.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen
für regionale und gesamtkirchliche Pfarrstellen
Vom 23. Januar 2018
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Pfarrdienstordnung
(
1
)
1 Für jede regionale und gesamtkirchliche Pfarrstelle sowie für gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung ist unabhängig vom Dienstumfang der Pfarrerinnen und Pfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen. 2 Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in mehreren Stellen eingesetzt, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen.
(
2
)
Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte und auf das Handlungsfeld bezogene Formular (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
(
3
)
Der Predigtauftrag für die jeweilige Pfarrstelle ist in der Pfarrdienstordnung zu beschreiben.
#§ 2
Verfahren der Aufstellung
(
1
)
Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der/die Dienstvorgesetzte mit den zu beteiligenden Pfarrerinnen und Pfarrern einer Pfarrdienstordnung.
(
2
)
Die zuständige Fachberatung ist an dem Verfahren zu beteiligen.
(
3
)
Sind mehrere Stellen betroffen, sind alle Dienstvorgesetzten am Verfahren zu beteiligen.
(
4
)
1 Beschlossene Pfarrdienstordnungen regionaler und gesamtkirchlicher Pfarrstellen legt der Dienstvorgesetzte dem jeweiligen Leitungsorgan zur Genehmigung vor. 2 Ist ein Einvernehmen über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet die Kirchenleitung.
(
5
)
Pfarrdienstordnungen sind vorrangig bei Übernahme der Aufgabe oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.