.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen 
für regionale und gesamtkirchliche Pfarrstellen
Vom 23. Januar 2018
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Pfarrdienstordnung
			(
			1
			)
		  1 Für jede regionale und gesamtkirchliche Pfarrstelle sowie für gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung ist unabhängig vom Dienstumfang der Pfarrerinnen und Pfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen.  2 Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in mehreren Stellen eingesetzt, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen.
			(
			2
			)
		 Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte und auf das Handlungsfeld bezogene Formular (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
			(
			3
			)
		 Der Predigtauftrag für die jeweilige Pfarrstelle ist in der Pfarrdienstordnung zu beschreiben.
#§ 2
Verfahren der Aufstellung
			(
			1
			)
		 Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der/die Dienstvorgesetzte mit den zu beteiligenden Pfarrerinnen und Pfarrern einer Pfarrdienstordnung. 
			(
			2
			)
		 Die zuständige Fachberatung ist an dem Verfahren zu beteiligen.
			(
			3
			)
		 Sind mehrere Stellen betroffen, sind alle Dienstvorgesetzten am Verfahren zu beteiligen.
			(
			4
			)
		  1 Beschlossene Pfarrdienstordnungen regionaler und gesamtkirchlicher Pfarrstellen legt der Dienstvorgesetzte dem jeweiligen Leitungsorgan zur Genehmigung vor.  2 Ist ein Einvernehmen über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet die Kirchenleitung.
			(
			5
			)
		 Pfarrdienstordnungen sind vorrangig bei Übernahme der Aufgabe oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.