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Geschäftsordnung
Stabsbereich Interne Revision
Kirchenverwaltung der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

(ABl. 2024 S. 178 Nr. 114)

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1. Zielsetzung und organisatorische Einordnung

Das Ziel der Internen Revision ist es, die Fähigkeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) zu stärken, Werte zu schaffen, zu schützen und zu erhalten, indem sie dem Leiter der Kirchenverwaltung unabhängige, risikobasierte und objektive Prüfungssicherheit, Beratung, Erkenntnisse und Voraussicht liefert.
Die Interne Revision verbessert die EKHN in:
• der erfolgreichen Realisierung ihrer Ziele,
• den Governance-, Risikomanagement- und Kontrollprozessen,
• der Entscheidungsfindung und Aufsicht,
• der Reputation und Glaubwürdigkeit bei ihren Stakeholdern,
• der Fähigkeit, dem öffentlichen und kirchlichen Interesse zu dienen.
Die Interne Revision untersteht organisatorisch als Stabsbereich direkt dem Leiter der Kirchenverwaltung.
Bei Abwesenheit des Leiters der Kirchenverwaltung ist sie in Vertretung dem/der Kirchenpräsident*in bzw. dessen Stellvertretung unterstellt.
Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Leiters der Kirchenverwaltung hat der Leiter des Stabsbereichs Interne Revision sich an den/die Kirchenpräsident*in zu wenden.
Die Interne Revision ist damit auf einer Ebene angesiedelt, die es ermöglicht, Revisionsleistungen und -verantwortlichkeiten ohne Beeinflussung durch die Linienorganisation zu erbringen bzw. wahrzunehmen, wodurch die Unabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet wird.
Die Koordination der Revisionsarbeit erfolgt durch den Leiter des Stabsbereichs Interne Revision.
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2. Aufgabenstellung der Internen Revision

Der Stabsbereich Internen Revision ist in erster Linie in der Kirchenverwaltung der EKHN sowie den ihr zuzuordnenden rechtlich unselbstständigen Einheiten prüferisch tätig (Gesamtkirche).
Darüber hinaus sind Beauftragungen durch die Kirchenleitung zur Durchführung von Prüfungen in anderen kirchlichen Körperschaften der EKHN, die unter der Aufsicht der Kirchenleitung stehen, möglich. Der Leiter der Kirchenverwaltung ist dazu anzuhören.
Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision erstreckt sich auf alle administrativen und geschäftlichen Aktivitäten und umfasst insbesondere auch Governance-, Risikomanagement- und Kontrollprozesse.
Die Interne Revision ist mit angemessener quantitativer und qualitativer Personalausstattung zu versehen. In Ausübung ihrer Funktion übernimmt die Interne Revision grundsätzlich keine direkte operative Verantwortung oder andere fachliche Tätigkeit, die sie normalerweise prüft und beurteilt.
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3. Verantwortung und Vollmacht (Mandat)

Der Stabsbereich Interne Revision hat das Mandat, dem Leiter der Kirchenverwaltung objektive Prüfungssicherheit, Beratung, Erkenntnisse und Voraussicht zu liefern, um die Erreichung der Organisationsziele zu unterstützen und kontinuierliche Verbesserungen zu fördern.
Der Internen Revision ist zur Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten uneingeschränkter Zugang zu allen Funktionen, Daten, Aufzeichnungen, Informationen, physischen Einrichtungen und Personal zu gewähren. Hinsichtlich der Einsichtnahme in externe Unterlagen und Aufzeichnungen ist ihr die entsprechende Unterstützung zu geben. Die Interne Revision ist berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen zu kopieren bzw. Originalunterlagen an sich zu nehmen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen.
Im Regelfall informiert die Interne Revision den Leiter der Kirchenverwaltung vor Aufnahme ihrer Prüfungstätigkeit. Sie ist – soweit erforderlich – jedoch auch berechtigt, ihre Prüfungstätigkeit jederzeit in allen Funktionsbereichen der Kirchenverwaltung unangemeldet durchzuführen. Die Mitarbeitenden der Internen Revision legitimieren sich zu Beginn einer Prüfung durch einen gültigen Personalausweis i.V.m. mit einer Legitimation der EKHN, sofern sie der geprüften Einheit nicht persönlich bekannt sind.
Um die Durchführung der Prüfungen so wirtschaftlich wie möglich zu gestalten und Leerzeiten oder unnötigen Mehraufwand zu vermeiden, sollen die geprüften Funktionsbereiche unverzüglich Unterstützung leisten.
Die Interne Revision hat ein uneingeschränktes Informationsrecht und wird ihrer Aufgabenstellung entsprechend in den Informationsfluss der EKHN eingebunden
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4. Prüfungsplanung/Berichterstattung

Der Leiter des Stabsbereichs Interne Revision legt dem Leiter der Kirchenverwaltung in der Regel jährlich einen risikobasierten Revisionsplan zur Überprüfung und Genehmigung vor. Die Prüfungsplanung wird vom Leiter der Kirchenverwaltung freigegeben und der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
Im Rahmen der jährlichen Prüfungsplanung ist der Leiter der Kirchenverwaltung aufgefordert, seine Prüfungsvorschläge mitzuteilen. Sofern eine Einschaltung der Internen Revision kurzfristig notwendig ist, kann die Abstimmung über Prüfungen auch unterjährig erfolgen.
Die Interne Revision ist gehalten, Anliegen und Prüfungspläne des Rechnungsprüfungsamtes der EKHN im Rahmen der Prüfungsplanung angemessen zu berücksichtigen, um Doppelprüfungen zu vermeiden und Synergien zu fördern.
Die Interne Revision hat das Recht, Prüfungsberichte aller von ihr zu prüfenden Bereiche anzufordern oder einzusehen. Die Interne Revision berichtet grundsätzlich schriftlich über jede vorgenommene Prüfung. Die Berichte sind an den Leiter der Kirchenverwaltung und in Durchschrift an den geprüften Bereich zu richten.
Die Interne Revision berichtet der Kirchenleitung jährlich über die erfolgten Prüfungsaktivitäten insgesamt.
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5. Revisionsregeln und Umfang von Revisionsleistungen

Die fachliche Tätigkeit der Internen Revision richtet sich nach den Richtlinien des Handbuches Interne Revision der Kirchenverwaltung, das von der Internen Revision zu pflegen ist, sowie den einschlägigen Dienst- und Arbeitsanweisungen der Kirchenverwaltung. Soweit eine Regelung nicht niedergelegt ist, orientiert sie sich an den nationalen Revisionsstandards (Deutsches Institut für Interne Revision) und internationalen Berufsstandards des Institute of Internal Auditors (Global Internal Audit Standards).
Die Bandbreite und zu prüfenden Bereiche werden in einer Prüfungslandkarte (Audit Universe) dokumentiert und laufend aktualisiert.
Art und Umfang von Beratungsleistungen werden vom Leiter der Kirchenverwaltung festgelegt.
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6. Dokumentenlenkung

Die Geschäftsordnung für den Stabsbereich Interne Revision der EKHN ist regelmäßig vom Leiter der Internen Revision auf Aktualität zu überprüfen und in Abstimmung mit dem Leiter der Kirchenverwaltung ggf. anzupassen.
Der Leiter der Kirchenverwaltung ist verantwortlich dafür, allen relevanten Funktionen und Personen die jeweils aktuelle Geschäftsordnung des Stabsbereichs Interne Revision in geeigneter Weise und nachvollziehbar zur Kenntnis zu bringen.
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7. Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung für den Stabsbereich Interne Revision der EKHN tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
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8. Bestätigung / Unterschriften

Buchholz
Leiter Stabsbereich Interne Revision
19.09.2024
Dr. Esterhaus
Leiter der Kirchenverwaltung
20.IX.2024
Dr. Jung
Kirchenpräsident
25.09.2024