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Geltungszeitraum von: 01.07.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den gemeindepädagogischen Dienst
(Gemeindepädagogenverordnung – GpVO)

Vom 9. Mai 20141#

(ABl. 2014 S. 255, 257), geändert am 30. März 2017 (ABl. 2017 S. 251)

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§ 1
Finanzierung und Umsetzung des Regionalplans

( 1 ) Für die nach dem gesamtkirchlichen Sollstellenplan2# zugewiesenen Stellen werden Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung gewährt.
( 2 ) Zur Mitfinanzierung von ungedeckten Personal- und Sachkosten überwiegend fremdfinanzierter Stellen können bis zu 20 Prozent der Stellen des Regionalplans, höchstens jedoch bis zu 2,0 Stellen für sozialpädagogische Arbeit eingesetzt werden.
( 3 ) Der Regionalplan bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Stellenerrichtungen oder -veränderungen innerhalb des Regionalplans sind nur genehmigungspflichtig, wenn hierdurch die genehmigten Personal- und Sachkosten erhöht würden.
( 4 ) Erfolgt eine Stellenbesetzung nach § 4 Absatz 3 GpG3#, ist die Stellenbeschreibung anzupassen. In diesem Fall wird unbeschadet des § 8 Absatz 1 der Zuweisungsverordnung4# eine Zuweisung gemäß Absatz 1 um den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich nach § 28 KDO5# zu zahlenden Entgeltgruppe und der nächstniedrigen gekürzt. Sind gemäß § 8 Satz 3 Auflagen zur Aus- und Weiterbildung gemacht worden, wird die Zuweisung um 50 Prozent gekürzt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren der Kirchenverwaltung der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen erbracht wird.
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§ 2
Berufsfelder des gemeindepädagogischen Dienstes

( 1 ) Der gemeindepädagogische Dienst umfasst alle pädagogischen Handlungsfelder in der Kirche. Er soll generations- und zielgruppenübergreifend ausgerichtet sein.
( 2 ) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in der schulbezogenen Arbeit, in der kirchlichen Erwachsenen- und Familienbildung, in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren, in der Klinik- und Alten(heim)seelsorge und in anderen Aufgabenfeldern der Kirche eingesetzt werden.
( 3 ) Zu den jeweiligen Arbeitsfeldern der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gehören insbesondere:
  1. Religions- und freizeitpädagogische Gruppen- und Projektarbeit,
  2. Angebote zur Stärkung der religiösen Sozialisation (z. B. die Vermittlung elementarer Glaubensinhalte),
  3. Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von (Bildungs)veranstaltungen (z. B. Großveranstaltungen, Seminare),
  4. freizeitpädagogische Arbeit (Freizeitgestaltung, Studienreisen, Freizeiten und Ferienangebote),
  5. Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  6. Konzeptentwicklung,
  7. den Alltag unterstützende Angebote,
  8. offene Formen der Arbeit mit Zielgruppen (z. B. Offene Jugendarbeit),
  9. Organisation der Zusammenarbeit zwischen gemeindlichen und übergemeindlichen Stellen,
  10. Zielgruppenorientierte Planung, Durchführung und Auswertung der Arbeit.
( 4 ) Zu den anderen Aufgabenfeldern für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können gehören:
  1. Beteiligung an der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ,
  2. Gottesdienste für Kinder, Jugendliche, Familien, Konfirmandinnen und Konfirmanden und Seniorinnen und Senioren,
  3. Mitwirkung bei der Selbstvertretung der Jugend,
  4. Schutz des Kindeswohls,
  5. Arbeit in Familienzentren und Mehrgenerationenhäusern,
  6. Erteilung von hauptberuflichem Religionsunterricht,
  7. Mitarbeit in Dienst- und Projektgruppen (z. B. in der Nachbarschaftshilfe, in der Stadtteilarbeit, bei Besuchsdiensten in den Krankenhäusern, im Rahmen der ärztlichen Fortbildung, Ethik-Zirkeln, in Pflege- und Altenheimen),
  8. missionarische Arbeit,
  9. Angebote der Sozialen Arbeit, (z. B. gemeinwesenorientierte Diakonie)
  10. Mitarbeit in Bereichen der gesellschaftlichen Verantwortung.
( 5 ) Zu den Aufgaben der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten bzw. Stadtjugendreferentinnen und -referenten gehört insbesondere der Aufbau jugendpolitischer Strukturen, die Vertretung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Träger der örtlichen Jugendhilfe, die Koordination der Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls, die Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Wahrnehmung der Funktion des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin der Evangelischen Jugend im Dekanat.
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§ 3
Religionsunterricht

( 1 ) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt die Zustimmung des Anstellungsträgers, die kirchliche Bevollmächtigung und den staatlichen Lehrauftrag voraus.
( 2 ) Nebenberuflicher Religionsunterricht darf bis zu sechs Wochenstunden erteilt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
( 3 ) Eine Verpflichtung zur Erteilung von unvergütetem Religionsunterricht besteht nicht.
( 4 ) Die Erteilung von hauptberuflichem Religionsunterricht setzt den Abschluss in Religionspädagogik (Master EHD) voraus.
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§ 4
Besetzung von Stellen in der Altenheim- und Klinikseelsorge

( 1 ) Zur Übernahme einer Stelle in der Altenheim- und Klinikseelsorge durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst wird neben der Feststellung gemäß § 4 Absatz 1 GpG6# in der Regel eine dreijährige Berufspraxis in einem für die Tätigkeit förderlichen gemeindepädagogischen Arbeitsfeld vorausgesetzt. Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen im Handlungsfeld Seelsorge, die nach dem Personalförderungsgesetz anerkannt sind, werden vorausgesetzt. Eine Weiterbildung kann auch nach Dienstantritt absolviert werden.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung prüft die Anstellungsfähigkeit. An den Bewerbungsgesprächen, zu denen der Anstellungsträger die Bewerberinnen und Bewerber einlädt, ist die Fachberatung des Zentrums Seelsorge und Beratung zu beteiligen. Sie berät den Anstellungsträger hinsichtlich seiner Besetzungsentscheidung.
( 3 ) Im Dienstvertrag können Auflagen für besondere Fortbildung (Homiletik, Liturgik unter angemessener Berücksichtigung der Situation in Altenheimen und Kliniken u. a.) aufgenommen werden.
( 4 ) Die Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung in der Altenheim- und Klinikseelsorge wird für die Dauer des Dienstauftrages unter folgender Voraussetzung ausgesprochen:
  1. Vorlage eines selbst verfassten Gottesdienstentwurfes (Predigt und Liturgie) an die Kirchenverwaltung und
  2. Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung in Homiletik und Liturgik.
( 5 ) Der Antrag zur Beauftragung wird durch den zuständigen Dekanatssynodalvorstand gestellt.
( 6 ) Die Beauftragung wird durch die Kirchenverwaltung ausgesprochen. Die Beauftragung hat den Ort und die Dauer des Dienstauftrages zu enthalten.
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§ 5
Konzeption

Die gemäß § 7 GpG7# durch das Dekanat zu erstellende Konzeption (Regionalplan) hat den gemeindepädagogischen Dienst im Dekanat, seine Ausrichtung und die Personalentwicklung der Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst zu berücksichtigen. Die Berufsfelder gemäß § 2 sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Sozialraumes angemessen vorzusehen. Dabei sind regionale Schwerpunkte zu setzen (z. B. Jugendkirche, übergemeindliche Arbeit mit Seniorinnen und Senioren und Konfirmandinnen und Konfirmanden).
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§ 6
Gemeindepädagogische Qualifikation

( 1 ) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 GpG8# vorausgesetzte gemeindepädagogische Qualifikation ist mit dem Abschluss eines Studiums in Religionspädagogik (Diplom, Bachelor/Master) an von der EKHN anerkannten (Fach-) Hochschulen oder dem Abschluss eines Studiums in Sozialpädagogik, Sozialer Arbeit oder Pädagogik (Diplom, Bachelor/Master) und der gemeindepädagogischen Zusatzqualifikation gegeben. Zur Ergänzung der gemeindepädagogischen Zusatzqualifikation besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Modul 16 (Berufseinstiegsbegleitung) der Evangelischen Hochschule Darmstadt.
( 2 ) Die aufgrund des Gemeindepädagogengesetzes 2006 erfolgte Berufsanerkennung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der EKHN erfüllt ebenfalls die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 GpG9#.
( 3 ) Eine in der EKHN erteilte Fakultas und entsprechende Berufstätigkeit oder eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindepädagogengesetzes10# seit zehn Jahren bestehende Berufstätigkeit auf einer Stelle des Sollstellenplans oder eine zehnjährige Berufstätigkeit auf einer Stelle des Sollstellenplans verbunden mit dem Nachweis einschlägiger Fortbildungen kann die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 3 GpG11# ebenfalls erfüllen. Die Entscheidung trifft die Kirchenverwaltung.
( 4 ) Mitarbeitende mit Studienabschluss in Sozialpädagogik, Sozialer Arbeit oder Pädagogik ohne gemeindepädagogische Zusatzqualifikation können diese berufsbegleitend erwerben. Es besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Berufeinstiegsbegleitung. Nach Abschluss ist die in § 4 Absatz 1 Nummer 3 GpG12# vorausgesetzte gemeindepädagogische Qualifikation gegeben.
( 5 ) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 GpG13# vorausgesetzte gemeindepädagogische Qualifikation kann darüber hinaus auch durch Teilnahme an einem Kolloquium der EKHN nachgewiesen werden.
( 6 ) Die Teilnahme an einem Kolloquium der EKHN setzt grundsätzlich folgende gemeindepädagogischen Qualifikationen voraus:
  1. den Abschluss als Gemeindediakonin, Gemeindediakon, Diakonen oder Diakon an einer von der EKHN anerkannten kirchlichen Fachschule und
    1. bei bestehenden Arbeitsverhältnissen die Nachholung eines Studienabschlusses gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 GpG14# und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Berufseinstiegsbegleitung (Curriculum an der Evangelischen Hochschule Darmstadt),
    2. bei zu begründenden Arbeitsverhältnissen die Nachholung eines Studienabschlusses gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 GpG15# und die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der ersten beiden Berufsjahre – Berufseinstiegsbegleitung (Curriculum an der Evangelischen Hochschule Darmstadt).
( 7 ) Die Feststellung nach § 4 Absatz 1 GpG16# erfolgt erst nach der erfolgreichen Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung.
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§ 7
Kolloquium

( 1 ) Die Anmeldung zum Kolloquium hat bis zum 15. des der Prüfung vorausgehenden Monats bei der Kirchenverwaltung zu erfolgen.
( 2 ) Der Anmeldung für das Kolloquium sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. der Nachweis einer Qualifikation nach § 6 Absatz 6 Nummer 1,
  3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung,
  4. der Kolloquiumsbericht (Erfahrungsbericht).
( 3 ) Der Erfahrungsbericht besteht in der Regel aus vier Teilen:
  1. Beschreibung des Tätigkeitsfeldes,
  2. Planung, Durchführung und Auswertung einer Veranstaltung bzw. eines Projektes,
  3. spezifische gemeindepädagogische Dimension der Tätigkeit/des Projektes – Bezug zu entsprechender Fachliteratur,
  4. eigene Aspekte.
( 4 ) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Prüfungskommission aufgrund der vorgelegten Nachweise und des Kolloquiumsberichts sowie gegebenenfalls des Mentorenberichts.
( 5 ) Den Termin für das Kolloquium legt die Kirchenverwaltung in Absprache mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachgruppe Gemeindepädagogik/Diakonie der Evangelischen Hochschule Darmstadt fest.
( 6 ) Zur Durchführung des Kolloquiums wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:
  1. die Leiterin oder der Leiter des Referates für Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. ein Mitglied aus dem Lehrkörper des Zusatzstudienganges Religionspädagogik der Evangelischen Hochschule Darmstadt,
  3. die oder der für die Ausbildung im gemeindepädagogischen Dienst zuständige Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung.
( 7 ) Die Dauer des Kolloquiums beträgt 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch soll vom Erfahrungsbericht der Kandidatin oder des Kandidaten ausgehen. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis des Kolloquiums werden in einem Protokoll festgehalten. Die Prüfungskommission bewertet das Kolloquium mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Wird das Kolloquium nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung innerhalb eines Jahres möglich. Das Arbeitsverhältnis kann entsprechend verlängert werden. Wird das Kolloquium endgültig nicht bestanden oder nicht wiederholt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist, für die es eingegangen wurde.
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§ 8
Anstellung nach § 4 Absatz 3 GpG

Mitarbeitende können gemäß § 4 Absatz 3 GpG17# auf Stellen außerhalb des Regionalplans eingestellt werden. Sie können ausnahmsweise auf den unbefristet dem Dekanat zugewiesenen Stellen des Regionalplans eingesetzt werden, wenn diese Stellen zuvor zweimal erfolglos ausgeschrieben wurden. Die oder der für die Ausbildung im gemeindepädagogischen Dienst zuständige Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung entscheidet über Auflagen zur Aus- und Weiterbildung. Die Beschäftigung erfolgt bis zur Erfüllung der Auflagen befristet.
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§ 9
Berufseinstiegsbegleitung

( 1 ) Zur Teilnahme an den Kursen der Berufseinstiegsbegleitung beantragt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei dem Anstellungsträger Arbeitsbefreiung. Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kurse zu erteilen.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen während der Teilnahme einen Arbeitstag im Monat zur Ausbildung verwenden. Diese Tage sind bei der Festlegung des Dienstauftrags vom Anstellungsträger dafür freizuhalten und dienen insbesondere der Vorbereitung und Auswertung der Kurse, der Teilnahme an selbstorganisierten Lerngruppen, der Praxisberatung sowie soweit vorgesehen der Vorbereitung des Abschlusskolloquiums.
( 3 ) Die Einteilung der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit bleibt der Regelung zwischen Anstellungsträger und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter überlassen. Dabei sind dienstliche Belange gebührend zu berücksichtigen.
( 4 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub nach dem Personalförderungsgesetzes wird während der Dauer der Berufseinstiegsbegleitung auf diesen angerechnet.
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§ 10
Arbeits- und Finanzmittel

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst beantragen die für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel rechtzeitig im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde oder des Dekanates.
( 2 ) Für gemeindepädagogische Zwecke ist durch das jeweilige Leitungsorgan ein angemessenes Finanzbudget zur Verfügung zu stellen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst kann durch das jeweilige Leitungsorgan eine entsprechende Anordnungsbefugnis, verbunden mit der Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung dieses Budgets, erteilt werden. Die finanzielle Gesamtverantwortung des jeweiligen Leitungsorgans für den betreffenden Haushalt bleibt unberührt.
( 3 ) Zur Ausübung der Tätigkeit werden den Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitsraum und die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
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§ 11
Beteiligung an Beratungen der Leitungsgremien

Zu Fragen des Arbeitsgebietes nehmen die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst mit beratender Stimme an den Sitzungen des jeweiligen Leitungsorgans teil. Es ist über die bisherige und geplante Arbeit zu berichten. Die Teilnahme an Dienstbesprechungen ist verbindlich. Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Anstellungsträger sollen die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst in regionalen und überregionalen Gremien mitarbeiten, soweit dies mit dem Dienstauftrag in Zusammenhang steht.
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§ 12
Überprüfung

Diese Verordnung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten überprüft.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung der EKHN ist am 2. Juni 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 575.
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3 ↑ Nr. 570.
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4 ↑ Nr. 906.
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5 ↑ Nr. 520.
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6 ↑ Nr. 570.
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7 ↑ Nr. 570.
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8 ↑ Nr. 570.
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9 ↑ Nr. 570.
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10 ↑ Nr. 570.
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11 ↑ Nr. 570.
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12 ↑ Nr. 570.
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13 ↑ Nr. 570.
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14 ↑ Nr. 570.
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15 ↑ Nr. 570.
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16 ↑ Nr. 570.
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17 ↑ Nr. 570.