.
Geltungszeitraum von: 01.04.1960
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Verordnung über die Überlassung von Teilen des Pfarreivermögens an Pfarrer
Vom 26. Oktober 1959
(ABl. 1959 S. 133)
Aufgrund des Artikels 41 Abs. 2 d der Kirchenordnung wird zur Ausführung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und des § 20 des Pfarrerbesoldungsgesetzes1# vom 4. Dezember 1958 (Amtsblatt 1958 S. 177) folgende Verordnung erlassen:
####§ 1
Dem Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle können Teile des Pfarreivermögens nach folgenden Bestimmungen für seinen eigenen Bedarf von der Kirchengemeinde zur Nutzung überlassen werden.
#§ 2
1 Die Überlassung erfolgt bei Grundstücken und Obst für das Pachtjahr, bei Holz für das Forstwirtschaftsjahr. 2 Der Pfarrer hat für die Überlassung ein von der Kirchengemeindevertretung2# zu beschließendes jährliches Entgelt an die Kirchengemeinde zu Gunsten des Pfarreivermögens zu entrichten.
#§ 3
Für die Berechnung des Entgelts kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
#- Für Hausgärten (vergl. § 11 Absatz 1 Satz 3 des Pfarrerbesoldungsgesetzes) ist ein Entgelt nicht zu entrichten.
- Bei anderen Gärten, Äckern, Wiesen und Weinbergen ist der ortsübliche Pachtpreis zugrunde zu legen.
- Holz und Obst, die als Naturalleistung von Dritten geliefert werden, sind zum ortsüblichen Verkaufspreis zu berechnen.
§ 4
1 Dem Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle dürfen nicht mehr als zusammen 5 000 qm Weinberg, Garten-, Acker- oder Wiesenland überlassen werden. 2 Hierbei darf der Anteil des Weinberggeländes die Fläche von 1 250 qm nicht übersteigen. 3 Hausgärten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 4 Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
#§ 5
1 Für die Unterhaltung und Verbesserung der übernommenen Grundstücke einschließlich vorhandener Obstbäume gelten die allgemeinen Pachtvorschriften für den kirchlichen Grundbesitz. 2 Nur nach längerer Vakanz der Pfarrstelle können die Unterhaltungskosten vom Pfarreivermögen bestritten werden. 3 Hierzu ist kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen.
#§ 6
1 Über die Nutzung des Pfarreivermögens mit Ausnahme des Hausgartens ist ein Überlassungsvertrag in dreifacher Ausfertigung abzuschließen und zusammen mit dem entsprechenden Beschluss der Kirchengemeindevertretung3# der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die Urschrift erhält die Kirchengemeinde, von den zwei weiteren Ausfertigungen je ein Exemplar die kirchliche Aufsichtsbehörde (Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –) und der Pfarrer.
#§ 7
1 Die Dauer des Überlassungsvertrages soll sich möglichst nach der Pachtperiode der übrigen Pfarreigrundstücke der Kirchengemeinde richten.
2 Bei Stellenwechsel oder Tod des Pfarrers oder des Verwalters der Pfarrstelle kann der Vertrag zum Ende des laufenden Pacht- oder Forstwirtschaftsjahres von beiden Vertragsteilen gekündigt werden.
#§ 8
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.