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Satzung des Verbands evangelischer Chöre
in Hessen und Nassau

Vom 21. November 2024

(ABl. 2024 S. 244 Nr. 142)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung1# die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Ermuntert einander mit Psalmen und Lobgesängen und geistlichen Liedern, singt und spielt Gott in eurem Herzen (Eph 5,19).
Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. Dafür tragen die Chöre in der Kirche besondere Verantwortung.
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§ 1
Aufgaben und Sitz

( 1 ) Im „Verband evangelischer Chöre in Hessen und Nassau“ (im Folgenden „Chorverband“ genannt) schließen sich die Chöre im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu gemeinsamer Arbeit an der Kirchenmusik zusammen. Der Chorverband ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung2#. Er untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung.
( 2 ) Der Zweck des Chorverbandes ist die Förderung des kirchlichen Singens und Musizierens. Damit verfolgt der Chorverband ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung.
( 3 ) Aufgaben des Chorverbandes sind insbesondere:
  1. die Unterstützung der Chöre und Chorleiter/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. das Bereitstellen geeigneter Literatur,
  3. die Fortbildung der Chorleiterinnen und Chorleiter, Sängerinnen und Sänger,
  4. die Veranstaltung von Singwochen und Chortreffen,
  5. die Gewinnung sängerischen Nachwuchses,
  6. die Unterstützung von Chorneugründungen.
( 4 ) Der Chorverband ist der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung zugeordnet.
( 5 ) Der Chorverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 6 ) Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes.
( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 8 ) Der Chorverband ist Mitglied des Chorverbands in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 9 ) Der Chorverband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Seine Geschäftsstelle ist dem Zentrum Verkündigung zugeordnet.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Chorverbandes können alle Chöre und musikalischen Gruppen sein, die in der EKHN und der Diakonie singen und musizieren.
( 2 ) Natürliche Personen können dem Chorverband als Einzelmitglieder angehören.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Chorverband wird durch Anmeldung beim Verbandsrat über den/die Dekanatskirchenmusiker/in und Empfang einer Aufnahmebestätigung erworben.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Chorverband endet
  1. durch die Auflösung des Mitgliedchores,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. bei Einzelmitgliedern mit dem Tod des Mitgliedes,
  4. durch Ausschluss aus dem Chorverband.
( 6 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsrat zum Schluss eines Kalenderjahres.
( 7 ) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Verbandsrates aus dem Chorverband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Anhörung vor dem Verbandsrat zu geben.
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§ 3
Fachabteilungen

( 1 ) Der Chorverband gliedert sich in folgende Fachabteilungen:
  1. Gemischte Chöre und Instrumentalkreise,
  2. Frauenchöre und Instrumentalkreise,
  3. Kinder- und Jugendchöre und Instrumentalkreise,
  4. Pop- und Gospelchöre und Instrumentalkreise.
( 2 ) Alle Chöre eines Typs bilden eine Fachabteilung. Instrumentalkreise können sich den Fachabteilungen zuordnen. Jede Fachabteilung wird durch einen Fachvorstand geleitet, der von der Fachversammlung gewählt wird.
( 3 ) Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung kann für jede Fachabteilung eine korrespondierende Referentin oder einen korrespondierenden Referenten benennen.
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§ 4
Fachversammlungen

( 1 ) Jede Fachabteilung bildet eine Fachversammlung.
( 2 ) Die Fachversammlungen werden gebildet aus:
  1. den Chorleiterinnen und Chorleiter der Mitgliedschöre,
  2. weiteren Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedschöre und zwar
    1. eine Person, wenn der Chor bis zu 39 gemeldete Sängerinnen und Sänger zählt,
    2. zwei Personen, wenn der Chor zwischen 40 und 69 Sängerinnen und Sänger zählt,
    3. drei Personen, wenn der Chor 70 und mehr Sängerinnen und Sänger zählt.
( 3 ) Die Fachversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen.
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§ 5
Fachvorstände

( 1 ) Jede Fachversammlung wählt einen Fachvorstand.
( 2 ) Die Fachvorstände fördern das Singen der ihnen angehörenden Chöre im Zusammenwirken mit der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und in sonstiger Form.
( 3 ) Die Aufgaben der Fachvorstände sind insbesondere:
  1. die Vertretung des Fachversammlung im Verbandsrat,
  2. die Planung und die Beratung der Arbeit in der Fachabteilung,
  3. die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrats und der jeweiligen Fachversammlung,
  4. die Vorbereitung und die Durchführung der Fachversammlung,
  5. die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen für die Fachabteilungen,
  6. die Ehrung von Chören und Personen im Auftrag des Verbandsrats.
Sie laden mindestens alle vier Jahre zu den Fachversammlungen ein.
( 4 ) Die Fachvorstände bestehen aus:
  1. einer Sprecherin oder einem Sprecher,
  2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
  3. sowie drei weiteren Mitgliedern.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einem Mitgliedschor angehört. Die Amtszeit der Fachvorstände beträgt vier Jahre.
( 5 ) Die Fachvorstände werden von der jeweiligen Fachversammlung in einer Versammlung oder durch Briefwahl gewählt. Die Fachversammlung kann auch digital oder in hybriden Sitzungsformen tagen. Das Zentrum Verkündigung erhält ein Protokoll der Versammlung.
( 6 ) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Digitale Abstimmungsprogramme, die eine geheime Abstimmung ermöglichen, sind zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Erreicht bei mehreren Kandidierenden auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
( 7 ) Der Verbandsrat entscheidet rechtzeitig vor Ende seiner Amtsperiode, ob die Wahl in einer Versammlung oder durch Briefwahl erfolgen soll, und ruft in geeigneter Form zu Kandidaturen für die Fachvorstände auf. Die Kandidierenden werden bei der Geschäftsstelle des Chorverbandes schriftlich vorgeschlagen. Eine Erklärung ihrer Bereitschaft zur Kandidatur sowie eine kurze Darstellung der Person und ihres Interesses an der Arbeit des Chorverbandes sind beizufügen. Die Kandidaturen werden veröffentlicht. In den Fachversammlungen können weitere Kandidaten/innen genannt werden.
( 8 ) Kommt in einer Fachversammlung keine Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers zustande, so beruft der Verbandsrat eine/n Sprecher/in für diesen Fachvorstand für die Hälfte der Amtsperiode. Für die zweite Hälfte der Amtsperiode ist zu einer erneuten Wahl in dieser Fachversammlung aufzurufen.
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§ 6
Verbandsrat

( 1 ) Der Verbandsrat leitet den Chorverband. Er unterstützt die Arbeit der Fachabteilungen durch enges Zusammenwirken mit den Fachvorständen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Beratung von Grundsatzfragen, Beratung des Zentrums Verkündigung und der Kirchenleitung,
  2. die Planung und Beratung der Arbeit des Chorverbands,
  3. die Planung, Bewirtschaftung und den Jahresabschluss des Haushalts des Chorverbands in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Verkündigung,
  4. das Führen der Mitgliederliste des Chorverbands,
  5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für den Chorverband im Einvernehmen mit dem Zentrum Verkündigung,
  6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. die Benennung der Delegierten für den Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit des Chorverbands,
  9. die Ehrung von Chören und Personen, die sich um die Chorarbeit in Hessen und Nassau verdient gemacht haben.
( 2 ) Der Verbandsrat kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.
( 3 ) Dem Verbandsrat gehören an:
  1. die Sprecherinnen und Sprecher der Fachvorstände,
  2. die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Konstituierung des neuen Verbandsrates im Amt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Verbandsrates bei Bedarf, mindestens dreimal jährlich mit einer Frist von 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine Einladung muss erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern des Verbandsrates schriftlich beantragt wird. Sondersitzungen können auch mit kürzerer Einladungsfrist einberufen werden.
( 5 ) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
( 6 ) Der Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin oder eine Vertretung des Zentrums Verkündigung können an den Sitzungen teilnehmen.
( 7 ) Die Arbeitsweise der Fachvorstände, ihr Zusammenwirken mit dem Verbandsrat und die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann durcheine Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 7
Die oder der Vorsitzende

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet den Verbandsrat und vertritt den Verband nach innen und außen. Er/Sie wird durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
( 2 ) Der Verbandsrat wählt für die Dauer einer Amtsperiode des Verbandsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Vor Ablauf der Amtsperiode können die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit den Stimmen von mindestens drei der vier Sprecherinnen und Sprecher der Fachvorstände wiedergewählt werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende soll keinem der Fachvorstände angehören. Die oder der Vorsitzende untersteht der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats I der Kirchenverwaltung.
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§ 8
Satzungsänderungen, Auflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Chorverbands werden nach Anhörung des Verbandsrats von der Kirchenleitung beschlossen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau vom 1. Oktober 2006, geändert am 5. Oktober 2009 (ABl. 2010 S. 150), außer Kraft.

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