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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Gruppenpfarramt Vogelsberg

Vom 17. Juli 2024

(ABl. 2024 S. 130 Nr. 81)

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Brauerschwend, Dirlammen, Engelrod, Groß-Felda, Helpershain, Hopfgarten, Hopfmannsfeld, Kestrich, Köddingen, Meiches, Ober-Breidenbach, Storndorf, Stumpertenrod und Windhausen haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gruppenpfarramt Vogelsberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Brauerschwend. Das Gemeindebüro ist in Brauerschwend eingerichtet mit der Filiale Groß-Felda.
(4) Die Kirchengemeinden Brauerschwend, Dirlammen, Engelrod, Groß-Felda, Helpershain, Hopfgarten, Hopfmannsfeld, Kestrich, Köddingen, Meiches, Ober-Breidenbach, Storndorf, Stumpertenrod und Windhausen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand (Gruppenpfarramtsvorstand) besteht aus 12 bis 21 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie Mitgliedern des Verkündigungsteams und weiteren berufenen Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(3) Die Zahl der für jeden Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes soll wie folgt festgelegt werden:
  1. ein Mitglied bei Ortskirchengemeinden mit bis zu 400 Gemeindemitgliedern,
  2. zwei Mitglieder bei Ortskirchengemeinden mit bis zu 800 Gemeindemitgliedern,
  3. drei Mitglieder bei Ortskirchengemeinden mit bis zu 1200 Gemeindemitgliedern,
  4. vier Mitglieder bei Ortskirchengemeinden mit mehr als 1200 Gemeindemitgliedern.
(4) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Es vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht ein Kirchengemeindeausschuss gemäß § 7 zuständig ist.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Kirchengemeindeausschuss

(1) Der Gesamtkirchenvorstand soll für jede Ortskirchengemeinde einen Kirchengemeindeausschuss berufen.
(2) Dem Kirchengemeindeausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. Die Gemeindeversammlungen in den einzelnen Ortskirchengemeinden können weitere Mitglieder vorschlagen, die vom Gesamtkirchenvorstand in den Kirchengemeindeausschuss berufen werden.
(3) Der Kirchengemeindeausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Kirchengemeindeausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Kirchengemeindeausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Kirchengemeindeausschuss vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit diesem Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Der Gesamtkirchenvorstand lädt alle Kirchengemeindeausschüsse einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein, in der die Ausschüsse über ihre Arbeit berichten und die Planung für das kommende Jahr vorstellen.
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§ 6
Aufgaben der Kirchengemeindeausschüsse

(1) Die Kirchengemeindeausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das kirchengemeindliche Leben, Gottesdienstordnung, die Seelsorge und diakonische Aufgaben, sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  3. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Ist die Mitwirkung eines Kirchengemeindeausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Kirchengemeindeausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Ausschüsse für Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzausschuss, einen Gebäudeausschuss und einen Personalausschuss. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Gesamtkirchenvorstandsmitglied sein.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Helpershain, Hopfgarten, Meiches, Ober-Breidenbach und Stumpertenrod Mitglieder der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Kirchengemeindeausschusses oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern bis zu 21 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Zahl und die Verteilung richten sich nach § 3 Absatz 3.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Die bisherigen Kirchenvorstände arbeiten in ihrer bisherigen Zusammensetzung als Kirchengemeindeausschüsse weiter.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2025 in Kraft.