.Kirchengemeindesatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kirchengemeindesatzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Niedernhausen
zur Unterhaltung eines Familienzentrums
Vom 20. März 2025
Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Niedernhausen hat aufgrund von § 9 der Kirchengemeindeordnung die folgende Kirchengemeindesatzung beschlossen:
####Präambel
Die Sorge für Familien im weitesten Sinn ist Teil des christlichen Zeugnisses der Gemeinwohlorientierung.
#§ 1
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(
1
)
Die Kirchengemeinde verfolgt mit ihrem Familienzentrum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kirchengemeinde für das Familienzentrum dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(
2
)
Die Kirchengemeinde darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der aufgrund dieser Satzung gebildeten Organe dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus für das Familienzentrum bestimmten Mitteln erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(
3
)
Bei Auflösung des Familienzentrums hat die Kirchengemeinde die freiwerdenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 2
Aufgaben des Familienzentrums
(
1
)
Die Kirchengemeinde macht Angebote für Familien im weitesten Sinn zu den Themen „Beraten - begegnen - bilden - betreuen" primär für die Bürgerinnen und Bürger Niedernhausens. Insbesondere ist es in folgenden Themenbereichen tätig
- Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
- Arbeit mit Einzelpersonen, Paaren, älteren Menschen,
- Arbeit mit / Integration von Geflüchteten, sowie Menschen mit Behinderung,
- Beratung bzw. Verweisberatung zu allen individuellen sozialen Fragestellungen,
- und in Zusammenarbeit mit der Diakoniestation Niedernhausen:
- Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien,
- Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung,
- Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit),
- Pflegeberatung.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(
2
)
Die Dienste des Familienzentrums können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der in Niedernhausen wohnt bzw. Mitglied der Ev. Kirchengemeinde Niedernhausen ist.
(
3
)
Das Familienzentrum gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Einrichtung und Arbeit der Familienzentren des Landes Hessen und in Zusammenarbeit mit der Landesservicestelle Familienzentren des Landes Hessen und der Fachberatung Familienzentren der EKHN.
#§ 3
Leitungsorgane für das Familienzentrum
(1) Die Leitungsorgane für das Familienzentrum sind:
- der Kirchenvorstand,
- der Vorstand Familienzentrum,
- der/die Leiter/in Familienzentrum,
- beratend der Beirat Familienzentrum.
(2) Um die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen der Kirchengemeinde und dem Familienzentrum formal zu verzahnen, ist anzustreben, dass mindestens ein Mitglied des Vorstands Familienzentrum gleichzeitig Mitglied des Kirchenvorstands ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstands Familienzentrum sowie des Beirates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 4
Aufgaben des Kirchenvorstands
(
1
)
Der Kirchenvorstand ist das oberste Leitungsorgan. Er entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung.
(
2
)
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands Familienzentrum und der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstands Familienzentrum sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der Einrichtung und die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Familienzentrum,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Einrichtung bzw. eine Veränderung der Trägerschaft,
- die Aufnahme des Tagesordnungspunkts „Aktuelle Situation des Familienzentrums" (i.d.R. einmal jährlich) für eine Kirchenvorstandssitzung unter Einladung des Vorstands Familienzentrum einschließlich der Leiterin oder des Leiters.
(
3
)
Auf Beschlüsse des Kirchenvorstands finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 47 KGO) Anwendung.
#§ 5
Aufgaben des Vorstands Familienzentrum
(
1
)
Der Vorstand Familienzentrum ist für alle Angelegenheiten des Familienzentrums zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit des Kirchenvorstands oder der Leitung gegeben ist, insbesondere
- führt er Beschlüsse des Kirchenvorstands aus, die das Familienzentrum betreffen,
- nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Familienzentrums wahr,
- erstattet er bzw. die Leiterin oder der Leiter dem Kirchenvorstand einen schriftlichen Jahresbericht.
(
2
)
Der Vorstand Familienzentrum vertritt die Einrichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 im Rechtsverkehr. Erklärungen des Vorstands Familienzentrum im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands Familienzentrum abgegeben.
(
3
)
Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel der Kirchengemeinde zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(
4
)
Der Vorstand Familienzentrum kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Vorstands Familienzentrum die §§ 38 ff. der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
(
5
)
Auf Beschlüsse des Vorstands Familienzentrum finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 47 KGO) Anwendung.
#§ 6
Aufgaben der Leitung
(
1
)
Der Leitung obliegt die Führung sämtlicher Aufgaben und Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, sowie der Beschlüsse des Vorstands Familienzentrum.
(
2
)
Die Leitung hat dem Vorstand Familienzentrum laufend, mindestens vierteljährlich, zu berichten über
- die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
- den Gang der Geschäfte, insbesondere Einnahmen-/Ausgabenvergleich ggü. Plan,
- Geschäfte, die für die Rentabilität bzw. Kostendeckung und Akzeptanz des Familienzentrums von erheblicher Bedeutung sein können.
(
3
)
Die Leitung ist Dienstvorgesetzte aller Haupt- und Nebenamtlichen sowie Weisungsbefugte aller ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienzentrums.
(
4
)
Die Leitung erstellt die Dienstanweisungen, Prozessabläufe und Verhaltensregeln für das Familienzentrum.
(
5
)
Die Leitung berichtet dem Vorstand Familienzentrum über die Lage des Familienzentrums, den Gang der Angebote und Geschäfte und über alle wesentlichen Vorgänge.
(
6
)
Das Familienzentrum führt ein Handkassen-Bankkonto, das in den Gemeindehaushalt überführt wird (analog Kollektenkasse). Die Einnahmen und Ausgaben werden im Haushalt der Kirchengemeinde auf einem separaten Abrechnungsobjekt ausgewiesen. Die Leitung erstellt die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das vergangene Geschäftsjahr (im Vergleich zum Vorjahr und der Planung des Folgejahres) und leitet sie nach der Behandlung durch den Vorstand Familienzentrum dem Kirchenvorstand weiter.
(
7
)
Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Leitung den Vorgang dem Vorstand Familienzentrum vorzulegen.
(
8
)
Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
#§ 7
Aufgaben des Beirates
(
1
)
Der Beirat berät das Familienzentrum halbjährlich zu operativen Herausforderungen, strategischer Angebotsausrichtung, Zusammenarbeit mit der Kommune und anderen Handelnden im Sozialraum.
(
2
)
Der Beirat nimmt seine Rolle als Unterstützer innerhalb Niedernhausens wahr und als Vernetzer sowie konstruktiver Kritiker mit Außensicht auf das Familienzentrum.
#§ 8
Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands Familienzentrum
(
1
)
Dem Vorstand Familienzentrum gehören mindestens drei Mitglieder an, die vom Kirchenvorstand in geheimer Wahl gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mehrheit des Vorstands muss der Ev. Kirchengemeinde Niedernhausen oder der Ev. Johannesgemeinde Niederseelbach angehören. Ein Mitglied kann einer anderen ACK-Kirche angehören.
(
2
)
Der Kirchenvorstand wählt auf Vorschlag des Vorstands Familienzentrum für drei Jahre die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des Vorstands Familienzentrum. Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
Die Amtszeit des Vorstands Familienzentrum beträgt drei Jahre und sollte zeitversetzt zur Wahlperiode des Kirchenvorstands erfolgen. Die Mitglieder des Vorstands Familienzentrum führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und ggf. Konstituierung des gesamten Vorstands Familienzentrum durch den Kirchenvorstand aus.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand Familienzentrum aus, so hat der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten für drei Jahre ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, falls der gesamte Vorstand Familienzentrum vorzeitig von seinem Amt zurücktritt.
(
5
)
Ist der Vorstand Familienzentrum fortgesetzt verhindert, seine Pflichten wahrzunehmen, soll der Kirchenvorstand dem Vorstand Familienzentrum nahelegen, sein Amt zur Verfügung zu stellen.
(
6
)
Stellt der Kirchenvorstand gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann der Kirchenvorstand die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Kirchenvorstands.
#§ 9
Zusammensetzung und Amtszeit des Beirats
(
1
)
Dem Beirat gehört mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune Niedernhausen an sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstands Familienzentrum, ein weiteres Mitglied der Kirchengemeinde (alle mit benannter Vertreterin oder benanntem Vertreter) sowie die Leiterin oder der Leiter des Familienzentrums.
(
2
)
Die Beiratsmitglieder (außer der Leiterin oder dem Leiter) werden von ihren Herkunfts-Institutionen bzw. Gremien bestimmt für zunächst drei Jahre, bei Ausscheiden wird nachbesetzt. Wiederwahl ist möglich.
#§ 10
Sitzungen des Vorstands Familienzentrum
(
1
)
Die Sitzungen des Vorstands Familienzentrum sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Leitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Der Vorstand Familienzentrum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
Der Vorstand Familienzentrum fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder diese Kirchengemeindesatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
4
)
Über die Beschlüsse des Vorstands Familienzentrum ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie dem Kirchenvorstandsvorsitzenden zuzustellen ist. § 42 der Kirchengemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
#§ 11
Sitzungen des Beirats
Die Beratungsergebnisse des Beirates werden protokolliert, von zwei Beiratsmitgliedern unterzeichnet und den Beiratsmitgliedern und dem oder der Vorsitzenden des Kirchenvorstands zugestellt. Sie finden Eingang in die weitere Arbeit des Familienzentrums.
#§ 12
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Vorstands Familienzentrum
Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands Familienzentrum sowie der Sitzungen des Beirates. Sie ist Dienstvorgesetzte bzw. er ist Dienstvorgesetzter der Leitung.
#§ 13
Finanzierung und Kassenführung
(
1
)
Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(
2
)
Die Arbeit des Familienzentrums wird finanziert durch Eigenmittel der Kirchengemeinde, Zuschüsse von Kommune Niedernhausen und dem Land Hessen, etwaiger Teilnehmerbeiträge und Förderung/Spenden Dritter. Die Beteiligung der Kommune Niedernhausen ist durch Kooperationsvertrag geregelt.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Kirchengemeindesatzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. April 2025 in Kraft.1#