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Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanates Biedenkopf-Gladenbach für die Diakoniestation Gladenbach

Vom 5. November 2022

(ABl. 2022 S. 460 Nr. 144)

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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich mit dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Einrichtung des Dekanats

(1) Das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach unterhält innerhalb des Gebietes der Kommunen Angelburg, Bad Endbach, Bischoffen, Dautphetal, Mittenaar, Siegbach, Steffenberg sowie der Stadt Gladenbach einen ambulanten Pflegedienst mit Sitz in Gladenbach mit dem Namen „Diakoniestation Gladenbach“.
(2) Das Dekanat ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonisches Werkes – zu führen.
(3) Das Dekanat ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(4) Das Dekanat tritt den zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Das Dekanat verfolgt mit seiner Diakoniestation ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Dekanats für die Diakoniestation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Das Dekanat darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der aufgrund dieser Satzung gebildeten Organe dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei der Auflösung der Diakoniestation hat das Dekanat die freiwerdenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 3
Aufgaben der Diakoniestation

(1) Das Dekanat gewährt und unterstützt durch die Diakoniestation Gladenbach die Alten- und Krankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung in ihrem Gebiet. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Die Pflege von Personen, die gesundheitliche oder altersbedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
  2. Es handelt sich dabei um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche und altersbedingte Belastungen oder Einschränkungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  3. Die Versorgung umfasst primär die Leistungen der Grund- und Behandlungspflege aus den Leistungsbereichen SGB V und SGB XI.
  4. Beratung von Hilfe- bzw. Ratsuchenden.
  5. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Gremienarbeit).
  6. Vermittlung von Pflegehilfsmitteln und ergänzenden Diensten.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste der Diakoniestation können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich der Diakoniestation wohnt.
(3) Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
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§ 4
Leitungsorgane für die Diakoniestation

(1) Die Leitungsorgane für die Diakoniestation sind:
1. die Dekanatssynode
2. der Stationsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Leitungsorgane sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben der Dekanatssynode

(1) Die Dekanatssynode ist das oberste Leitungsorgan. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Stationsvorstandes, der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Stationsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  3. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Stellenplan der Einrichtung und die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  4. die Beschlussfassung über die Entlastung des Stationsvorstandes,
  5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung der Einrichtung.
Auf Beschlüsse der Dekanatssynode finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 51 DSO) Anwendung.
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§ 6
Aufgaben des Stationsvorstandes

(1) Der Stationsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Diakoniestation zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Dekanatssynode gegeben ist, insbesondere:
  1. Ausführung der Beschlüsse der Dekanatssynode, die die Diakoniestation betreffen,
  2. Erledigung der laufenden Geschäfte der Diakoniestation,
  3. Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diakoniestation,
  4. Erstattung des Jahresberichts gegenüber der Dekanatssynode,
  5. Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation im Rahmen des Stellenplanes und
  6. Erstellung von Dienstanweisungen.
(2) Der Stationsvorstand überwacht die Geschäftsführung der Diakoniestation. Er vertritt die Einrichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 im Rechtsverkehr. Erklärungen des Stationsvorstands im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stationsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 7 wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Dekanats zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Stationsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Stationsvorstandes die §§ 40 bis 47 der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
(5) Die Beschlüsse des Stationsvorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auf Beschlüsse des Stationsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 51 DSO) entsprechend Anwendung.
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§ 7
Geschäftsführung

(1) Der Stationsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6.
(2) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Stationsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(3) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Stationsvorstand vorzulegen.
(4) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Siegelgesetzes übertragen.
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§ 8
Zusammensetzung und Amtszeit des Stationsvorstandes

(1) Dem Stationsvorstand gehören die Dekanin oder der Dekan die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan oder die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode sowie bis zu sechs Mitglieder an, die von der Dekanatssynode in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Stationsvorstand nicht übersteigen. Die Mitglieder des Stationsvorstandes müssen einer evangelischen Kirchengemeinde im Einzugsgebiet der Diakoniestation angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Dekanatssynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Stationsvorstandes.
(3) Die Amtszeit des Stationsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Dekanatssynode. Die Mitglieder des Stationsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Stationsvorstandes durch die neugebildete Dekanatssynode fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Stationsvorstand aus, so hat die Dekanatssynode bei ihrer nächstmöglichen Tagung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das gleich gilt, falls der gesamte Stationsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, soll die Dekanatssynode ihr oder ihm nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Dekanatssynode einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Dekanatssynode die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Dekanatssynode und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Sitzungen des Stationsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Stationsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Über die Beschlüsse des Stationsvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. § 29 DSO findet entsprechende Anwendung.
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§ 10
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Stationsvorstandes

Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stationsvorstandes. Sie ist Dienstvorgesetzte, er ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
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§ 11
Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat ist über wesentliche Entwicklungen der Diakoniestation zu informieren. Beschlüsse des Beirats haben empfehlende Wirkung.
(2) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Diakoniestation zu hören. Er ist insbesondere zu hören bei:
  1. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes für die Diakoniestation
  2. Änderung der Dekanatssatzung für die Diakoniestation
  3. Erweiterung des geographischen Bereichs der Diakoniestation
  4. Auflösung der Diakoniestation
  5. Beratung der Jahresrechnung für die Diakoniestation
(3) Der Beirat ist regelmäßig durch den Stationsvorstand über seine Arbeit zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von dem Stationsvorstand Auskünfte einzuholen. Der Beirat ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen er vorab gehört wurde. Von Vorschlägen des Beirats abweichende Entscheidungen sind vom Stationsvorstand zu begründen.
(4) Der Beirat kann sich aus dem Stationsvorstand Vorschläge für die Arbeit der Diakoniestation unterbreiten, die von diesem zu beraten sind.
(5) Der Beirat hat das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Stationsvorstandes und die Arbeit der Diakoniestation entgegenzunehmen.
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§ 12
Zusammensetzung und Amtszeit des Beirats

(1) Dem Beirat gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Stationsvorstandes,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Stationsvorstandes,
  3. die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan oder die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode,
  4. die Pflegedienstleitung der Diakoniestation,
  5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchengemeinden aus dem Dekanat Biedenkopf-Gladenbach und eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchengemeinden aus dem Dekanat An der Dill,
  7. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der beteiligten bürgerlichen Gemeinden oder je eine von ihnen entsandte Person,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regionalen Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirchengemeinden,
  10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Freien evangelischen Gemeinden.
Die Vertreterinnen und Vertreter zu den Nummern 6, 8, 9 und 10 werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Stationsvorstand berufen. Die Mitglieder des Beirats können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden. Weitere Mitglieder können durch den Stationsvorstand auf Vorschlag des Beirats berufen werden.
(2) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Stationsvorstands.
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§ 13
Vorsitz und Einberufung des Beirats

(1) Den Vorsitz im Beirat führt die oder der Vorsitzende des Stationsvorstandes. Sie oder er wird vertreten durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Stationsvorstandes.
(2) Der Beirat tagt nach Bedarf und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Beirat muss eingeladen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies mit Angabe des Grundes beantragt. Der Beirat ist innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung von seiner oder seinem Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 14
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KHO). Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung des Verbandes übernimmt die Evangelische Regionalverwaltung Nassau Nord.
(2) Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau geprüft.
(3) Die Arbeit der Diakoniestation wird finanziert durch Entgelte der Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Sozialversicherungsträgern, durch Entgelte der Selbstzahler für nicht mit den Sozialleistungsträgern abrechenbare Leistungen und durch Fördermittel, Spenden und Kollekten. Die Beteiligung der Kommunen Angelburg, Bad Endbach, Bischoffen, Dautphetal, Mittenaar, Siegbach, Steffenberg und der Stadt Gladenbach ist durch Verträge geregelt.
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§15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Dekanatssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach für die Diakoniestation Gladenbach vom 16. März 2002, zuletzt geändert am 19. März 2022, außer Kraft.