.Rechtsverordnung über die Übertragung von
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über die Übertragung von
Genehmigungsbefugnissen der Kirchenverwaltung
der EKHN auf das Zentrum Bildung (KiTaÜVO)
Vom 14. Januar 2010
(ABl. 2010 S. 91), zuletzt geändert am 24. Februar 2014 (ABl. 2014 S. 459)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 29 Absatz 5 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung1#, § 14 Absatz 6 Satz 2 des Verbandsgesetzes2# und § 5 Absatz 2 der Arbeitszentrenverordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Übertragung
Gegenstand der Übertragung sind Genehmigungsbefugnisse, die evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in kirchlich verfasster Trägerschaft betreffen, mit Ausnahme des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main.
#§ 2
Übertragung von Genehmigungsbefugnissen
(
1
)
Die Kirchenleitung überträgt auf das Zentrum Bildung die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsbefugnisse, die Beschlüsse und entsprechende Willenserklärungen des jeweiligen Kirchen- bzw. Verbandsvorstands über nachfolgende Gegenstände betreffen:
- Feststellung des Stellenplans für
- pädagogisches Fachpersonal
- hauswirtschaftliches Personal im Küchendienst
- auf Tageseinrichtungen für Kinder zu verrechnende Sekretariatsstunden in Pfarramtssekretariaten
- Reinigungspersonal
- Hausmeister
- Genehmigung folgender zeitlich befristeter Personalfälle außerhalb des Stellenplans:
- Personal für Integrationsplätze für Kinder mit Behinderung oder von Kindern, die von Behinderung bedroht sind
- Personal für Kinder mit Migrationshintergrund
- Vorpraktikantenverhältnisse
- Sozialassistentenverhältnisse
- Personal im freiwilligen sozialen Jahr
- Zivildienstleistende
- Personal für Sprachfördermaßnahmen
- Berufspraktikantenverhältnisse
- Genehmigung von Betriebsverträgen und sonstigen Verträgen, die im Zusammenhang mit einer evangelischen Tageseinrichtung für Kinder in kirchlich verfasster Trägerschaft stehen
(
2
)
Die Kirchenleitung kann die Übertragung der Genehmigungsbefugnisse jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
#§ 3
Einspruch gegen Entscheidungen des Zentrums Bildung
(
1
)
Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach § 2 Absatz 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes3# bleibt unberührt.
(
2
)
Über Einsprüche oder Beschwerden gegen Beschlüsse oder Entscheidungen des Zentrums Bildung entscheidet die Kirchenleitung, sofern nicht das Zentrum dem Einspruch oder der Beschwerde abgeholfen hat.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
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2 ↑ Jetzt: § 19 Absatz 6 Satz 2 RegG (Nr. 20).
2 ↑ Jetzt: § 19 Absatz 6 Satz 2 RegG (Nr. 20).