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Gesetze und Verordnungen

Nr. 12Verwaltungsverordnung
zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt
Vom 20. November 2025

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Übernahme der Anerkennungsrichtlinie

Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt in der Fassung vom 21. März 2025 (Richtlinie) wird für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau übernommen. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
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§ 2
Errichtung einer gemeinsamen Anerkennungskommission
(zu § 1 Absatz 2, 3 und 5 der Richtlinie)

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau errichtet eine gemeinsame Anerkennungskommission mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. (Diakonie Hessen). Die Kommission hat zwei Kammern, eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Für den Fall, dass ein Antrag die Zuständigkeit beider Kammern berührt oder nicht eindeutig einem Gebiet zuzuordnen ist, gilt § 3 Absatz 3 der Richtlinie entsprechend.
( 2 ) Den sonstigen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die der evangelischen Kirche zugeordnet sind, insbesondere den Jugendverbänden, wird empfohlen, die Anerkennungsrichtlinie für ihren Bereich anzuwenden und sich der gemeinsamen Anerkennungskommission nach Absatz 1 anzuschließen. Voraussetzung für die Beteiligung ist das Bewirken von Anerkennungsleistungen nach § 7 der Richtlinie durch die Einrichtung oder den Abschluss einer Vereinbarung darüber.
( 3 ) Die Prüfung nach § 1 Absatz 5 erfolgt unter Zugrundelegung der Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes.
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§ 3
Besetzung der Anerkennungskommission
(zu § 8 der Richtlinie)

( 1 ) Die Regelungen der Besetzung der Anerkennungskommission gemäß § 8 Absatz 1 der Richtlinie gelten für jede Kammer gesondert.
( 2 ) Die Besetzung der Kammer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erfolgt durch die Kirchenleitung im Benehmen mit der kirchlich-diakonischen Betroffenenvertretung im Bereich der Beteiligten nach § 2 Absatz 1.
( 3 ) Die Amtszeit der Kommission beträgt drei Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.
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§ 4
Geschäftsstelle
(zu § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 der Richtlinie)

( 1 ) Für die gemeinsame Anerkennungskommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Kassel, Träger der Geschäftsstelle ist die Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Die Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich aus der Stellenbeschreibung ihrer Geschäftsführung.
( 3 ) Die Fachstelle zum Umgang mit sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unterstützen die Arbeit der Geschäftsstelle insbesondere durch das Zurverfügungstellen der für die Bearbeitung von Anträgen erforderlichen Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die zuständige Fachstelle der Diakonie Hessen.
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§ 5
Finanzierung
(zu § 4 Absatz 4 der Richtlinie)

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau schließt mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Diakonie Hessen eine Vereinbarung zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission. Für die Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen bleiben die Institutionen nach § 2 Absatz 1 jeweils für ihren Bereich verantwortlich.
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§ 6
Aufwandsentschädigung
(zu § 8 Absatz 1 der Richtlinie)

Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro/Monat.
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§ 7
Übergangsregelung

( 1 ) Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, kann im Einvernehmen mit der betroffenen Person die Zuständigkeit der Anerkennungskommission nach § 2 Absatz 1 begründet werden.
( 2 ) Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, aber noch nicht abschließend beschieden wurden, werden nach der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. August 2022, in der Fassung vom 21. Februar 2025, durch die bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung amtierende Anerkennungskommission bearbeitet.
( 3 ) Solange die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen die Zustimmung zur Bildung einer gemeinsamen Anerkennungskommission nicht erteilt, wird die gemeinsame Anerkennungskommission als Einrichtung der EKHN und EKKW errichtet.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. August 2022 außer Kraft.
Darmstadt, 30. Januar 2026
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 13Rechtsverordnung
zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung
der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 20. November 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 87 Absatz 2 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABI. 2015 S. 389}, zuletzt geändert am 10. Mai 2025 (ABI. 2025 S. 99 Nr. 42), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach sowie sämtliche ihm angeschlossenen Körperschaften sind von der Geltung der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 befristet bis zum 31. Dezember 2027 ausgenommen.
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. November 2023 (ABI. 2024 S. 35 Nr. 16) außer Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 3. Feburar 2026
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 14Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung der Dienstordnung für das hauptamtliche Verkündigungsteam
(Dienstordnungsverordnung – DOVO)
Vom 26. Januar 2026

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zugehörigkeit zum hauptamtlichen Verkündigungsteam

Zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst gehören Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Dienstauftrag für Pfarrstellen, die über den Dekanatssollstellenplan dem gemeindlichen Dienst im Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden, sowie gemeindepädagogische und kirchenmusikalische Mitarbeitende, deren Stellen in einem gesamtkirchlichen Stellenplan verortet sind und die über den Dekanatssollstellenplan einem Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden. Sie bilden das hauptamtliche Verkündigungsteam. Für den gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst können einem Verkündigungsteam auch Mitarbeitende mit Stellenanteilen zugeordnet werden, die durch Drittmittel finanziert werden. Drittmittelfinanzierte Stellenanteile in Trägerschaft von Kirchengemeinden können dem Verkündigungsteam nicht zugewiesen werden.
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§ 2
Dienstordnung

( 1 ) Für jeden Nachbarschaftsraum ist eine Dienstordnung für das hauptamtliche Verkündigungsteam zu erstellen.
( 2 ) Die Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams nehmen jeweils ihre durch Kirchengesetze und kirchliche Verordnungen festgelegten Dienste und Aufgaben wahr. Die Dienstordnung beschreibt innerhalb dessen die pfarramtlichen, gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Aufgaben des Verkündigungsteams und bestimmt die Zuständigkeiten. Sie legt die Arbeitsweise und die orts- und aufgabenbezogenen Dienste, einschl. Religionsunterricht, ebenso verbindlich fest wie Fort- und Weiterbildungszeiten. Sie soll die Zusammenarbeit mit anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst berücksichtigen. Die Übernahme von Aufgaben im Dekanat und gesamtkirchlicher Aufgaben, insbesondere die Tätigkeit aufgrund von Berufungen in das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums, in die Dekanats- oder Kirchensynode oder aufgrund von Wahlen in den Dekanats- oder Kirchensynodalvorstand ist Dienst- bzw. Arbeitszeit und entsprechend in der Dienstordnung zu berücksichtigen.
( 3 ) Unter Verantwortung der Dekanin oder des Dekans bereitet das hauptamtliche Verkündigungsteam die Konzeption für die Dienstordnung vor, die vom Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum beschlossen und vom Dekanatssynodalvorstand genehmigt wird und der Kirchenverwaltung zur Kenntnis zu geben sind. Bei der Erstellung der Dienstordnung kann im Einzelfall die Fachberatung beteiligt werden. Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung sowie Stellenbeschreibungen des gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienstes sind zu beachten, insbesondere bei drittmittelfinanzierten Stellenanteilen.
( 4 ) Die von der Kirchenleitung zur Verfügung gestellten Orientierungshilfen zu den Dienstzeiten für den Pfarrdienst im Nachbarschaftsraum, dem gemeindepädagogischen und dem kirchenmusikalischen Dienst sind zu nutzen.
( 5 ) Ist ein Einvernehmen über eine gemeinsame Dienstordnung nicht herzustellen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
( 6 ) Die erste gemeinsame Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst im Nachbarschaftsraum ist bis 31. Dezember 2027 zu beschließen.
( 7 ) Bestehende Pfarrdienstordnungen und Dienstanweisungen für die Mitglieder im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst bleiben bis zum Inkrafttreten der Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst in Kraft.
( 8 ) Nach spätestens fünf Jahren, bei Stellenveränderungen im Rahmen von Stellenbemessungen, die den hauptamtlichen Verkündigungsdienst betreffen, bei Veränderungen in den Diensten und Aufgaben oder bei Personalwechsel ist die Dienstordnung zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
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§ 3
Zusammenarbeit mit Anderen

Die Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams arbeiten mit allen anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst, den weiteren haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitenden und dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums, dem Gemeindebüro sowie dem Dekanat zusammen.
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§ 4
Hausrecht

Alle Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams üben in allen Gebäuden des Nachbarschaftsraums das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Kirchenvorstands nach § 20 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Dienstordnungen und Pfarrdienstordnungen (PfarrdienstordnungsVO) vom 15. März 2016 (ABl. 2016 S. 232), geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), außer Kraft.
Darmstadt, 30. Januar 2026
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 15Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 27 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 19. Januar 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.01/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
§ 27 Absatz 6 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 3. Dezember 2025 (ABl. 2025 S. 243 Nr. 152), wird wie folgt gefasst:
„(6) Abgeschlossene Ausbildungs- und Studienzeiten innerhalb der EKHN werden, wenn sie für die Tätigkeit förderlich sind und unmittelbar im Anschluss bei der EKHN ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, pauschal mit 18 Monaten auf die entgeltrelevante Zeit angerechnet. Abgeschlossene Ausbildungs- und Studienzeiten außerhalb der EKHN oder innerhalb der EKHN, wenn sich nicht unmittelbar ein Beschäftigungsverhältnis anschließt, können mit bis zu 18 Monaten auf die entgeltrelevante Zeit angerechnet werden, sofern sie für die Tätigkeit förderlich sind. Bei mehreren förderlichen abgeschlossenen Ausbildungs- und Studienzeiten können insgesamt höchstens 24 Monate auf die entgeltrelevante Zeit angerechnet werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits nach § 1 in der EKHN beschäftigt sind, können bis zum 31. Oktober 2026 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten nach den Sätzen 1 bis 3 beantragen; Nachzahlungen für Beschäftigungszeiten vor der Anerkennung von Ausbildungszeiten sind ausgeschlossen.
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 15. Februar 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 29. Januar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Bekanntmachungen

Nr. 16Vertrag
über die Zukunft der Evangelischen Hochschule Hessen
Vom 21./22. Januar 2026

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Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
- nachfolgend EKHN genannt -
vertreten durch die Kirchenpräsidentin
und
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- nachfolgend EKKW genannt -
vertreten durch die Bischöfin
und
das Land Hessen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur,
schließen im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die Stärkung des Gemeinwohls und des Gemeinsinns der Bürgerinnen und Bürger in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat
und
in der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche im Sinne des Subsidiaritätsprinzips als Ausdruck gelebter Verantwortungsübernahme der Kirchen für die Gesellschaft gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist,
sowie
geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land Hessen und den evangelischen Kirchen in Hessen weiterhin zu festigen und zu fördern,
mit dem Ziel die Evangelische Hochschule Hessen (EHH) als Ausbildungsstätte zur Deckung des Fachkräftebedarfes für Berufe der Sozialen Arbeit, Gesundheit, Erziehung und Bildung (SAGE) sowie für kirchliche Berufe dauerhaft zu sichern,
folgenden Vertrag über die Zukunft der Evangelischen Hochschule Hessen
in Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Hessen gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat:
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§ 1
Errichtung der Evangelischen Hochschule Hessen

( 1 ) Die EKHN und die EKKW führen die bestehende Evangelische Hochschule Darmstadt (EHD) - rechtlich selbständige kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und Hochschule mit staatlicher Anerkennung - als gemeinsame Einrichtung mit dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., unter Übergang der CVJM-Hochschule Kassel, ab 1. April 2026 unter der Rechtsaufsicht der EKHN fort.
( 2 ) Die Hochschule trägt den Namen „Evangelische Hochschule Hessen" (EHH).
( 3 ) Der Sitz der EHH ist Darmstadt. Die EHH hat zwei Standorte, in Darmstadt und Schwalmstadt-Treysa.
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§ 2
Studiengänge und -plätze

Die EKHN und die EKKW tragen durch die EHH zum Erhalt der Studienkapazitäten des Landes Hessen bei. Dazu wird die Hochschule ab 2030 beitragsfreie Studienplätze für die Bereiche der Sozialen Arbeit, der Gesundheitsberufe, Erziehung und Bildung (SAGE) sowie für kirchliche Berufe anbieten. Orientierungswert hierfür sind 1250 Studierende in der Regelstudienzeit. Die Hochschule bemüht sich um eine vollständige Auslastung der vereinbarten Studienkapazitäten. Näheres regelt ein Vertrag zwischen der EHH und dem Land Hessen.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Für die satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die EHH ab 2030 jährlich folgende Mittel:
vom Land Hessen: 8.100.000 Euro, von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: 2.100.000 Euro, von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck: 700.000 Euro.
Ab dem Jahr 2031 erhöhen sich die Zuweisungen zum Ausgleich von Personal- und Kostensteigerungen jährlich um jeweils 2,5 Prozent.
( 2 ) 2028 und 2029 erhält die EHH vom Land Hessen zusätzlich zu den der EHD und der CVJM-Hochschule Kassel bereits zugesicherten Mitteln jeweils 2.200.000 Euro.
( 3 ) Als erkennbares Zeichen der gemeinsamen Zielsetzung zur Weiterentwicklung der Hochschule und Sicherstellung ihres Betriebs wird die EKHN die zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung von der EHD angemieteten Gebäude und Flächen am Zweifalltorweg 8-12 in Darmstadt mit einem Gegenwert von 16,7 Millionen Euro (Buchwert 31.12.2023) für den Betrieb der Hochschule in das Eigentum der Hochschule übertragen. Die Bauunterhaltung obliegt der Hochschule. Im Fall der Aufhebung der Hochschule fallen die Gebäude in das Eigentum der EKHN zurück. Näheres regelt ein Vertrag zwischen der EKHN und der EHH.
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§ 4
Kuratoriumssitz

Das Land Hessen beruft ein Mitglied in das Kuratorium der EHH.
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§ 5
Nachverhandlungsklausel

Bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen verpflichten sich die Vertragschließenden zu Nachverhandlungen, mit dem Ziel, den Studienbetrieb der EHH sicherzustellen.
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§ 6
Antragsberechtigung bei wettbewerblich vergebenen Mitteln des Landes Hessen

Die Evangelische Hochschule Hessen wird im Hinblick auf die Berechtigung zur Antragstellung bei wettbewerblich vergebenen Mitteln des Landes Hessen den staatlichen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften gleichgestellt. Dies gilt nicht für Mittel, die Bestandteil der Grundfinanzierung der staatlichen Hochschulen sind.
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§ 7
Promotionsrecht

Die Evangelische Hochschule Hessen wird im Hinblick auf die Zuerkennung des Promotionsrechts nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes den staatlichen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften gleichgestellt.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 9
Inkrafttreten

Der Vertrag tritt am 1. April 2026 vorbehaltlich der Zustimmung des hessischen Landtags in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz der EKHN über die Evangelische Hochschule Hessen vom 8. Mai 2025 und der Kooperationsvertrag zwischen der EKHN, der EKKW und dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. über den Betrieb einer Evangelischen Hochschule Hessen vom 19. Januar 2026 in Kraft.
Kirchenpräsidentin Prof. Dr. Christiane Tietz
für die EKHN
Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann
für die EKKW
Ministerpräsident Boris Rhein,
vertreten durch den Minister für Wissenschaft
und Forschung, Kunst und Kultur
Timon Gremmels
für das Land Hessen

Nr. 17Bekanntgabe des Inkrafttretens
des Kirchengesetzes über die Evangelische Hochschule Hessen
Vom 9. Februar 2026

Die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gibt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Evangelische Hochschule Hessen vom 8. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 95 Nr. 40) Folgendes bekannt:
Nachdem der Hessische Landtag das Gesetz zum Vertrag über die Zukunft der Evangelischen Hochschule Hessen beschlossen hat (GVBl. Nr. 7), tritt das Kirchengesetz über die Evangelische Hochschule Hessen vom 8. Mai 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 95 Nr. 40) gemäß § 9 des Vertrages und § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes am 1. April 2026 in Kraft.
Das Kirchengesetz ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht abrufbar unter:
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/18861.
Darmstadt, 9. Februar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 18Bekanntgabe des Inkrafttretens
der ersten Grundordnung der Evangelischen Hochschule Hessen
Vom 9. Februar 2026

Die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gibt Folgendes bekannt:
Der Senat der Evangelischen Hochschule Darmstadt hat am 8. Dezember 2025 aufgrund von § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Evangelische Hochschule Hessen (ABl. EKHN 2025 S. 95 Nr. 40) die erste Grundordnung der Evangelischen Hochschule Hessen beschlossen. Die Grundordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/18862.
Darmstadt, 9. Februar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 19Befähigung als Gemeindepädagogin und Gemeindepädagoge

Nachfolgende Personen haben ihre Befähigung als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge erworben und führen damit die Dienstbezeichnung „Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge“:
Stephanie Dreieicher, Dekanat Vorderer Odenwald
Maria Hoyer, Dekanat Vogelberg
Christian Kammler, Dekanat Wetterau
Diana Schäfer, Dekanat Wetterau
Maike Volk, Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Ilka Werdan-Staudt, Dekanat Vorderer Odenwald
Darmstadt, 3. Februar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 20Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Gesamtkirchengemeinde:
Oberer Rheingau – Wiesbaden-West
Dekanat: Wiesbaden
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE OBERER RHEINGAU – WIESBADEN-WEST
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Kirchengemeinde: Battenfeld
Dekanat: Biedenkopf-Gladenbach
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BATTENFELD
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Kirchengemeinde: Konradsdorf
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KONRADSDORF
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Kirchengemeinde: Obere Lahn - Biedenkopf
Dekanat: Biedenkopf-Gladenbach
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. KIRCHENGEMEINDE OBERE LAHN - BIEDENKOPF
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Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 9. Februar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff
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Nr. 21Beauftragung für den Prädikantendienst

Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 25. Januar 2026 für den Prädikantendienst beauftragt:
Marina Brado, Dekanat Westerwald
Susanne Hofmann, Dekanat an der Dill
Darmstadt, 3. Februar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 22Verleihung der Ehrenurkunde

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Sabine Bulling, Ev. Kirchengemeinde Beerfelden-Schöllenbach
Darmstadt, 15. Januar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 30. März 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Mainz
Im Zentrum Bildung und Gesellschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Sitz in Mainz ist zum 1. Januar 2026 die Stelle einer theologischen Referentin/eines theologischen Referenten für Wirtschafts- und Sozialethik als Pfarrstelle (50 %) neu zu besetzen. Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich. Zum dritten Mal
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Gemeindepfarrstellen

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Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Nachbarschaftsraum 2 – Region Nidda, 0,5 Pfarrstelle V (ehemals Pfarrstelle Ober-Widdersheim), Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. Zum dritten Mal
Dekanat Gießen
Nachbarschaftsraum 3 & 4 – Gießen Nord und Ost, 1,0 Pfarrstelle II (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gießen Nord), Modus A
Dekanat Wetterau
Nachbarschaftsraum 1 – Nördliche Wetterau, 1,0 Pfarrstelle V mit Dienstsitz in Butzbach-Münster (Evangelische Gesamt-Kirchengemeinde Nördliche Wetterau) Modus A. Zum zweiten Mal
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Rhein-Main

Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Nachbarschaftsraum 6 - Frankfurt Mitte-Nordost, 1,0 Pfarrstelle V mit Sitz in der Bethlehemgemeinde Ginnheim, Modus A
Dekanat Wiesbaden
Nachbarschaftsraum 4 – Süd-Ost (Gesamtkirchengemeinde Wiesbaden SüdOst), 0,5 Pfarrstelle II, Modus A. Zum dritten Mal
Nachbarschaftsraum 4 – Süd-Ost (Gesamtkirchengemeinde Wiesbaden SüdOst), 0,5 Stellenanteil der 1,0 Pfarrstelle III, Modus A. Zum dritten Mal
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Starkenburg

Dekanat Bergstraße
Nachbarschaftsraum 9 - Odenwald-Nord, 0,5 Pfarrstelle II, Dienstsitz in Beedenkirchen, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) – Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Nachbarschaftsraum 9 - Odenwald-Nord, 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstsitz in Fürth, Modus A. Zum zweiten Mal
Nachbarschaftsraum 9 - Odenwald-Nord, 0,5 Pfarrstelle V, Dienstsitz in Lindenfels, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) – Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Seelsorge

Dekanat Westerwald
1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge
JVA Rockenberg/Limburg
1.0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Rockenberg/ Justizvollzugsanstalt Limburg (m/w/d)
JVA Wiesbaden
1,0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden (m/w/d), zum wiederholten Mal
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Sonstige Pfarrstellen

Martin-Luther-Bund e. V., Erlangen
1,0 Pfarrer*in als Generalsekretär*in (m/w/d),
Zielgruppe: Ordinierte Pfarrer*innen einer evangelisch-lutherischen Kirche, Amtszeit: 6 Jahre, Wiederwahl möglich
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Kirchenmusikstellen

Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
B-Kirchenmusikstelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat an der Dill
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Kindheitspädagoge*innen o. ä. mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d)
Dekanat Rheingau-Taunus
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder
Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Konfi- und Jugendarbeit (m/w/d) (ggf. berufsbegleitend nachholbar) 100 %-Stelle, unbefristet
Evangelische Familienbildung Main-Taunus
Stv. Einrichtungsleitung (m/w/d) mit Schwerpunkt Fundraising und Bereichsleitung Migration und Gesellschaft
Dekanat Nassauer Land
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER