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Ordnung
des Religionspädagogischen Instituts
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 23. Dezember 2014

KABl. EKKW 2015 S. 10

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchst. g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 14) am 23. Dezember 2014 im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau1# folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung, Sitz

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist das gemeinsame Zentrum der beiden Kirchen im Kooperationsfeld Religionspädagogik. Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Das Institut hat seinen Sitz in Marburg.
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§ 2
Regionalstruktur

Im Rahmen einer integrierten Regionalstruktur werden an folgenden Standorten Regionalstellen gebildet:
a) Darmstadt
b) Frankfurt
c) Fritzlar
d) Fulda
e) Gießen
f) Kassel
g) Mainz
h) Marburg
i) Nassau
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Aufgabenfelder und Arbeitsschwerpunkte des Religionspädagogischen Instituts sind insbesondere:
  • Planung, Durchführung und Auswertung
    1. der pädagogisch-theologischen Aus- und Fortbildung,
    2. der pädagogisch-theologischen Zusatzqualifizierungen,
    3. der religionspädagogischen Angebote im Rahmen der jeweiligen Fortbildungsprogramme der beiden Kirchen
  • Weiterentwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts in allen Schulformen
  • Schulseelsorge, Schülerarbeit und schulbezogene Jugendarbeit
  • Konfirmandenarbeit
  • Ausbildung der Vikarinnen und Vikare im religionspädagogischen Bereich im Rahmen der jeweiligen Ausbildungskonzepte
  • Beratungsarbeit
  • Spirituelle Angebote für Unterrichtende
  • Medienpädagogik
  • Elementarpädagogik (als Schnittstelle zu den Fachbereichen Kindertagesstätten).
( 2 ) Die Weiterentwicklung der religionspädagogischen Arbeit ist ständige Aufgabe des Religionspädagogischen Instituts.
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§ 4
Direktorenamt

( 1 ) Der Direktor oder die Direktorin leitet das gemeinsame Religionspädagogische Institut. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Er oder sie trägt die Dienstbezeichnung „Direktor/Direktorin des Religionspädagogischen Instituts“. Er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gemeinsamen Religionspädagogischen Instituts.
( 2 ) Der Direktor oder die Direktorin wird auf Vorschlag der von der Koordinierungsgruppe aus sachkundigen Vertretern beider Kirchen besetzten Auswahlkommission nach Anhörung des Kollegiums des Religionspädagogischen Instituts vom Bischof oder von der Bischöfin berufen. Für den Fall der Verhinderung benennt der Direktor oder die Direktorin eine Stellvertretung.
( 3 ) Der Direktor oder die Direktorin wird in der Regel für sieben Jahre berufen, wiederholte Berufung ist möglich. Die Direktorenstelle wird in beiden Kirchen zur Besetzung ausgeschrieben.
( 4 ) Der Direktor oder die Direktorin kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Erklärungen im Rechtsverkehr im Namen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck abgeben.
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§ 5
Studienleiteramt

( 1 ) Die Studienleiter und Studienleiterinnen erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Sie tragen die Bezeichnung „Studienleiter oder Studienleiterin des Religionspädagogischen Instituts“. Die Studienleiter und Studienleiterinnen werden auf Vorschlag einer von der Koordinierungsgruppe aus sachkundigen Vertretern beider Kirchen besetzten Auswahlkommission nach Anhörung des Kollegiums vom Bischof oder von der Bischöfin berufen. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern auf der einen Seite und Lehrerinnen und Lehrern auf der anderen Seite ist zu achten.
( 3 ) Die Amtszeit der Studienleiter und Studienleiterinnen beträgt bei der Berufung in der Regel sieben Jahre, wiederholte Berufung ist möglich. Zu besetzende Stellen werden in beiden Kirchen ausgeschrieben.
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§ 6
Kollegium

( 1 ) Der Direktor oder die Direktorin und die Studienleiter und Studienleiterinnen bilden das Kollegium des Religionspädagogischen Instituts.
( 2 ) Das Kollegium kommt regelmäßig zur gemeinsamen Beratung zusammen. Die Schulreferenten oder -referentinnen des Landeskirchenamtes und der Kirchenverwaltung können an den Beratungen teilnehmen. Der Direktor oder die Direktorin leitet die Beratungen.
( 3 ) Das Kollegium berät Fragen, die die Arbeit des Instituts insgesamt betreffen und beschließt insbesondere das Fortbildungsprogramm.
( 4 ) Der Direktor oder die Direktorin, der oder die stellvertretende Direktor oder Direktorin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und zwei vom Kollegium zu wählende Studienleiter oder Studienleiterinnen bilden einen geschäftsführenden Ausschuss des Kollegiums.
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§ 7
Koordinierungsgruppe

( 1 ) Die Koordinierung der religionspädagogischen Arbeit erfolgt durch eine Koordinierungsgruppe. Sie setzt sich aus der Leitung des Referats Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Leitung des Dezernats Bildung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammen. Der Direktor oder die Direktorin des Religionspädagogischen Instituts gehört der Koordinierungsgruppe als ständiger Gast an.
( 2 ) Die Koordinierungsgruppe erlässt eine Geschäftsordnung und berät einvernehmlich über die wesentlichen Fragen des gemeinsamen Instituts. Sie berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
( 3 ) Die Koordinierungsgruppe trägt Sorge für die Vorbereitung und Durchführung der „Religionspädagogischen Konsultation“ zur Koordinierung und Förderung aller Fragen religiöser Bildung und schulischer Entwicklung. Hierzu treten das Kollegium des Religionspädagogischen Instituts, die Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Referate und Dezernate der Kirchenverwaltung und des Landeskirchenamtes mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung und Leitung der Konsultation obliegt abwechselnd der Leitung des Referats Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung und der Leitung des Dezernats Bildung des Landeskirchenamtes. In die Vorbereitung sind die Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzubeziehen.
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§ 8
Beirat

( 1 ) Ein Beirat von bis zu zwölf fachkundigen Personen, insbesondere aus dem Bereich der wissenschaftlichen Forschung, berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Religionspädagogischen Instituts. Die Mitglieder werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Die Zusammensetzung des Beirats soll die unterschiedlichen religionspädagogischen Handlungsfelder widerspiegeln.
( 3 ) Der Beirat soll auf Einladung des Direktors oder der Direktorin mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
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§ 9
Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Religionspädagogischen Instituts ist für die Verwaltungsaufgaben verantwortlich und kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Erklärungen im Rechtsverkehr im Namen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck abgeben.
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§ 10
Budget

Dem gemeinsamen Religionspädagogischen Institut wird im Haushalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. Januar 1996, KABl. S. 66, außer Kraft.