.Verwaltungsverordnung zur Koordination
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2015
Geltungszeitraum bis: 21.03.2023
Verwaltungsverordnung zur Koordination
der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit (RÖVO)
Vom 28. Mai 2014
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Regionale Aufgaben des Stabsbereichs Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
Der Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit der Kirchenverwaltung unterstützt und koordiniert die Regionale Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände.
(
2
)
Der Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit:
- Qualitätssicherung der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände,
- Vernetzung der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie der Diakonie Hessen und weiterer anerkannter kirchlicher Werke und Einrichtungen,
- Unterrichtung der Kirchenleitung bei wesentlichen Vorgängen und Entwicklungen in der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit,
- Mitwirkung an der Personalförderung und Organisationsentwicklung,
- Beteiligung an Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die Besetzung von Fach- und Profilstellen für Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 2 Absatz 2 und 4 der Fach-/Profilstellenverordnung,
- Entgegennahme der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß § 2 Absatz 7 der Fach-/Profilstellenverordnung,
- Beteiligung an der Bilanzierung gemäß § 2 Absatz 7a der Fach-/Profilstellenverordnung.
§ 2
Zusammenarbeit
1 Die in der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit tätigen Haupt- und Ehrenamtlichen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Sie unterstützen die gesamtkirchlichen Kampagnen und Aktionen. 3 Die Dienst- und Fachaufsicht der Dekanatssynodalvorstände bleibt unberührt.
#§ 3
Konferenz Regionale Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit lädt die Inhaberinnen und Inhaber der Fach- und Profilstellen sowie weitere in der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit Mitarbeitende in der Regel vierteljährlich zu einer Konferenz Regionale Öffentlichkeitsarbeit (KRÖB) ein. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Fach- und Profilstellen sind verpflichtet, an den Konferenzen teilzunehmen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.