.

Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen
für regionale und gesamtkirchliche Pfarrstellen

Vom 23. Januar 2018

(ABl. 2018 S. 43)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Pfarrdienstordnung

(1) 1Für jede regionale und gesamtkirchliche Pfarrstelle sowie für gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung ist unabhängig vom Dienstumfang der Pfarrerinnen und Pfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen. 2Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in mehreren Stellen eingesetzt, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen.
(2) Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte und auf das Handlungsfeld bezogene Formular (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
(3) Der Predigtauftrag für die jeweilige Pfarrstelle ist in der Pfarrdienstordnung zu beschreiben.
#

§ 2
Verfahren der Aufstellung

(1) Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der/die Dienstvorgesetzte mit den zu beteiligenden Pfarrerinnen und Pfarrern einer Pfarrdienstordnung.
(2) Die zuständige Fachberatung ist an dem Verfahren zu beteiligen.
(3) Sind mehrere Stellen betroffen, sind alle Dienstvorgesetzten am Verfahren zu beteiligen.
(4) 1Beschlossene Pfarrdienstordnungen regionaler und gesamtkirchlicher Pfarrstellen legt der Dienstvorgesetzte dem jeweiligen Leitungsorgan zur Genehmigung vor. 2Ist ein Einvernehmen über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet die Kirchenleitung.
(5) Pfarrdienstordnungen sind vorrangig bei Übernahme der Aufgabe oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER