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Satzung der Evangelischen Gemeinde Hoffnungsraum Frankfurt am Main

Vom 14. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Gemeinde Bockenheim, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde, der Evangelischen Kirchengemeinde Frieden und Versöhnung, der Evangelischen Cyriakusgemeinde Frankfurt-Rödelheim und der Evangelischen Hoffnungsgemeinde haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gemeinde Hoffnungsraum Frankfurt am Main“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Die Evangelische Gemeinde Bockenheim, die evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde, die evangelische Kirchengemeinde Frieden und Versöhnung, die evangelische Cyriakusgemeinde Frankfurt-Rödelheim und die evangelische Hoffnungsgemeinde sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Ortskirchengemeinden mit über 3.000 Mitgliedern haben jeweils 3 Sitze, Ortskirchengemeinden unter 3.000 Mitgliedern haben jeweils 2 Sitze. Zu jeder Wahlperiode des Gesamtkirchenvorstands werden die Mitgliedszahlen überprüft. (Für die Gründung der Gesamtkirchengemeinde bedeutet dies: Von den gewählten Mitgliedern sind aktuell 3 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Bockenheim, 2 Mitglieder aus der Dreifaltigkeitsgemeinde und 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Frieden und Versöhnung, 2 Mitglieder aus der Cyriakusgemeinde und 2 Mitglieder aus der Hoffnungsgemeinde.) Außerdem gehören dem Gesamtkirchenvorstand bis zu 5 Mitglieder des Verkündigungsteams an.1#
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortsausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsauschuss.
(2) Dem Ortsauschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Ortsauschuss vorgeschlagen und vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Im Rahmen der Dienstordnung kann jedem Ortsauschuss ein Mitglied des hauptamtlichen Verkündigungsteams zur theologischen Beratung zugeordnet werden.
(3) Der Ortsauschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss nimmt die der Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben wahr. Er kann zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einrichten. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortsauschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Verhältnis von Gesamtkirchenvorstand und Ortsausschüssen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand setzt den strategischen Rahmen für das kirchliche Leben in der Gesamtkirchengemeinde. Er gibt Richtlinien vor, stellt finanzielle und personelle Ressourcen bereit, vertritt die Gesamtkirchengemeinde nach außen. Er richtet gesamtgemeindliche Ausschüsse und Teams ein und koordiniert deren Arbeit. Außerdem berät und beschließt er gemeinsam mit dem Verkündigungsteam im Rahmen einer Dienstordnung die Schwerpunkte der Verkündigungsarbeit.
(2) Die Ortsausschüsse gestalten als Leitungsteams das gemeindliche Leben vor Ort im Rahmen der Richtlinien der Gesamtkirchengemeinde. Sie setzen inhaltliche Schwerpunkte, entwickeln Angebote, berufen und begleiten ehrenamtlich Mitarbeitende, vernetzen sich mit anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Gruppen und werden zur Umsetzung ihrer Vorhaben mit eigenen finanziellen Mitteln ausgestattet.
(3) Die Zusammenarbeit von Gesamtkirchenvorstand und Ortsausschüssen beruht auf Transparenz und gegenseitiger Information. Ziel ist ein einvernehmliches Handeln von Ortsausschüssen und Gesamtkirchenvorstand zum Wohle der Gesamtkirchengemeinde.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung des jeweiligen Ortsausschusses. Dabei muss der Ortsausschuss rechtzeitig die Gelegenheit bekommen, mögliche Einwände mit dem Gesamtkirchenvorstand zu erörtern.
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§ 7
Fachausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören sollen: Finanzausschuss, KITA-Ausschuss, Kinder- und Jugendausschuss, Gebäudeausschuss, Ausschuss „Kaffeestube Gutleut“, Kirchenmusikausschuss, Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit, Ausschuss „Bau der Hoffnungskirche“.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden und der gemeinsamen Arbeitsbereiche zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Die Ortskirchengemeinden Bockenheim und Cyriakus besitzen Pfarreivermögenspositionen. Diese werden durch den Beirat für die gemeinsame Verwaltung der Pfarreivermögen in Frankfurt am Main und den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach verwaltet. Es wird deswegen festgestellt, dass keine Ortskirchengemeinde Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 11 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Bockenheim wählt 3 Mitglieder, die Dreifaltigkeitsgemeinde 2 Mitglieder, die Kirchengemeinde Frieden und Versöhnung 2 Mitglieder, die Cyriakusgemeinde 2 Mitglieder und die Hoffnungsgemeinde 2 Mitglieder. Außerdem gehören dem Gesamtkirchenvorstand bis zu 5 Mitglieder des Verkündigungsteams an.2#
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER