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Geltungszeitraum von: 01.04.1960

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Verordnung über die Überlassung von Teilen des Pfarreivermögens an Pfarrer

Vom 26. Oktober 1959

(ABl. 1959 S. 133)

Aufgrund des Artikels 41 Abs. 2 d der Kirchenordnung wird zur Ausführung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und des § 20 des Pfarrerbesoldungsgesetzes1# vom 4. Dezember 1958 (Amtsblatt 1958 S. 177) folgende Verordnung erlassen:
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§ 1

Dem Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle können Teile des Pfarreivermögens nach folgenden Bestimmungen für seinen eigenen Bedarf von der Kirchengemeinde zur Nutzung überlassen werden.
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§ 2

Die Überlassung erfolgt bei Grundstücken und Obst für das Pachtjahr, bei Holz für das Forstwirtschaftsjahr. Der Pfarrer hat für die Überlassung ein von der Kirchengemeindevertretung2# zu beschließendes jährliches Entgelt an die Kirchengemeinde zu Gunsten des Pfarreivermögens zu entrichten.
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§ 3

Für die Berechnung des Entgelts kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
  1. Für Hausgärten (vergl. § 11 Absatz 1 Satz 3 des Pfarrerbesoldungsgesetzes) ist ein Entgelt nicht zu entrichten.
  2. Bei anderen Gärten, Äckern, Wiesen und Weinbergen ist der ortsübliche Pachtpreis zugrunde zu legen.
  3. Holz und Obst, die als Naturalleistung von Dritten geliefert werden, sind zum ortsüblichen Verkaufspreis zu berechnen.
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§ 4

Dem Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle dürfen nicht mehr als zusammen 5 000 qm Weinberg, Garten-, Acker- oder Wiesenland überlassen werden. Hierbei darf der Anteil des Weinberggeländes die Fläche von 1 250 qm nicht übersteigen. Hausgärten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
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§ 5

Für die Unterhaltung und Verbesserung der übernommenen Grundstücke einschließlich vorhandener Obstbäume gelten die allgemeinen Pachtvorschriften für den kirchlichen Grundbesitz. Nur nach längerer Vakanz der Pfarrstelle können die Unterhaltungskosten vom Pfarreivermögen bestritten werden. Hierzu ist kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen.
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§ 6

Über die Nutzung des Pfarreivermögens mit Ausnahme des Hausgartens ist ein Überlassungsvertrag in dreifacher Ausfertigung abzuschließen und zusammen mit dem entsprechenden Beschluss der Kirchengemeindevertretung3# der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – zur Genehmigung vorzulegen. Die Urschrift erhält die Kirchengemeinde, von den zwei weiteren Ausfertigungen je ein Exemplar die kirchliche Aufsichtsbehörde (Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –) und der Pfarrer.
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§ 7

Die Dauer des Überlassungsvertrages soll sich möglichst nach der Pachtperiode der übrigen Pfarreigrundstücke der Kirchengemeinde richten.
Bei Stellenwechsel oder Tod des Pfarrers oder des Verwalters der Pfarrstelle kann der Vertrag zum Ende des laufenden Pacht- oder Forstwirtschaftsjahres von beiden Vertragsteilen gekündigt werden.
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§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 600.
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2 ↑ Jetzt: Kirchenvorstand.
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3 ↑ Jetzt Kirchenvorstand.