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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz

Vom 29. November 1971

(ABl. 1971 S. 471), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 457)

Unbeschadet des den Kirchengemeinden gemäß Art. 3 Absatz 6 KO vom 17. März 1949 i.d.F. vom 21. April 1966 zustehenden Rechts, über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen, hat die Kirchensynode nachstehende Kirchensteuerordnung beschlossen.
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt 1934 I Seite 925) haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
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B. Landeskirchensteuer

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfes der kirchlichen Körperschaften werden Kirchensteuern als Landeskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Landeskirchensteuer wird erhoben als
  1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer),
  2. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
( 3 ) Der Hundertsatz der Landeskirchensteuer wird durch Beschluss der Kirchensynode festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner; dieses erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.
( 4 ) Der Landeskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung der Landesregierung Rheinland-Pfalz – Ministerium für Unterricht und Kultus und Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau –. Er wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
Der Landeskirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.
Wird der Beschluss der Kirchensynode nur für ein Jahr gefasst, so gilt er auch für das darauffolgende Jahr, sofern nicht die Kirchensynode etwas anderes beschließt.
( 5 ) Die Kirchengemeinden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die evangelische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zu melden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten, die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuererklärung anzugeben.
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C. Ortskirchensteuer

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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) erheben, insoweit die Erträgnisse ihres Vermögens und die sonstigen ihnen zu Gebote stehenden Einnahme quellen nicht ausreichen, von ihren Gliedern Ortskirchensteuern.
( 2 ) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
  1. Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen und der Grundbesitz von einer Gemeinde zur gemeindlichen Grundsteuer herangezogen wird,
  2. festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes (§ 2 Abs. 2b).
( 3 ) Auf Antrag wird die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge A in der Höhe erlassen, in der für das vorangegangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuer, die mit einem Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben worden ist, nachgewiesen wird.
( 4 ) Die Höhe der Hundertsätze der Grundsteuermessbeträge A und B kann verschieden hoch bemessen werden.
( 5 ) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Landeskirche angehört.
( 6 ) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinanderstehen. Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide Kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Abs. 6 Satz 1 u. 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Abs. 6 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Absatzes 6 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 6 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Abs. 6 Satz 1 u. 2 bemessen wird.
( 7 ) Das feste Kirchgeld darf 6,– € jährlich nicht übersteigen. Das gestaffelte Kirchgeld kann nach der Höhe des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden. Der Mindestsatz darf 3,– €, der Höchstsatz 15,– € jährlich nicht übersteigen.
Das Kirchgeld wird erhoben von allen Gliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Rechnungsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten und eigenes Einkommen oder eigenes steuerpflichtiges Grund- oder sonstiges Vermögen im Vorjahr hatten. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Letzteres gilt nicht für den Ehegatten ohne eigenes Einkommen.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt. Das Kirchgeld wird nur einmal erhoben. Auf Antrag eines Ehegatten ist anstelle einer Zusammenveranlagung getrennte Veranlagung durchzuführen.
10 Gehört nur ein Ehegatte der Evangelischen Kirche an und treffen die Voraussetzungen der Kirchgeldpflicht auf ihn zu, so wird er allein zum Kirchgeld veranlagt entsprechend der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage.
11 Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerpflichtigen Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), können nur zur Hälfte des Betrages veranlagt werden, den sie als Ledige zu zahlen hätten.
12 Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 (BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 8 ) Die Höhe der Hundertsätze der Grundsteuermessbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie die Grundsätze, nach denen das Kirchgeld erhoben werden soll, werden von dem Kirchenvorstand durch Beschluss festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Genehmigung der Bezirksregierung. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau allgemein genehmigen.
Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
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D. Innerkirchlicher Lastenausgleich

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§ 4

Die Landeskirchensteuer wird von der Gesamtkirche vereinnahmt. Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Gesamtkirche gemeinsam zu.
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§ 5

Die Zuweisung des anteiligen Kirchensteueraufkommens an die Kirchengemeinden, die Dekanate sowie an die Gesamtkirche wird durch das Haushaltsgesetz festgesetzt.
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§ 6

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Grundlagen der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen durch Rechtsverordnung1# zu regeln.
( 2 ) Der Kirchensynodalvorstand hat vor seiner Beschlussfassung den Finanzausschuss und den Rechtsausschuss der Kirchensynode zu hören.
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§ 7

aufgehoben
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§ 8

aufgehoben
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E. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

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a) Landeskirchensteuer

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§ 9

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a und 2 b) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz2# vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.
( 3 ) Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz3# vom 24. Februar 1971 oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.
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b) Ortskirchensteuer

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§ 10

Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge oder in Form des Kirchgeldes erfolgt durch den Kirchenvorstand, der sich hierzu kircheneigener Organe bedienen kann. Soweit die Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Kommunalgemeinden übernommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz und Satz 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24.2.19714#), ist antragsberechtigte Kirchenbehörde der örtliche Kirchenvorstand.
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§ 11

Die für eine Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) ortskirchensteuerpflichtigen Personen sind in ein Hebregister aufzunehmen.
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§ 12

Soweit die Kirchengemeinden die Ortskirchensteuer veranlagen und erheben, ist den Kirchensteuerpflichtigen von dem Kirchenvorstand ein Ortskirchensteuerbescheid zu erteilen.
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F. Rechtsmittel

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§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.
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§ 14

( 1 ) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
( 2 ) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem veranlagenden Kirchenvorstand oder dem zuständigen kirchlichen Rentamt oder im Falle der Verwaltung durch die Kommunalgemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.
( 3 ) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.
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§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über die Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Kommunalgemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Kirchenvorstandes und der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –.
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§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
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G. Mehrfacher Wohnsitz

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§ 17

( 1 ) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht.
Im Zweifelsfall entscheidet die Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –.
( 2 ) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
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H. Billigkeitsmaßnahmen

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§ 18

( 1 ) Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter hinaus zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen, bleibt unberührt.
( 2 ) Für die Stundung, den Teilerlass und den Erlass ist bei der Landeskirchensteuer die Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – und bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.
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J. Steuergeheimnis

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§ 19

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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K. Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 20

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den nach der Satzung der Gemeindeverbände zuständigen Organen wahrgenommen.
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§ 21

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 13. April 1950 (Amtsblatt 1950 S. 129) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. November 1970 (Amtsblatt 1970 S. 192) aufgehoben.
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Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 b Kirchensteuerordnung

[Anlage zu § 2 Absatz 3]
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Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter
sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
jährliches
besonderes
Kirchgeld
Stufenuntergrenze
Stufenobergrenze
1
40.000
47.499
96
2
47.500
59.999
156
3
60.000
72.499
276
4
72.500
84.999
396
5
85.000
97.499
540
6
97.500
109.999
696
7
110.000
134.999
840
8
135.000
159.999
1.200
9
160.000
184.999
1.560
10
185.000
209.999
1.860
11
210.000
259.999
2.220
12
260.000
309.999
2940
13
310.000
3.600

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2 ↑ Nr. 920.
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3 ↑ Nr. 920.
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4 ↑ Nr. 920.