung. 2 Für die große Bauunterhaltung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(
5
)
1 Sonstige Gebäude und Flächen wie z. B. Verwaltungsgebäude und -flächen werden als zuweisungsberechtigt anerkannt, wenn sie zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben notwendig und keine Gebäude im Sinne der Absätze 2 bis 4 oder Kindertagesstätten sowie Diakoniestationen sind. 2 Die Zuweisung für sonstige zuweisungsberechtigte Gebäude und Flächen richtet sich nach dem Tagesneubauwert und einem Sockelbetrag für die Kleine Bauunterhaltung sowie dem Tagesneubauwert für die Bewirtschaftung. 3 Für die Große Bauunterhaltung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(
6
)
Der Tagesneubauwert errechnet sich aus dem Brandversicherungswert multipliziert mit dem Bauindex.3#
#§ 4
Funktionszuweisung
(
1
)
1 Für in Trägerschaft der Kirchengemeinden befindliche und gesamtkirchlich anerkannte Kindertagesstätten wird eine Zuweisung gewährt. 2 Die Höhe richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf, der auf der Grundlage der staatlichen Refinanzierung und den im Einzelfall zwischen kirchlichem Träger und den Gebietskörperschaften getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ermittelt wird. 3 Näheres regelt die Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung der Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Für besondere Einrichtungen und Funktionen, die ganz oder teilweise Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse wahrnehmen, werden Zuweisungen zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten gewährt. 2 Die Gewährung setzt eine zwischen Kirchengemeinde und Kirchenverwaltung vereinbarte Zielbeschreibung für die Einrichtung oder Funktion sowie ein mittelfristiges Finanzierungskonzept voraus. 3 Die Zuweisung soll 90 Prozent des kirchlichen Anteils an den Personal- und Sachkosten nicht übersteigen. 4 Die Zuweisung wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewährt. 5 Vor einer Verlängerung sind die Zielerreichung und das Fortbestehen des gesamtkirchlichen Interesses zu überprüfen.
(
3
)
1 Für die Verwaltung des Grundvermögens, das zum Pfarreivermögen gehört, wird eine Zuweisung in Höhe von 20 Prozent, höchstens jedoch 10.000 Euro, der laufenden Einnahmen aus Erbbauzinsen, Pachtzinsen, Waldbewirtschaftung und sonstigen Erträgen gewährt. 2 Die Grundsätze über die Verwaltung und Zweckbestimmung des Pfarreivermögens bleiben im Übrigen unberührt.
#§ 5
Bedarfszuweisung
(
1
)
Bedarfszuweisungen werden für folgende Bereiche in Höhe des Saldos aus den entsprechenden Einnahmen und Ausgaben gewährt:
- Steuern und Abgaben für den unbebauten Grundbesitz;
- regelmäßige Leistungen an Dritte, soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten beruhen;
- Schuldendienst, mit Ausnahme der Kredite, zu deren Rückzahlung die Kirchengemeinde aus eigenen Mitteln oder Dritte verpflichtet sind;
- Leistungen Dritter für Zwecke, die bei der Bemessung der Zuweisungen bereits berücksichtigt sind;
- Einnahmen und Ausgaben besonderer Art, die aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen zu leisten sind.
(
2
)
Bei genehmigten Anmietungen werden Zuweisungen wie folgt gewährt:
#- Erstattung der Nettomietausgaben bis in Höhe von maximal 90 Prozent. § 3 Absatz 2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- Erstattung von Kosten für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen mit 65 Prozent, jedoch nicht höher als 6.500 Euro innerhalb von zehn Jahren. Die Vorschriften zur Übernahme von Schönheitsreparaturen durch die jeweilige Wohnungsnehmerin oder den Wohnungsnehmer bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Dekanate
#§ 6
Grundzuweisung
1 Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten sowie des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten und der Lektorinnen und Lektoren wird den Dekanaten eine Grundzuweisung gewährt, die nach folgenden Kriterien errechnet wird:
- Zahl der Gemeindemitglieder und Fläche des Dekanats im Verhältnis 7 : 3 bezogen auf die nach diesen Kriterien insgesamt zu leistenden Zahlungen,
- Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben; die Berechnung richtet sich nach dem Stellenumfang der Verwaltungsfachkraft gemäß Sollstellenplan,
- Sachkostenpauschale je voller Personalstelle in Anstellungsträgerschaft des Dekanats mit zentralen Aufgaben sowie für regionale Pfarrstellen, gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung, die Stelle der Dekanin bzw. des Dekans und die vorsitzende Person des Dekanatssynodalvorstandes.
2 Die Grundzuweisung deckt auch die Kosten für die Supervision und Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der sonstigen Beschäftigten des Dekanats ab.
#§ 7
Gebäudezuweisung
(
1
)
1 Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Bauunterhaltung der Gebäude mit anerkannten kirchlichen Funktionen werden Zuweisungen gezahlt, die sich nach dem Tagesneubauwert der Gebäude sowie nach der genehmigten Fläche richten. 2 Bei angemieteten Flächen wird für die Bewirtschaftung eine pauschale Zuweisung gewährt. 3 Die Nettomietkosten werden in voller Höhe erstattet, soweit die Anmietung genehmigt ist. 4 In Ausnahmefällen wird eine Zuweisung für erforderliche und genehmigte Umbau- und Renovierungsmaßnahmen in angemieteten Räumen gewährt.
(
2
)
1 Zuweisungen für die große Bauunterhaltung sind zweckgebunden. 2 Nicht verbrauchte Mittel sind einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.
#§ 8
Zuweisungen für besondere Personal- und Sachkosten
(
1
)
1 Für die Personalkosten der nach den gesamtkirchlichen Sollstellenplänen vorgegebenen Beschäftigungsverhältnisse werden Personalkostenzuweisungen in Höhe der tatsächlichen Personalkosten gewährt. 2 Bei den Personalkosten für den kirchenmusikalischen Dienst wird pro besetzter Vollzeitstelle ein Abzug in Höhe von pauschal 3.000 Euro vorgenommen, ausgenommen die Stellen der Propsteikantorinnen und Propsteikantoren, der Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren.
(
2
)
Für Kosten der Mitarbeitervertretungen und der oder des Gleichstellungsbeauftragten werden Zuweisungen nach den Bestimmungen der maßgeblichen Gesetze gewährt.
(
3
)
1 Für besondere Einrichtungen und Funktionen, die ganz oder teilweise Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse wahrnehmen, werden Zuweisungen zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten gewährt. 2 Die Gewährung setzt eine zwischen Dekanat und Kirchenverwaltung vereinbarte Zielbeschreibung für die Einrichtung oder Funktion sowie ein mittelfristiges Finanzierungskonzept voraus. 3 Die Zuweisung soll 90 Prozent des kirchlichen Anteils an den Personal- und Sachkosten nicht übersteigen. 4 Die Zuweisung wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewährt. 5 Vor einer Verlängerung sind die Zielerreichung und das Fortbestehen des gesamtkirchlichen Interesses zu überprüfen.
#§ 9
Finanzausgleich
1 Für besonderen Bedarf der Kirchengemeinden und besondere kirchliche Aufgaben der Region wird eine Finanzausgleichszuweisung gewährt. 2 Die Zuweisung errechnet sich nach der Zahl der Gemeindemitglieder des Dekanats. 3 Die Dekanatssynode entscheidet über die Vergabe der Mittel.
#§ 10
Personalkosten des Pfarrdienstes
1 Die Personalkosten des Pfarrdienstes werden in den Dekanatshaushalten nachrichtlich ausgewiesen. 2 Die Kirchenverwaltung kann hierfür ein Formblatt verbindlich vorgeben.
#Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen
#§ 11
Übergangsregelung
1 Dekanate, die ab dem 1. Januar 2013 aus einem Zusammenschluss mehrerer Dekanate hervorgehen, erhalten für die Dauer von fünf Jahren eine Ausgleichszahlung in Höhe der Zuweisungen, die unmittelbar in Folge des Zusammenschlusses wegfallen. 2 Die Ausgleichszahlung wird in einer Summe nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses gezahlt.
#
1 ↑ Rechtsgrundlagen sind § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz (Nr. 900), § 5 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen (Nr. 902) und § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Hessen (Nr. 905).
1 ↑ Rechtsgrundlagen sind § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz (Nr. 900), § 5 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen (Nr. 902) und § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Hessen (Nr. 905).
#
2 ↑ § 2 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136): § 2. Grundzuweisung. 1 Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der allgemeinen Personal- und Sachausgaben wird der Kirchengemeinde eine Grundzuweisung gewährt. 2 Diese Grundzuweisung wird nach der Gemeindemitgliederzahl bemessen.
2 ↑ § 2 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136): § 2. Grundzuweisung. 1 Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der allgemeinen Personal- und Sachausgaben wird der Kirchengemeinde eine Grundzuweisung gewährt. 2 Diese Grundzuweisung wird nach der Gemeindemitgliederzahl bemessen.
#
3 ↑ § 3 Absatz 6 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (ABl. 2022 S. 200 Nr. 39): „(6) Der Tagesneubauwert wird auf der Grundlage der NHK 2000 angepasst nach dem Baupreisindex jährlich neu ermittelt und entspricht den Herstellungskosten eines neu errichteten Gebäudes gleicher Gebäudeart.“
3 ↑ § 3 Absatz 6 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (ABl. 2022 S. 200 Nr. 39): „(6) Der Tagesneubauwert wird auf der Grundlage der NHK 2000 angepasst nach dem Baupreisindex jährlich neu ermittelt und entspricht den Herstellungskosten eines neu errichteten Gebäudes gleicher Gebäudeart.“