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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg (Gesamtkirchengemeinde)

Vom 21. Juli 2022

(ABl. 2022 S. 339 Nr. 93)

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Neustadt, Sandbach und Wald-Amorbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Breuberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Neustadt.
Das Gemeindebüro wird in Neustadt eingerichtet.
(4) Die Evangelischen Kirchengemeinden Neustadt, Sandbach und Wald-Amorbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen mindestens drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Neustadt, davon jeweils ein Mitglied aus Neustadt, Hainstadt und Rai-Breitenbach, sowie mindestens zwei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Sandbach und mindestens ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Wald-Amorbach kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung berufen.
(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Aufgaben der Ortskirchenvertretungen werden durch die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes bestimmt.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben des gottesdienstlichen Lebens und der Gottesdienstordnung, der Seelsorge, der religiöser Bildung, der Diakonie und gesellschaftlichen Verantwortung sowie der ökumenischen Zusammenarbeit beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse einrichten.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, gehört diesen mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied aus dem Gesamtkirchenvorstand mit an.
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§ 8
Diakoniestation Breuberg

(1) Die Diakoniestation Breuberg verbleibt zunächst in der Trägerschaft der Kirchengemeinde Neustadt.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 6 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation bei der Kirchengemeinde Neustadt angestellt.
(3) Die Diakoniestation wird von einem Mitgliederrat geleitet. Dieser besteht aus je einer Pfarrerin oder einem Pfarrer sowie drei Gemeindemitgliedern der Gesamtkirchengemeinde, die vom Gesamtkirchenvorstand gewählt werden.
(4) Der Mitgliederrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
(5) Der Mitgliederrat entscheidet anstelle des Gesamtkirchenvorstandes in allen Angelegenheiten der Diakoniestation und vertritt die Kirchengemeinde Neustadt insoweit auch im Rechtsverkehr. Die §§ 38 bis 43 sowie § 47 der Kirchengemeindeordnung gelten für den Mitgliederrat entsprechend.
(6) Erklärungen des Mitgliederrats werden durch zwei Mitglieder des Mitgliederrats abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein. Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde Neustadt gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Mitgliederrats, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel der Kirchengemeinde Neustadt zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(7) Der Wirtschaftsplan der Diakoniestation wird gesondert im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde geführt.
(8) Der Mitgliederrat gibt einen jährlichen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Gesamtkirchenvorstand ab.
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§ 9
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Ortskirchengemeinden Sandbach und Neustadt Anteilseigner am Höchster Klosterfonds sind. Die Ausschüttungen des Klosterfonds kommen der Gesamtkirchengemeinde zu Gute.
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§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Diakoniestation Breuberg mit Sitz in Breuberg vom 13. November 1995 außer Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde am 21. Juli 2022 von der Kirchenleitung genehmigt.