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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene
für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 22. Dezember 2014

(ABl. 2015 S. 4)

die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch Kirchenpräsident Dr. Volker Jung,
und
der Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch Bischof Dr. Martin Hein,
zum Kooperationsfeld Ökumene folgende Vereinbarung:
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Präambel

1Zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wurde im Kooperationsvertrag vom 12. Dezember 20122# die Kooperation im Handlungsfeld „Mission und Ökumene“ vereinbart. 2Die Ökumene ist ein Wesensmerkmal von Kirche. 3Mit dem gemeinsamen Zentrum Oekumene werden die beiden evangelischen Kirchen in den vielfältigen ökumenischen Herausforderungen besser begegnen können.
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§ 1
Rechtsstellung und Geschäftsstelle

(1) 1Das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird als gemeinsames Zentrum beider Kirchen im Kooperationsfeld Ökumene zum 1. Januar 2015 errichtet. 2Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Das gemeinsame Zentrum Oekumene hat seine Geschäftsstelle in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel.
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§ 2
Leitung

Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwortlich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
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§ 3
Koordinierungsgruppe

(1) Die Koordinierungsgruppe des gemeinsamen Zentrums Oekumene setzt sich aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums Oekumene zusammen.
(2) 1Vorbehaltlich der Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen stimmt sich die Koordinierungsgruppe zu den Fragen der gemeinsamen Ökumenearbeit ab. 2Die Koordinierungsgruppe berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
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§ 4
Kollegium

1Dem Kollegium gehören die Leiterin oder der Leiter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten des gemeinsamen Zentrums Oekumene an. 2Das Kollegium trifft sich in der Regel einmal im Monat auf Einladung der Leitung des Zentrums und berät fachbereichsübergreifende Fragen. 3Die Dezernentin oder der Dezernent für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Waldeck wird zu den Sitzungen des Kollegiums eingeladen.
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§ 5
Beirat

1Ein Beirat von fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Zentrums Oekumene. 2Die Mitglieder des Beirats werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3Wiederholte Berufung ist zulässig.
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§ 6
Budget

1Dem gemeinsamen Zentrum Oekumene wird im Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. 2§ 10 Absatz 4 des Kooperationsvertrages3# bleibt unberührt.
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§ 7
Ordnung

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erlässt auf Grundlage des Kooperationsvertrages sowie dieser Vereinbarung im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung4# des gemeinsamen Zentrums Oekumene.
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§ 8
Rechtsangleichung

Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die Rechtsgrundlagen im Kooperationsfeld Ökumene angeglichen werden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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Marburg, den 22. Dezember 2014
Bischof Prof. Dr. Martin Hein
Kirchenpräsident Dr. Volker Jung

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1 ↑ Nr. 148.
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2 ↑ Nr. 148.
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3 ↑ Nr. 148.
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4 ↑ Nr. 111.
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