.Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den gemeindepädagogischen Dienst
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 15.07.2024
Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den gemeindepädagogischen Dienst
(Gemeindepädagogenverordnung – GpVO)
Vom 9. Mai 20141#
(ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)
####§ 1
Finanzierung und Umsetzung des Regionalplans
(
1
)
Für die nach dem gesamtkirchlichen Sollstellenplan2# zugewiesenen Stellen werden Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung gewährt.3#
(
2
)
aufgehoben
(
3
)
Der Regionalplan bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Stellenerrichtungen oder -veränderungen innerhalb des Regionalplans sind nur genehmigungspflichtig, wenn hierdurch die genehmigten Personal- und Sachkosten erhöht würden.
(
4
)
1 Erfolgt eine Stellenbesetzung nach § 4 Absatz 3 des Gemeindepädagogengesetzes4#, ist die Stellenbeschreibung anzupassen. 2 Höchstens 49 Prozent der Stellen können mit Absolventinnen und Absolventen anderer pädagogischer Berufe oder der Sozialen Arbeit auf Bachelor/Master-Niveau oder mit Mitarbeitenden ohne Abschluss auf Bachelor/Master-Niveau besetzt werden. 3 Die Besetzung von Stellen mit Mitarbeitenden ohne Abschluss auf Bachelor/Master-Niveau soll auf eine Stelle begrenzt sein. 4 Sollen religionspädagogische Aufgaben übertragen werden, ist die Qualifikation vor Übertragung durch entsprechende Fortbildung nachzuweisen.
#§ 2
Berufsfelder des gemeindepädagogischen Dienstes
(
1
)
1 Der gemeindepädagogische Dienst umfasst alle pädagogischen Handlungsfelder in der Kirche. 2 Er soll generations- und zielgruppenübergreifend ausgerichtet sein.
(
2
)
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in der schulbezogenen Arbeit, in der kirchlichen Erwachsenen- und Familienbildung, in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren, in der Klinik- und Alten(heim)seelsorge und in anderen Aufgabenfeldern der Kirche eingesetzt werden.
(
3
)
Zu den jeweiligen Arbeitsfeldern der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gehören insbesondere:
- Religions- und freizeitpädagogische Gruppen- und Projektarbeit,
- Angebote zur Stärkung der religiösen Sozialisation (z. B. die Vermittlung elementarer Glaubensinhalte),
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von (Bildungs)veranstaltungen (z. B. Großveranstaltungen, Seminare),
- freizeitpädagogische Arbeit (Freizeitgestaltung, Studienreisen, Freizeiten und Ferienangebote),
- Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Konzeptentwicklung,
- den Alltag unterstützende Angebote,
- offene Formen der Arbeit mit Zielgruppen (z. B. Offene Jugendarbeit),
- Organisation der Zusammenarbeit zwischen gemeindlichen und übergemeindlichen Stellen,
- Zielgruppenorientierte Planung, Durchführung und Auswertung der Arbeit.
(
4
)
Zu den anderen Aufgabenfeldern für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können gehören:
- Beteiligung an bzw. die Übernahme der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ,
- Gottesdienste für Kinder, Jugendliche, Familien, Konfirmandinnen und Konfirmanden und Seniorinnen und Senioren,
- Mitwirkung bei der Selbstvertretung der Jugend,
- Schutz des Kindeswohls,
- Arbeit in Familienzentren und Mehrgenerationenhäusern,
- Erteilung von hauptberuflichem Religionsunterricht,
- Mitarbeit in Dienst- und Projektgruppen (z. B. in der Nachbarschaftshilfe, in der Stadtteilarbeit, bei Besuchsdiensten in den Krankenhäusern, im Rahmen der ärztlichen Fortbildung, Ethik-Zirkeln, in Pflege- und Altenheimen),
- missionarische Arbeit,
- Angebote der Sozialen Arbeit, (z. B. gemeinwesenorientierte Diakonie)
- Mitarbeit in Bereichen der gesellschaftlichen Verantwortung.
(
5
)
1 Zu den Aufgaben der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten bzw. Stadtjugendreferentinnen und -referenten gehört insbesondere der Aufbau jugendpolitischer Strukturen, die Vertretung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Träger der örtlichen Jugendhilfe, die Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wahrnehmung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Evangelischen Jugend und der bzw. des Präventionsbeauftragten im Dekanat. 2 Die evangelische Arbeit verbindet religionspädagogische, jugendpolitische und seelsorgliche Aufgaben für und mit Kindern und Jugendlichen auf Dekanatsebene.
#§ 3
Religionsunterricht
(
1
)
Die Erteilung von Religionsunterricht setzt die Zustimmung des Anstellungsträgers, die kirchliche Bevollmächtigung und den staatlichen Lehrauftrag voraus.
(
2
)
1 Nebenberuflicher Religionsunterricht darf bis zu sechs Wochenstunden erteilt werden. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
(
3
)
Eine Verpflichtung zur Erteilung von unvergütetem Religionsunterricht besteht nicht.
(
4
)
Die Erteilung von hauptberuflichem Religionsunterricht setzt den Abschluss in Religionspädagogik (Master EHD) voraus.
#§ 4
Besetzung von Stellen in der Altenheim- und Klinikseelsorge
(
1
)
1 Zur Übernahme einer Stelle in der Altenheim- und Klinikseelsorge durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst wird neben der Feststellung gemäß § 4 Absatz 1 GpG5# in der Regel eine dreijährige Berufspraxis in einem für die Tätigkeit förderlichen gemeindepädagogischen Arbeitsfeld vorausgesetzt. 2 Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen im Handlungsfeld Seelsorge, die nach dem Personalförderungsgesetz anerkannt sind, werden vorausgesetzt. 3 Eine Weiterbildung kann auch nach Dienstantritt absolviert werden.
(
2
)
1 Die Kirchenverwaltung prüft die Anstellungsfähigkeit. 2 An den Bewerbungsgesprächen, zu denen der Anstellungsträger die Bewerberinnen und Bewerber einlädt, ist die Fachberatung des Zentrums Seelsorge und Beratung zu beteiligen. 3 Sie berät den Anstellungsträger hinsichtlich seiner Besetzungsentscheidung.
(
3
)
Im Dienstvertrag können Auflagen für besondere Fortbildung (Homiletik, Liturgik unter angemessener Berücksichtigung der Situation in Altenheimen und Kliniken u. a.) aufgenommen werden.
(
4
)
Die Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung in der Altenheim- und Klinikseelsorge wird für die Dauer des Dienstauftrages unter folgender Voraussetzung ausgesprochen:
- Vorlage eines selbst verfassten Gottesdienstentwurfes (Predigt und Liturgie) an die Kirchenverwaltung und
- Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung in Homiletik und Liturgik.
(
5
)
Der Antrag zur Beauftragung wird durch den zuständigen Dekanatssynodalvorstand gestellt.
(
6
)
1 Die Beauftragung wird durch die Kirchenverwaltung ausgesprochen. 2 Die Beauftragung hat den Ort und die Dauer des Dienstauftrages zu enthalten.
#§ 5
Konzeption
1 Die gemäß § 7 GpG6# durch das Dekanat zu erstellende Konzeption (Regionalplan) hat den gemeindepädagogischen Dienst im Dekanat, seine Ausrichtung und die Personalentwicklung der Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst sowie die Nachbarschaftsräume zu berücksichtigen. 2 Die Berufsfelder gemäß § 2 sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Sozialraumes angemessen vorzusehen. 3 Dabei sind regionale Schwerpunkte zu setzen (z. B. Jugendkirche, übergemeindliche Arbeit mit Seniorinnen und Senioren und Konfirmandinnen und Konfirmanden).
#§ 6
aufgehoben
#§ 7
aufgehoben
#§ 8
aufgehoben
#§ 9
Berufseinstiegsbegleitung
(
1
)
1 Zur Teilnahme an den Kursen der Berufseinstiegsbegleitung oder Maßnahmen zur Förderung der Arbeit der Verkündigungsteams beantragt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei dem Anstellungsträger Arbeitsbefreiung. 2 Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kurse zu erteilen.
(
2
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen während der Teilnahme einen Arbeitstag im Monat zur Ausbildung verwenden. 2 Diese Tage sind bei der Festlegung des Dienstauftrags vom Anstellungsträger dafür freizuhalten und dienen insbesondere der Vorbereitung und Auswertung der Kurse, der Teilnahme an selbstorganisierten Lerngruppen, der Praxisberatung sowie soweit vorgesehen der Vorbereitung des Abschlusskolloquiums.
(
3
)
1 Die Einteilung der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit bleibt der Regelung zwischen Anstellungsträger und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter überlassen. 2 Dabei sind dienstliche Belange gebührend zu berücksichtigen.
(
4
)
Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub nach dem Personalförderungsgesetzes wird während der Dauer der Berufseinstiegsbegleitung auf diesen angerechnet.
#§ 10
Arbeits- und Finanzmittel
(
1
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst beantragen die für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel rechtzeitig im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde oder des Dekanates.
(
2
)
1 Für gemeindepädagogische Zwecke ist durch das jeweilige Leitungsorgan ein angemessenes Finanzbudget zur Verfügung zu stellen. 2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst kann durch das jeweilige Leitungsorgan eine entsprechende Anordnungsbefugnis, verbunden mit der Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung dieses Budgets, erteilt werden. 3 Die finanzielle Gesamtverantwortung des jeweiligen Leitungsorgans für den betreffenden Haushalt bleibt unberührt.
(
3
)
Zur Ausübung der Tätigkeit werden den Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitsraum und die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
#§ 11
Beteiligung an Beratungen der Leitungsgremien
1 Zu Fragen des Arbeitsgebietes nehmen die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst mit beratender Stimme an den Sitzungen des jeweiligen Leitungsorgans teil. 2 Es ist über die bisherige und geplante Arbeit zu berichten. 3 Die Teilnahme an Dienstbesprechungen ist verbindlich. 4 Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Anstellungsträger sollen die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst in regionalen und überregionalen Gremien mitarbeiten, soweit dies mit dem Dienstauftrag in Zusammenhang steht.
#§ 12
Überprüfung
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten überprüft.
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3 ↑ § 1 Absatz 1 wird am 1. Januar 2025 wie folgt gefasst (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139): „(1) Für die nach dem gesamtkirchlichen Sollstellenplan zugewiesenen Stellen werden im Rahmen eines Budgets Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung gewährt.“
3 ↑ § 1 Absatz 1 wird am 1. Januar 2025 wie folgt gefasst (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139): „(1) Für die nach dem gesamtkirchlichen Sollstellenplan zugewiesenen Stellen werden im Rahmen eines Budgets Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung gewährt.“