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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Ökumenische Diakoniestationen
in Kronberg, Eschborn und Bad Homburg

Vom 13. Oktober 2022

(ABl. 2022 S. 465 Nr. 146)

Der Verbandsvorstand des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestationen im Dekanat Kronberg hat im Einvernehmen mit den Verbandsmitgliedern des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Sozialstation Bad Homburg folgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da sie sich dem Menschen in ihrer Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
In der täglichen Arbeit wollen wir langfristig und ortsnah mit unserem Zusammenschluss von Ökumenischen Diakoniestationen im Dekanat Hochtaunus, Region Bad Homburg, und im Dekanat Kronberg für unsere Patientinnen und Patienten und hilfesuchenden kranken oder alten Mitbürgerinnen und Mitbürger da sein. Wir bemühen uns um eine Form der diakonischen Aufgabenerfüllung, die für uns und unsere Patientinnen und Patienten und für alle, die unsere Arbeit mittragen, einen Bezug zu den Kirchengemeinden, mit denen wir uns verbunden wissen, erkennen lässt.
Unsere Stationen sind in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie in der Diakonie Hessen verankert. Unsere ambulanten Pflegedienste sollen die Gelegenheit bieten, in ökumenischer Offenheit jemanden ansprechen zu können, um angehört, verstanden und wenn nötig auch getröstet zu werden. Unter dem Dach der in diesem Verband zusammengeschlossenen Stationen arbeiten wir als Menschen unterschiedlicher Spiritualität zusammen, um mit unserer Arbeit für unsere Kirchengemeinden und in unseren evangelischen Dekanaten sichtbar zu wirken.
Es geht uns nicht nur um eine ganzheitliche Pflege und die Berücksichtigung geistig-seelischer Bedürfnisse sowie die Hinwendung zu den Patientinnen und Patienten, sondern darüber hinaus um eine Kultur des Helfens, in der unsere christliche Einstellung Gestalt annehmen kann. Es muss Zeit bleiben für die Kommunikation mit den Alten, Kranken und Hilfebedürftigen, die unsere persönliche Perspektive mit einbezieht. Es soll Zeit bleiben auch für Leistungen, die wir nicht abrechnen können, wenn sie ein Mensch dringend braucht.
Das Denken in den Kategorien von Aufwendungen und Erträgen muss täglich in Einklang gebracht werden mit unserem Auftrag, für unsere Patientinnen und Patienten da zu sein. Wir wollen unseren kirchlichen Auftrag langfristig und wirtschaftlich tragbar erfüllen und haben als gemeinnütziger Verband der Ökumenischen Diakoniestationen im Dekanat Hochtaunus, Region Bad Homburg, und im Dekanat Kronberg keine Gewinnerzielungsabsicht. Gerade darum müssen wir die Bereitschaft und die Fähigkeiten bei anderen Mitarbeitenden, insbesondere auch bei den Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden, suchen, wertschätzen und auch einsetzen.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Evangelische Dekanat Kronberg, die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, die Evangelische Kirchengemeinde Eschborn und die Evangelische Limesgemeinde Schwalbach am Taunus sowie die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Kirchengemeinde Gonzenheim und die Evangelische Kirchengemeinde Obereschbach-Obererlenbach bilden als Mitglieder einen auf ökumenische Zusammenarbeit angelegten Zweckverband zum Aufbau und Betrieb eines kooperativ zusammenarbeitenden ambulanten Pflegedienstes im Bereich des Dekanats Hochtaunus, Region Bad Homburg, und des Dekanats Kronberg.
( 2 ) Der Verband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Ökumenische Diakoniestationen in Kronberg, Eschborn und Bad Homburg“. Er hat bis zum 31. Dezember 2022 den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Ökumenische Diakoniestationen im Dekanat Kronberg“ geführt.
( 3 ) Der Verband hat am 1. Januar 2019 die Ökumenische Diakoniestation Eschborn/Schwalbach und die Ökumenische Diakoniestation Kronberg + Steinbach übernommen und übernimmt am 1. Januar 2023 die Ökumenische Sozialstation in Bad Homburg. Jede Station wird als gesondertes Abrechnungsobjekt im Verbandshaushalt geführt.
( 4 ) Der Verband hat seinen Sitz in Eschborn.
( 5 ) Der Verband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
( 6 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 7 ) Der Verband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
( 8 ) Der Verband tritt den zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
( 3 ) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 3
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband gewährleistet und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in dem Gebiet der angeschlossenen Verbandsmitglieder. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten
  3. Betreuung von kranken, behinderten und alten oder dementen Menschen,
  4. Gesundheitsvorsorge durch Beratung in den Familien,
  5. Seminare für häusliche Krankenpflege und zur Gesundheitsfürsorge,
  6. Aktivierung der Gemeinden (Nachbarschaftshilfen, Helfergruppen, Seniorenarbeit),
  7. Durchführung von mobilen sozialen Diensten,
  8. Beratung und Durchführung von Aufgaben im Hospiz- und Palliativbereich.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
( 2 ) Die Dienste des Verbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die oder der im Bereich des Verbands wohnt.
( 3 ) Der Verband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
( 4 ) Die Pflegedienstleitungen und das Pflegepersonal arbeiten eng mit den örtlichen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden zusammen. Die Pflegedienstleitungen und das Pflegepersonal sollen auf Wunsch der Pflegebedürftigen und Klienten die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer oder Leitungspersonen einer Gemeinde informieren und gegebenenfalls einbeziehen.
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§ 4
Organe des Verbandes

( 1 ) Die Organe des Verbandes sind:
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand,
  3. die Kuratorien.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
( 3 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes müssen evangelisch sein. Je ein Mitglied der beiden Organe kann einer anderen ACK-Kirche angehören.
( 4 ) Zur Beratung des Verbandsvorstandes, insbesondere beim Zusammenwirken des kirchlichen Verbandes in den Dekanaten Hochtaunus und Kronberg mit anderen Einrichtungen und Körperschaften in den Ortsgemeinden, kann für jede Station von den jeweiligen Verbandsmitgliedern ein eigenes Kuratorium ortsnah eingerichtet werden.
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§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder entsenden grundsätzlich je ein Mitglied in die Verbandsvertretung; die Kirchengemeinden in Eschborn, Kronberg und Schwalbach entsenden je zwei Mitglieder in die Verbandsvertretung.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist innerhalb von sechs Monaten durch das entsendende Verbandsmitglied neues Mitglied zu benennen.
( 3 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neuen Verbandsvertretung im Amt.
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§ 6
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Zweckverbands. Sie entscheidet insbesondere über:
  1. die Wahl der oder des Vorsitzenden und einer Stellvertretung der Verbandsvertretung und deren Abberufungen,
  2. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes; diese können aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen der Anfertigung von Vorlagen und nach Auskünften,
  4. die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan des Verbandes und der einzelnen Stationen und Einrichtungen,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  6. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  7. die Beschlussfassung über die Errichtung, Abgabe oder Aufgabe von Einrichtungen sowie über die Auflösung des Verbandes.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung wird innerhalb von drei Monaten nach der Neuwahl der Verbandsvertretung von der lebensältesten Pfarrerin oder dem lebensältesten Pfarrer, ersatzweise vom lebensältesten Mitglied, einberufen. Sie oder er leitet die erste Sitzung der Verbandsvertretung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung aus der Mitte der Verbandsvertretung. Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung der Verbandsvertretung sollte eine Pfarrerin ein Pfarrer eines Verbandsmitglieds sein.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor einem ordentlichen Sitzungstermin schriftlich ein.
( 4 ) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende auf Antrag von mindestens drei satzungsmäßigen Mitgliedern, unter Verkürzung der Einladungsfrist auf sieben Werktage, schriftlich ein.
( 5 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
( 6 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
( 8 ) Wahlen in der Verbandsvertretung sind auf Antrag eines Mitglieds geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandssatzung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Gegebenenfalls ist die Wahlhandlung fortzusetzen, bis sich eine entsprechende Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 9 ) Über die Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern schriftlich zugestellt wird. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Zustellung an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht in dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut des Protokolls bei der oder dem Vorsitzenden eingegangen ist.
( 10 ) Die Sitzung kann ausnahmsweise auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
( 11 ) Im Übrigen gelten die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
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§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern: Die Kirchengemeinde Eschborn sowie die Limesgemeinde Schwalbach, schlagen für die Wahl in den Verbandsvorstand jeweils ein Mitglied vor und die Kirchengemeinde St. Johann, Kronberg, inkl. St. Georg, Steinbach, schlägt zwei weitere Mitglieder vor. Zwei weitere Mitglieder werden von den Mitgliedsgemeinden aus dem ehemaligen Zweckverband Bad Homburg einvernehmlich für die Wahl vorgeschlagen. Im ökumenischen Sinne kann davon ein Mitglied aus den evangelischen Kirchengemeinden Bad Homburgs und ein Mitglied aus der katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Bad Homburg, vorgeschlagen werden. Die zwei Dekanatssynoden Kronberg und Bad Homburg schlagen einvernehmlich ein weiteres Mitglied für die Wahl in den Verbandsvorstand vor.
( 2 ) Unter den Vorstandsmitgliedern soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer im Vorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Sollten ein oder mehrere Wahlvorschläge der Vertretungsorgane der Mitglieder keine Mehrheit in der Verbandsvertretung finden, so kann die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung mit mehrheitlicher Zustimmung der anderen Mitglieder ein anderes sachkundiges Vorstandsmitglied in den Verbandsvorstand berufen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder von der Verbandsvertretung mehrheitlich abgewählt wird, ebenso wenn Spezialkenntnisse im Vorstand erforderlich werden und der Vorstandsvorsitzende einen entsprechenden Antrag an die Verbandsvertretung stellt.
( 4 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von der Verbandsvertretung auf Vorschlag der benannten Vertretungsorgane (Kirchenvorstände, Dekanatssynode) in der Regel für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt.
( 5 ) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gelten die Bestimmungen der Dekanatssynodalordnung entsprechend. Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes fort.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstands und die Stellvertretung werden auf der ersten Sitzung von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Das vorsitzende Mitglied im Verbandsvorstand und die Stellvertretung sollen nicht von demselben Verbandsmitglied entsandt werden und nicht beide Pfarrpersonen sein. Der Vorsitz des Verbandsvorstandes kann während der Wahlperiode zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertretung wechseln.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes übt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer aus.
( 8 ) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied in der Verbandsvertretung sein. Jede Mitgliedsgemeinde hat das Recht, einen Ersatz für das aus der Verbandsvertretung in den Verbandsvorstand gewählte Mitglied zu benennen.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist. Der Verbandsvorstand führt die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus. Dies sind insbesondere:
  1. das Führen der laufenden Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen sind,
  2. die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes im Rahmen des Personalbudgets sowie Höhergruppierungen,
  3. die Erstellung von Dienstanweisungen im Bedarfsfall,
  4. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  5. die Beschlussfassung über die Kündigung und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
  6. die Einführung und Pflege eines stationsübergreifenden Qualitätsmanagementsystems und weiterer stationsübergreifender Aufgaben oder Prozesse,
  7. die Erstellung des Wirtschaftsplans des Verbandes,
  8. die Erstellung des Jahresabschlusses,
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  10. die Vorbereitung von Beschlussfassungen über die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  11. die Berichterstattung an die Diakonie Hessen bezüglich Controlling und Planung sowie Vorbereitung von Vergütungsverhandlungen mit den Kassen für die Verbandsmitglieder,
  12. die Abgabe eines Jahresberichtes und angefragter Zwischenberichte an die Verbandsvertretung, die jeweiligen Kuratorien sowie die Leitungsgremien der im Verband vertretenen Kirchengemeinden und an den Dekanatssynodalvorstand,
  13. die Öffentlichkeitsarbeit,
  14. die Einhaltung und Umsetzung der Zielgrößen des Leitbildes, insbesondere der kirchengemeindlichen Ausrichtung,
  15. die Vorbereitung von Beschlussfassungen über Änderungen der Verbandssatzung und die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.
( 2 ) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder oder Ausschüsse aufteilen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer gemäß § 11 wahrgenommen werden.
( 4 ) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 5 ) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des Kirchlichen Rechts entsprechende Anwendung.
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§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bereitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes vor, lädt hierzu mit einer Frist von mindestens acht Arbeitstagen ein und leitet die Sitzungen.
( 4 ) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein.
( 5 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes zuzustellen ist.
( 7 ) Kann eine Vorstandssitzung nicht in Präsenz durchgeführt werden, so ist alternativ eine Videokonferenz möglich.
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§ 11
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Stationen auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle übertragen.
( 2 ) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
( 3 ) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen.
( 4 ) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 5 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung übertragen.
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§ 12
Kuratorium

( 1 ) Die Verbandsmitglieder jeder Station können ein eigenes Kuratorium zu regelmäßigen Sitzungen einberufen. Das Nähere regelt der Verbandsvorstand.
( 2 ) Das Kuratorium jeder Station berät den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Verbandes. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber dem Verbandsvorstand empfehlende Wirkung.
( 3 ) Die Kuratorien sind in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Es ist insbesondere zu hören bei:
  1. Aufstellung und Ergebnis der einzelnen Wirtschaftspläne und der Personalbudgets des Verbandes, der einzelnen Station und der Einrichtungen (z. B. Hospizdienste),
  2. Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  3. Änderung der Verbandssatzung,
  4. Auflösung des Verbandes,
  5. Übernahme neuer Aufgaben durch den Verband.
( 4 ) Jedes Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand, die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführung von der Arbeit der zugeordneten Station zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von dem Verbandsvorstand oder der Geschäftsführung Auskünfte einzuholen. Ein Kuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen sind von dem Verbandsvorstand zu begründen.
( 5 ) Die Kuratorien können dem Verbandsvorstand Vorschläge für die Arbeit des Verbandes unterbreiten, die von diesem zu beraten sind.
( 6 ) Die Kuratorien haben das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und die Arbeit der zugeordneten Station zu erhalten.
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§ 13
Beteiligung des Dekanats und der Kirchengemeinden

( 1 ) Die im Verband vertretenen Kirchengemeinden sowie die Dekanatssynodalvorstände der Dekanate Hochtaunus und Kronberg können Anträge an den Verbandsvorstand richten.
( 2 ) Der Verbandsvorstand lädt zu einer gemeinsamen Sitzung mit einem Kirchenvorstand oder dem Dekanatssynodalvorstand dann ein, wenn es ein Verbandsmitglied beantragt.
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§ 14
Finanzwesen und Kassenführung

( 1 ) Grundlage des Finanzwesens des Verbandes ist die Kirchliche Haushaltsordnung. Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung des Verbandes übernimmt die Evangelische Regionalverwaltung Oberursel.
( 2 ) Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau geprüft.
( 3 ) Die Arbeit des Verbandes wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger, durch Entgelte der Selbstzahler für nicht mit den Sozialleistungsträgern abrechenbare Leistungen und durch Spenden und Kollekten. Hinzu kommen ggf. Projektmittel der beteiligten Städte, der Diakonie Hessen und der Landeskirche (EKHN) und auch Beiträge und Projektmitte/ von Fördervereinen sowie Eigenmittel der Mitglieder des Zweckverbands, die ggf. individuell für die Verbandsmitglieder von der Verbandsvertretung festgesetzt werden können. Die gewachsene Finanzierung jeder einzelnen Station erfordert daher eine separate Haushaltsführung, die für den Verband konsolidiert werden kann.
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§ 15
Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

( 1 ) Weitere evangelische Kirchengemeinden und Dekanate können dem Verband beitreten. Der Beitrittsantrag des betreffenden Vertretungsorgans eines Antragstellers bedarf nach Anhörung der Kuratorien der Zustimmung der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Ein Beitritt weiterer Mitglieder kann nur zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres nach Gründung des Verbandes sowie einer Konsolidierungsphase von zwei Jahren erstmals erfolgen. Die Verbandssatzung ist in diesem Fall fristgerecht zu ändern.
( 2 ) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres aus dem Verband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber der Verbandsvertretung schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Satzung ist entsprechend zu ändern.
( 3 ) Im Fall des Austritts eines Verbandsmitglieds findet keine Vermögensauseinandersetzung statt. Näheres regeln die beteiligten Seiten in Verpflichtungserklärungen.
( 4 ) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus.
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§ 16
Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Verbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung sind die Verhältnisse der Gemeindemitgliederzahlen der beteiligten Mitgliedergemeinden zueinander.
( 2 ) Der Beschluss der Auflösung bedarf nach Anhörung der Kuratorien einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 17
Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung nach Anhörung der Kuratorien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 18
Bekanntmachungen

Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 19
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung erstmals zusammen und wählt einen neuen Verbandsvorstand.
( 2 ) Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes im Amt.
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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestationen im Dekanat Kronberg vom 18. Juni 2018 (ABl. 2018 S. 194) außer Kraft.