.

Kooperationsvertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 9. November 2022

(ABl. 2022 S. 421 Nr. 134)

###

Präambel

Im Wissen um das gemeinsame Bekenntnis zu dem einen Herrn der Kirche,
angesichts der engen und vielfältigen historischen, geographischen und kulturellen Verbindungen ihrer Kirchengebiete,
unter Wahrung der Selbständigkeit und Achtung der rechtlichen Rahmenbedingungen beider Kirchen,
in der Hoffnung, auf den Feldern der Kooperation zu einem wirksamen Einsatz von Kräften und Mitteln zu kommen,
schließen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck den folgenden öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag:
#

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

#

§ 1
Kooperation

Neben der bereits in vielfältiger Weise bestehenden Zusammenarbeit vereinbaren die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine verbindliche Kooperation auf folgenden Aufgabengebieten:
1. Mission und Ökumene
2. Religionspädagogik
3. Akademiearbeit
4. Theologische Aus- und Fortbildung
In den vier Kooperationsfeldern erfolgt ein intensiver Austausch mit dem Ziel einer aufeinander abgestimmten Arbeit.
#

§ 2
Gemeinsame Einrichtungen

( 1 ) Für das Kooperationsfeld Mission und Ökumene wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Frankfurt am Main und einer Außenstelle in Kassel errichtet. Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Für das Kooperationsfeld Religionspädagogik wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Marburg errichtet. Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#

§ 3
Mission und Ökumene

( 1 ) Landeskirchliche Aufgaben in den Bereichen Mission und Ökumene werden für beide Landeskirchen durch das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahrgenommen. Das Zentrum Oekumene hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel. Es sichert durch seine Arbeit die fachliche Begleitung und Unterstützung der Leitungsorgane und der kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Pflege und Weiterentwicklung von ökumenischen Partnerschaften
  2. Interkonfessionelle und interreligiöse Dialoge
  3. Mitwirkung in ökumenischen Organisationen
  4. Entwicklung und ökumenische Diakonie
  5. Arbeit an friedensethischen Fragestellungen
  6. Kontakt und Zusammenarbeit mit christlichen Gemeinden anderer Sprache und Herkunft
  7. Ökumenische und interkulturelle Bildungsarbeit / Lernen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Entwicklung
  8. Weltanschauungsfragen
  9. Stellungnahmen zu ökumenischen Grundlagentexten und Lehrgesprächsergebnissen
( 3 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck überträgt zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung die in Absatz 2 genannten Aufgaben auf das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Möglichkeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Aufgabengebiet Mission und Ökumene selbst tätig zu werden, bleibt davon unberührt.
#

§ 4
Religionspädagogik

( 1 ) Landeskirchliche Aufgaben im Bereich der Religionspädagogik werden für beide Kirchen durch das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wahrgenommen. Das Religionspädagogische Institut hat seinen Sitz in Marburg und unterhält Regionalstellen auf dem Gebiet beider Landeskirchen.
( 2 ) Im Kooperationsfeld Religionspädagogik sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Aus-, Fort- und Weiterbildung im religionspädagogischen Bereich
  2. Begleitung und Weiterentwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts in allen Schulformen
  3. Medienpädagogik
  4. Begleitung und Weiterentwicklung von Schulseelsorge
  5. Schnittstelle Elementarpädagogik zu den Fachabteilungen Kindertagesstätten
  6. Begleitung und Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit
  7. Vikarsausbildung im religionspädagogischen Bereich
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau überträgt zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung die in Absatz 2 genannten Aufgaben auf das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Möglichkeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Aufgabengebiet Religionspädagogik selbst tätig zu werden, bleibt davon unberührt.
#

§ 5
Akademiearbeit

Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Akademiearbeit wird verwirklicht durch die Entwicklung von Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Evangelische Akademie. Hierzu gehören insbesondere:
  1. regelmäßige gemeinsame Konferenzen der Kollegien beider Akademien
  2. Erarbeitung und Abstimmung der jeweiligen Programme
  3. Gemeinsame Konzeptionierung von Veranstaltungen und wechselseitige Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit
#

§ 6
Theologische Aus- und Fortbildung

Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Theologische Aus- und Fortbildung wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Gemeinsame Nachwuchsgewinnung für den Pfarrberuf
  2. Erarbeitung von gemeinsamen Prüfungsordnungen für die Theologischen Examina
  3. Einrichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes
  4. Angleichung der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat beider Kirchen
  5. Qualifizierung der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer (Mentoren)
  6. Einrichtung eines gemeinsamen Promovierendenkollegs
  7. Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktausschusses mit den theologischen Fakultäten im Bereich der beiden Kirchen
#

§ 7
Kooperationsrat

( 1 ) Zur Begleitung der Umsetzung dieses Vertrages und zur weiteren Abstimmung über die Kooperationsfelder wird ein Kooperationsrat gebildet.
( 2 ) Der Kooperationsrat setzt sich zusammen aus je vier von der Kirchenleitung und vom Rat der Landeskirche zu berufenden Mitgliedern.
( 3 ) Die Amtszeit des Kooperationsrates beträgt sechs Jahre.
( 4 ) Der Kooperationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre wechselt der Vorsitz zu einem Vertreter oder einer Vertreterin der jeweils anderen Kirche. Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Kooperationsrates dürfen nicht derselben Kirche angehören.
( 5 ) Der Kooperationsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder aus jeder Kirche, anwesend ist. Beschlüsse des Kooperationsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 6 ) Der Kooperationsrat gibt gegenüber den Synoden beider Kirchen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung dieses Vertrages ab.
#

§ 8
Personal

( 1 ) Das Arbeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Trägers.
( 2 ) Zu besetzende beziehungsweise wiederzubesetzende Stellen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse werden in Form von Beurlaubungen nach dem Pfarrerdienstrecht beziehungsweise Kirchenbeamtenrecht des jeweiligen Dienstherrn besetzt.
#

§ 9
Finanzierung

( 1 ) In den Kooperationsfeldern sind vorhandene Synergiepotentiale zur Erreichung eines effektiven und sparsamen Ressourceneinsatzes, gemessen am Kirchensteuerzuschussbedarf, auszuschöpfen. Die Finanzperspektivbeschlüsse der Synoden sind zu beachten. Das Haushaltsrecht der Synoden bleibt unberührt.
( 2 ) Die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird von beiden Kirchen gemeinsam getragen.
( 3 ) Für die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird ein Finanzierungsschlüssel von zwei Dritteln für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und einem Drittel für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck zugrunde gelegt.
#

§ 10
Rechtsangleichung

Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die von Kooperationsfeldern berührten Rechtsgrundlagen angeglichen werden.
#

§ 11
Erweiterung der Kooperation

Die Kooperation kann um weitere Aufgabenfelder erweitert werden. In diesem Fall prüfen beide Kirchen die Bildung eines kirchlichen Verbandes als Träger gemeinsamer Einrichtungen.
#

§ 12
Schiedsstelle

In Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann jede der vertragschließenden Kirchen das Kirchenamt der EKD als Schiedsstelle anrufen.
#

Abschnitt 2
Religionspädagogisches Institut

#

§ 13
Gemeinsames Religionspädagogisches Institut

Die religiöse Bildung in den Handlungsfeldern öffentliche Schule, Konfirmandenarbeit und Elementarpädagogik ist ein entscheidender Faktor für die Zukunft der Kirche als Volkskirche. Mit einem gemeinsamen Religionspädagogischen Institut verfolgen die beiden Kirchen das Ziel, auch künftig eine qualitativ hochwertige religiöse Bildungsarbeit sicherzustellen.
#

§ 14
Rechtsstellung und Sitz

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut mit Sitz in Marburg ist als gemeinsames Zentrum der beiden Kirchen im Kooperationsfeld Religionspädagogik errichtet.
( 2 ) Das Religionspädagogische Institut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#

§ 15
Integrierte Regionalstruktur

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut verfügt über eine integrierte Regionalstruktur mit Regionalstellen in beiden Kirchen.
( 2 ) Die Regionalstellen werden an folgenden Standorten gebildet:
1. Darmstadt
2. Frankfurt
3. Fritzlar
4. Fulda
5. Gießen
6. Kassel
7. Mainz
8. Marburg
9. Nassau
( 3 ) Für die Gebiete der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf dem Territorium des Landes Rheinland-Pfalz werden die erforderlichen Strukturen vorgehalten.
( 4 ) Für das gemeinsame Religionspädagogische Institut wird eine Mitarbeitervertretung gebildet.
( 5 ) Veränderungen der Regionalstellen gemäß Absatz 2 können von der Koordinierungsgruppe beschlossen werden.
#

§ 16
Direktorenamt

Der Direktor oder die Direktorin leitet das Religionspädagogische Institut. Er oder sie vertritt im Rahmen seiner oder ihrer Aufgaben den kirchlichen Bildungsauftrag beider Kirchen und wirkt insbesondere in den entsprechenden Gremien staatlicher, wissenschaftlicher und anderer Bildungsträger zu Lehrplan- und Schulentwicklungen mit.
#

§ 17
Kollegium

( 1 ) Dem Kollegium gehören der Direktor oder die Direktorin sowie die Studienleiter und Studienleiterinnen des Religionspädagogischen Instituts an.
( 2 ) Das Kollegium berät Fragen, die das Institut insgesamt betreffen.
#

§ 18
Koordinierungsgruppe

( 1 ) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus der Leitung des Referats Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Leitung des Dezernats Bildung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammen. Der Direktor oder die Direktorin des Religionspädagogischen Instituts gehört der Koordinierungsgruppe als ständiger Gast an.
( 2 ) Die Koordinierungsgruppe berät einvernehmlich die wesentlichen Fragen des gemeinsamen Instituts. Sie berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#

§ 19
Religionspädagogische Konsultation

Die Koordinierungsgruppe lädt mindestens einmal jährlich das Kollegium, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Referate und Dezernate der Kirchenverwaltung und des Landeskirchenamtes sowie die Kirchlichen Schulämter zu einer Religionspädagogischen Konsultation ein.
#

§ 20
Beirat

Ein Beirat von bis zu zwölf fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Religionspädagogischen Instituts. Die Mitglieder werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
#

§ 21
Budget

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stellt dem Religionspädagogischen Institut im Haushalt ein Budget zur Verfügung, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
#

§ 22
Ordnung des Religionspädagogischen Instituts

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf der Grundlage dieses Vertrages im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eine Ordnung für das gemeinsame Religionspädagogische Institut1# erlassen.
#

Abschnitt 3
Zentrum Oekumene

#

§ 23
Gemeinsames Zentrum Oekumene

Die Ökumene ist ein Wesensmerkmal von Kirche. Mit dem gemeinsamen Zentrum Oekumene können die beiden evangelischen Kirchen den vielfältigen ökumenischen Herausforderungen besser begegnen.
#

§ 24
Rechtsstellung und Geschäftsstelle

( 1 ) Das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist als gemeinsames Zentrum beider Kirchen im Kooperationsfeld Ökumene errichtet. Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Das gemeinsame Zentrum Oekumene hat seine Geschäftsstelle in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel.
#

§ 25
Leitung

Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwortlich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
#

§ 26
Koordinierungsgruppe

( 1 ) Die Koordinierungsgruppe des gemeinsamen Zentrums Oekumene setzt sich aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Diakonie und Ökumene der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums Oekumene zusammen.
( 2 ) Vorbehaltlich der Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen stimmt sich die Koordinierungsgruppe zu den Fragen der gemeinsamen Ökumenearbeit ab. Die Koordinierungsgruppe berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#

§ 27
Kollegium

Dem Kollegium gehören die Leiterin oder der Leiter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten des gemeinsamen Zentrums Oekumene an. Das Kollegium trifft sich in der Regel einmal im Monat auf Einladung der Leitung des Zentrums und berät fachbereichsübergreifende Fragen. Die Dezernentin oder der Dezernent für Diakonie und Ökumene der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird zu den Sitzungen des Kollegiums eingeladen.
#

§ 28
Beirat

Ein Beirat von fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Zentrums Oekumene. Die Mitglieder des Beirats werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
#

§ 29
Budget

Dem gemeinsamen Zentrum Oekumene wird im Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
#

§ 30
Ordnung

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat auf Grundlage dieses Vertrages im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung des gemeinsamen Zentrums Oekumene2# erlassen.
#

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

#

§ 31
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet.
( 2 ) Jede Kirche kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende kündigen.
#

§ 32
Zustimmungserfordernis

Dieser Vertrag und etwaige Änderungen bedürfen der kirchengesetzlichen Zustimmung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.3#
#

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der kirchengesetzlichen Zustimmung4# durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten der Kooperationsvertrag vom 12. Dezember 2012, die Vereinbarung über ein gemeinsames Religionspädagogisches Institut vom 22. Dezember 2014 und die Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene vom 22. Dezember 2014 außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 149.
#
2 ↑ Nr. 111.
#
3 ↑ Die Zustimmung erfolgte durch § 3 des Kirchengesetzes zur Transformation des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Nr. 147) sowie ein entsprechendes Kirchengesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom selben Tag. Der Vertrag hat damit Gesetzesrang.
#
4 ↑ Die Zustimmung erfolgte durch § 3 des Kirchengesetzes zur Transformation des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Nr. 147) sowie ein entsprechendes Kirchengesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom selben Tag. Der Vertrag hat damit Gesetzesrang.