.Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene
für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 22. Dezember 2014
Gemäß § 7 des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. Dezember 20121# (ABl. EKHN 2013 S. 3, KABl. EKKW S. 306) schließen
die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch Kirchenpräsident Dr. Volker Jung,
und
der Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch Bischof Dr. Martin Hein,
zum Kooperationsfeld Ökumene folgende Vereinbarung:
####Präambel
1 Zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wurde im Kooperationsvertrag vom 12. Dezember 20122# die Kooperation im Handlungsfeld „Mission und Ökumene“ vereinbart. 2 Die Ökumene ist ein Wesensmerkmal von Kirche. 3 Mit dem gemeinsamen Zentrum Oekumene werden die beiden evangelischen Kirchen in den vielfältigen ökumenischen Herausforderungen besser begegnen können.
#§ 1
Rechtsstellung und Geschäftsstelle
(
1
)
1 Das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird als gemeinsames Zentrum beider Kirchen im Kooperationsfeld Ökumene zum 1. Januar 2015 errichtet. 2 Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Das gemeinsame Zentrum Oekumene hat seine Geschäftsstelle in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel.
#§ 2
Leitung
Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwortlich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
§ 3
Koordinierungsgruppe
(
1
)
Die Koordinierungsgruppe des gemeinsamen Zentrums Oekumene setzt sich aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums Oekumene zusammen.
(
2
)
1 Vorbehaltlich der Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen stimmt sich die Koordinierungsgruppe zu den Fragen der gemeinsamen Ökumenearbeit ab. 2 Die Koordinierungsgruppe berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#§ 4
Kollegium
1 Dem Kollegium gehören die Leiterin oder der Leiter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten des gemeinsamen Zentrums Oekumene an. 2 Das Kollegium trifft sich in der Regel einmal im Monat auf Einladung der Leitung des Zentrums und berät fachbereichsübergreifende Fragen. 3 Die Dezernentin oder der Dezernent für Mission, Ökumene und Entwicklungsfragen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Waldeck wird zu den Sitzungen des Kollegiums eingeladen.
#§ 5
Beirat
1 Ein Beirat von fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Zentrums Oekumene. 2 Die Mitglieder des Beirats werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3 Wiederholte Berufung ist zulässig.
#§ 6
Budget
1 Dem gemeinsamen Zentrum Oekumene wird im Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. 2 § 10 Absatz 4 des Kooperationsvertrages3# bleibt unberührt.
#§ 7
Ordnung
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erlässt auf Grundlage des Kooperationsvertrages sowie dieser Vereinbarung im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung4# des gemeinsamen Zentrums Oekumene.
#§ 8
Rechtsangleichung
Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die Rechtsgrundlagen im Kooperationsfeld Ökumene angeglichen werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
#Marburg, den 22. Dezember 2014 | |
Bischof Prof. Dr. Martin Hein | Kirchenpräsident Dr. Volker Jung |