.zwischen der
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kooperationsvertrag
zwischen der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
diese vertreten durch Kirchenpräsident Dr. Volker Jung,
und der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch Bischof Prof. Dr. Martin Hein
Vom 12. Dezember 2012
####Präambel
Im Wissen um das gemeinsame Bekenntnis zu dem einen Herrn der Kirche,
angesichts der engen und vielfältigen historischen, geographischen und kulturellen Verbindungen ihrer Kirchengebiete,
unter Wahrung der Selbständigkeit und Achtung der rechtlichen Rahmenbedingungen beider Kirchen,
in der Hoffnung, auf den Feldern der Kooperation zu einem wirksamen Einsatz von Kräften und Mitteln zu kommen,
schließen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck den folgenden Kooperationsvertrag:
#§ 1
Kooperation
1 Neben der bereits in vielfältiger Weise bestehenden Zusammenarbeit vereinbaren die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine verbindliche Kooperation auf folgenden Aufgabengebieten:
- Mission und Ökumene
- Religionspädagogik
- Akademiearbeit
- Theologische Aus- und Fortbildung
2 In den vier Kooperationsfeldern erfolgt ein intensiver Austausch mit dem Ziel einer aufeinander abgestimmten Arbeit.
#§ 2
Gemeinsame Einrichtungen
(
1
)
1 Für das Kooperationsfeld Mission und Ökumene wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Frankfurt am Main und einer Außenstelle in Kassel errichtet. 2 Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
1 Für das Kooperationsfeld Religionspädagogik wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Marburg errichtet. 2 Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 3
Mission und Ökumene
(
1
)
1 Das gemeinsame Zentrum bildet die Dienstleistungseinheit für die Bereiche Ökumene, Mission und Weltverantwortung beider Kirchen. 2 Es sichert durch seine Arbeit die fachliche Begleitung und Unterstützung der Leitungsorgane und der kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
Im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Pflege und Weiterentwicklung von ökumenischen Partnerschaften
- Interkonfessionelle und interreligiöse Dialoge
- Mitwirkung in ökumenischen Organisationen
- Entwicklung und ökumenische Diakonie
- Arbeit an friedensethischen Fragestellungen
- Kontakt und Zusammenarbeit mit christlichen Gemeinden anderer Sprache und Herkunft
- Ökumenische und interkulturelle Bildungsarbeit / Lernen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Entwicklung
- Weltanschauungsfragen
- Stellungnahmen zu ökumenischen Grundlagentexten und Lehrgesprächsergebnissen
§ 4
Religionspädagogik
(
1
)
1 Das Religionspädagogische Institut ist das gemeinsame Zentrum beider Kirchen mit einer integrierten Regionalstruktur. 2 Das Religionspädagogische Institut unterhält Regionalstellen in beiden Kirchen.
(
2
)
Aufgabenfelder des Religionspädagogischen Instituts sind insbesondere:
- Aus-, Fort- und Weiterbildung im religionspädagogischen Bereich
- Begleitung und Weiterentwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts in allen Schulformen
- Medienpädagogik
- Schulseelsorge, Schülerarbeit und schulnahe Jugendarbeit
- Schnittstelle Elementarpädagogik zu den Fachbereichen Kindertagesstätten
- Konfirmandenarbeit
- Vikarsausbildung im religionspädagogischen Bereich
§ 5
Akademiearbeit
1 Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Akademiearbeit wird verwirklicht durch die Entwicklung von Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Evangelische Akademie. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- regelmäßige gemeinsame Konferenzen der Kollegien beider Akademien
- Erarbeitung und Abstimmung der jeweiligen Programme
- Gemeinsame Konzeptionierung von Veranstaltungen und wechselseitige Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit
§ 6
Theologische Aus- und Fortbildung
Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Theologische Aus- und Fortbildung wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gemeinsame Nachwuchsgewinnung für den Pfarrberuf
- Erarbeitung von gemeinsamen Prüfungsordnungen für die Theologischen Examina
- Einrichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes
- Angleichung der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat beider Kirchen
- Qualifizierung der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer (Mentoren)
- Einrichtung eines gemeinsamen Promovierendenkollegs
- Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktausschusses mit den theologischen Fakultäten im Bereich der beiden Kirchen
§ 7
Vereinbarungen
(
1
)
1 Das Nähere zu den einzelnen Kooperationsfeldern regeln die Kirchenleitung und der Rat der Landeskirche in gesonderten Vereinbarungen. 2 Nach Maßgabe dieser Vereinbarungen vertreten die beiden Kirchen die Kooperationsfelder gemeinsam nach außen.
(
2
)
In den Vereinbarungen sind insbesondere Bestimmungen über die paritätische Besetzung der Gremien, die Einbindung Dritter, die Struktur und die Budgetverantwortung zu treffen.
#§ 8
Kooperationsrat
(
1
)
Zur Begleitung der Umsetzung dieses Vertrages und zur weiteren Abstimmung über die Kooperationsfelder wird ein Kooperationsrat gebildet.
(
2
)
Der Kooperationsrat setzt sich zusammen aus je vier von der Kirchenleitung und vom Rat der Landeskirche zu berufenden Mitgliedern.
(
3
)
Die Amtszeit des Kooperationsrates beträgt sechs Jahre.
(
4
)
1 Der Kooperationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. 2 Nach Ablauf der drei Jahre wechselt der Vorsitz zu einem Vertreter oder einer Vertreterin der jeweils anderen Kirche. 3 Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende. 4 Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Kooperationsrates dürfen nicht derselben Kirche angehören.
(
5
)
1 Der Kooperationsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder aus jeder Kirche, anwesend ist. 2 Beschlüsse des Kooperationsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
6
)
Der Kooperationsrat gibt gegenüber den Synoden beider Kirchen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung dieses Vertrages ab.
#§ 9
Personal
(
1
)
Das Arbeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Trägers.
(
2
)
Zu besetzende bzw. wieder zu besetzende Stellen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse werden in Form von Beauftragungen nach dem Pfarrerdienstrecht bzw. Kirchenbeamtenrecht des jeweiligen Dienstherrn besetzt.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
1 In den Kooperationsfeldern sind vorhandene Synergiepotentiale zur Erreichung eines effektiven und sparsamen Ressourceneinsatzes, gemessen am Kirchensteuerzuschussbedarf, auszuschöpfen. 2 Die Finanzperspektivbeschlüsse der Synoden sind zu beachten. 3 Das Haushaltsrecht der Synoden bleibt unberührt.
(
2
)
Die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird von beiden Kirchen gemeinsam getragen.
(
3
)
1 In jedem Kooperationsfeld mit einer gemeinsamen Einrichtung beträgt die jährliche Einsparquote 1,0 Prozent des Kirchensteuerzuschussbedarfs innerhalb von acht Jahren nach der Errichtung der Einrichtung, wobei die Kirchen die Anrechnung vorangegangener Einsparungen festlegen. 2 Allgemeine Kostensteigerungen werden nicht ausgeglichen.
(
4
)
Für die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird ein Finanzierungsschlüssel von zwei Dritteln für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und einem Drittel für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck zugrunde gelegt.
(
5
)
Eine Überprüfung des Finanzierungsschlüssels und der Einsparquote sind nach acht Jahren vorzunehmen.
#§ 11
Rechtsangleichung
Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die von Kooperationsfeldern berührten Rechtsgrundlagen angeglichen werden.
#§ 12
Erweiterung der Kooperation
1 Die Kooperation kann um weitere Aufgabenfelder erweitert werden. 2 In diesem Fall prüfen beide Kirchen die Bildung eines kirchlichen Verbandes als Träger gemeinsamer Einrichtungen.
#§ 13
Schiedsstelle
In Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann jede der vertragschließenden Kirchen das Kirchenamt der EKD als Schiedsstelle anrufen.
#§ 14
Laufzeit
(
1
)
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet.
(
2
)
Jede Kirche kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende kündigen.
#§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Der Vertrag bedarf der kirchengesetzlichen Zustimmung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.1#