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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verwaltungsverordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht1#
Vom 30. November 2024
Bis zum 31. Juli 2025 gilt noch die Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vom 26. März 1990 (Nr. 161). |
§ 1
Religionsunterricht als Dienstpflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer
und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe
(
1
)
Zu den Dienstpflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag und Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe gehört die Erteilung des schulischen Religionsunterrichts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(
2
)
1 Für jede volle Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag werden zwei Wochenstunden Religionsunterricht berechnet, die im Nachbarschaftsraum als verpflichtendes Kontingent festgelegt werden. 2 Vakante Pfarrstellen werden nicht in die Berechnung einbezogen. 3 Das verpflichtende Kontingent von Religionsunterrichtsstunden wird im Nachbarschaftsraum nach den folgenden Regelungen verteilt.
(
3
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im übergemeindlichen Dienst sind zur Erteilung schulischen Religionsunterrichts verpflichtet, wenn dies im Dienstauftrag festgestellt wird. 2 Die Feststellung setzt die Vereinbarkeit des übergemeindlichen Dienstes mit der Erteilung von Religionsunterricht voraus.
(
4
)
1 Wer an der Erteilung des Unterrichts verhindert ist, teilt dies unverzüglich der Schulleitung mit. 2 Verhinderungen, die über die Dauer von zwei Wochen hinausgehen (z. B. Fortbildung, Urlaub außerhalb der Ferien), sind auch dem Kirchlichen Schulamt anzuzeigen.
#§ 2
Regelungen für die Erteilung von Religionsunterricht im Nachbarschaftsraum
(
1
)
1 In jedem Nachbarschaftsraum erstellt das Verkündigungsteam als Teil der Dienstordnung ein Konzept, an welchen Schulen im Nachbarschaftsraum Religionsunterricht erteilt werden soll. 2 Das Konzept bedarf der Genehmigung des Kirchlichen Schulamtes. 3 Des Weiteren erstellt das Verkündigungsteam im Rahmen der Dienstordnung ein Konzept, dass auch Kooperationen mit Schulen (Gottesdienste, Projekte oder Seelsorgeangebote) beinhaltet. 4 Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst an diesen Schulen sind an der Erstellung des Konzeptes zu beteiligen.
(
2
)
1 Die Religionsunterrichtsstunden des Kontingents werden von den Pfarrerinnen und Pfarrer eines Nachbarschaftsraumes untereinander aufgeteilt. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe müssen zwei Pflichtstunden erteilen. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sollen nicht mehr als acht Wochenstunden Religionsunterricht an nicht mehr als zwei Schulen erteilen. 4 Ausnahmen sind vom Kirchlichen Schulamt zu genehmigen.
(
3
)
In der Dienstordnung des Nachbarschaftsraums kann festgelegt werden, dass eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge, die oder der für die Erteilung von Religionsunterricht qualifiziert ist, Religionsunterricht aus dem Kontingent übernimmt.
(
4
)
Unterrichtet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst oder eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge im Umfang von mehr als vier Wochenstunden, ist ein Stellenwechsel nur zum Ende des Schulhalbjahrs möglich.
#§ 3
Erhebung über Religionsunterricht
1 Zu Beginn eines jedes Schuljahres fordert die Kirchenverwaltung Angaben des Nachbarschaftsraumes über ihren Religions- und Konfirmandenunterricht an. 2 Jede Veränderung während des Schuljahres ist ebenfalls der Kirchenverwaltung unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen.
#§ 4
Vergütung
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe erhalten für den Religionsunterricht, den sie im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 1 erteilen, keine Vergütung. 2 Für darüber hinaus erteilten Religionsunterricht erhalten sie eine Vergütung nach den staatlichen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 3 Zusätzlich gemäß § 2 übernommene Pflichtstunden werden nicht vergütet.
(
2
)
Hinsichtlich der Finanzierung des nebenamtlichen Religionsunterrichts durch die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz gelten die mit den Ländern getroffenen Vereinbarungen.
(
3
)
1 Soweit das Land Hessen gemäß den Bestimmungen des hessischen Reisekostengesetzes geringere Fahrkosten als nach kirchlichen Bestimmungen gewährt, wird auf Antrag die Differenz von der Kirchenverwaltung erstattet, wenn der Unterricht außerhalb des Nachbarschaftsraumes erfolgt. 2 Für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil sind Reisekosten ausschließlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen.
(
4
)
Bei Pflichtstunden aus Umverteilungen richtet sich die staatliche Vergütungsverpflichtung nach dem Unterricht der den Unterricht abgebenden Pfarrerin der des den Unterricht abgebenden Pfarrers.
#§ 5
Unterrichtserteilung durch Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten
1 Pfarramtskandidateninnen und Pfarramtskandidaten können während ihrer Ausbildung nur unter der Verantwortung der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers oder ihrer Mentorin oder ihres Mentors Religionsunterricht erteilen. 2 Sie dürfen erst nach bestandenem Zweiten Theologischen Examen im Rahmen eines nebenamtlichen Gestellungsvertrages Religionsunterricht erteilen.
#§ 6
Übergangsvorschriften
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, die bis zum 31. Juli 2025 das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen.
(
2
)
Die erste Berechnung der Kontingente der Nachbarschaftsräume erfolgt auf der Grundlage der Daten der Pfarrstellenbemessung zum 31. Dezember 2029.
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1 ↑ Die Verwaltungsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft (ABl. 2024 S. 239 Nr. 137).
1 ↑ Die Verwaltungsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft (ABl. 2024 S. 239 Nr. 137).