.Kirchengesetz1#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz1#
zur Wahrnehmung steuerlicher Aufgaben der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 23. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für alle kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Verantwortung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten
(
1
)
1 Die Vorstände, bei selbständigen Anstalten die Geschäftsführungen und Verwaltungsräte, sind für die Erfüllung der Steuerpflichten der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verantwortlich. 2 Eine Delegation steuerlicher Aufgaben ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen möglich. 3 Es ist sicherzustellen, dass eindeutige Zuständigkeiten in verlässlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen festgelegt werden.
(
2
)
1 Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten durch die Regionalverwaltungen und die Kirchenverwaltung unterstützt. 2 Sie haben den Regionalverwaltungen und der Kirchenverwaltung alle Angaben, die für die Erfüllung der diesen übertragenen steuerlichen Aufgaben erforderlich sind, vollständig und unverzüglich mitzuteilen.
#§ 3
Aufgabenübertragungen
(
1
)
Für die Anmeldung und Abführung von Lohnsteuern und Sozialabgaben für kirchliche Beschäftigte ist die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zuständig, soweit die Entgeltabrechnung dort vorgenommen wird.
(
2
)
1 Die Kirchenverwaltung nimmt Aufgaben der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahr und vertritt sie gegenüber den Finanzbehörden. 2 Sie ist für die Umsatzsteuererklärungen der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände zuständig und gegenüber den Finanzbehörden in Angelegenheiten der Umsatzsteuer empfangsberechtigt.
(
3
)
1 Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Regionalverwaltungen und die Kirchenverwaltung stellen im Rahmen ihrer Verantwortung sicher, dass die steuerlichen Verfahren und Fristen eingehalten, die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben und die Abgaben und Steuern vollständig abgeführt werden. 2 Für die Erledigung der hierfür relevanten Tätigkeiten sind ausreichende Stellvertretungsregelungen zu treffen.
#§ 4
Kommunikation mit Finanzbehörden und Steuerprüfern
Die Kommunikation mit den Finanzbehörden erfolgt durch die Organisationseinheiten und Personen, die im jeweiligen Zusammenhang mit der Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben betraut sind.
#§ 5
Dokumentation und Kommunikation steuerlichen Fehlverhaltens
Beim Verdacht eines Handelns entgegen steuerrechtlichen Bestimmungen sind die Bedenken zu dokumentieren und der oder dem Vorgesetzten bekannt zu machen. Diese oder dieser hat den Vorgang der zuständigen Stelle der Kirchenverwaltung und dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Kenntnis zu geben.