.

Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Regionalgesetz – RegG)

Vom 27. April 2018

(ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 225 Nr. 126)
und 30. November 2024 (ABl. 2024 Ausgabe 12)

Inhaltsübersicht1#

###

Abschnitt 1
Allgemeines

#

§ 1
Regionale Zusammenarbeit

Dieses Kirchengesetz regelt die Formen der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Dekanaten und die Bildung von Nachbarschaftsräumen.
#

§ 2
Grundsätze und Ziele regionaler Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen. Sie prüfen dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen.
( 2 ) Regionale Zusammenarbeit soll insbesondere
  1. die Mitglieder- und Gemeinwesenorientierung fördern,
  2. die Vielfalt gemeindlichen Lebens in unterschiedlichen strukturellen Formen fördern und offen für künftige Entwicklungen halten,
  3. die örtliche Identität kirchlicher Arbeit wahren und durch eine an gemeinsamen Aufgaben entwickelte regionale Identität ergänzen,
  4. neue Möglichkeiten kirchlicher Arbeit eröffnen, die sich in den einzelnen Kirchengemeinden oder auf der Dekanatsebene nicht in gleicher Weise verwirklichen lassen,
  5. eine Aufgabenteilung, die gegenseitige Ergänzung sowie Entlastung und eine Schwerpunktsetzung unter den beteiligten Kirchengemeinden erleichtern,
  6. Synergieeffekte in Hinsicht auf Personal, Finanzen und Gebäude für inhaltliche Arbeit bzw. Haushaltskonsolidierung nutzbar machen,
  7. in organisatorischen Einheiten erfolgen, in denen gemeinsame Planungen und Entscheidungen über Personal, Gebäude und Verwaltung getroffen werden können,
  8. die Arbeitsbedingungen für Haupt- und Ehrenamtliche verbessern,
  9. die Entwicklung neuer Profile beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeit fördern.
( 3 ) Die Dekanate unterstützen und fördern die regionale Zusammenarbeit der Kirchengemeinden.
#

§ 2a
Übertragung von Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Kirchliche Körperschaften können die Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung ausschließlich an Ämter und Dienststellen anderer kirchlicher Körperschaften innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ganz oder teilweise übertragen. Reine Hilfstätigkeiten wie Druck-, Schreib- oder Kopierarbeiten können bei Bedarf auch an sonstige Anbieter vergeben werden, soweit kirchliche Belange nicht beeinträchtigt und die Datensicherheit gewährleistet werden.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften nehmen ihre Verwaltungsaufgaben nur mit eigenen Mitarbeitenden oder mit den Mitarbeitenden anderer kirchlicher Körperschaften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahr.
#

Abschnitt 1a
Nachbarschaftsräume

###

§ 2b
Nachbarschaftsraum

( 1 ) Die örtlichen Kirchengemeinden arbeiten in einem Nachbarschaftsraum zusammen.
( 2 ) Gemeindepfarrstellen werden in der Regel einem Nachbarschaftsraum zugeordnet. Fach- und Profilstellen arbeiten auf Dekanatsebene. Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst können der Dekanatsebene oder schwerpunktmäßig einem Nachbarschaftsraum zugeordnet werden.
( 3 ) Im Nachbarschaftsraum wird ein gemeinsames Gebäudekonzept für alle zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums entwickelt. Die Gebäudekonzepte der Nachbarschaftsräume eines Dekanats dienen der Erstellung eines Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanes auf Dekanatsebene.
( 4 ) Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums bündeln ihre Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro, in der Regel an einem Standort.
( 5 ) Die Dienste in einem Nachbarschaftsraum sind durch Dienstordnung zu regeln, die an die Stelle von Pfarrdienstordnungen tritt. Sie wird durch das jeweilige Leitungsorgan beschlossen. § 5 Absatz 2 und 3 der Kirchengemeindeordnung2# gelten entsprechend.
( 6 ) Für die Vornahme von Amtshandlungen im Nachbarschaftsraum gelten die Regelungen für Kirchengemeinden in § 13 der Kirchengemeindeordnung3# entsprechend.
#

§ 2c
Bildung von Nachbarschaftsräumen4#

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand erstellt im Benehmen mit den Kirchengemeinden einen Regionalplan, in dem jede Kirchengemeinde einem Nachbarschaftsraum zugeordnet wird. Dabei sollen bereits bestehende Kooperationen von Kirchengemeinden sowie sozialräumliche Orientierungen und kommunale Gebietsstrukturen berücksichtigt werden. Die Größe der Nachbarschaftsräume hat arbeitsfähige Verkündigungsteams zu ermöglichen. Dekanatsübergreifende Nachbarschaftsräume sind nicht möglich.
( 2 ) Der Regionalplan wird von der Dekanatssynode beschlossen und der Kirchenverwaltung angezeigt. Dies gilt auch für Änderungen des Regionalplans.
#

§ 2d
Form der Zusammenarbeit im Nachbarschaftsraum5#

( 1 ) Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums organisieren sich innerhalb von drei Jahren nach Beschluss des Regionalplans entweder als eine Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde oder bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit einem geschäftsführenden Ausschuss, der in wesentlichen gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Gebäuden und Verwaltung anstelle der Kirchenvorstände für die Kirchengemeinden entscheidet und diese insoweit auch im Rechtsverkehr vertritt.
( 2 ) Wird die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten, entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen und dem Dekanatssynodalvorstand.
#

Abschnitt 2
Pfarramtliche Verbindungen

###

§ 3
Pfarramtliche Verbindung

( 1 ) Die pfarramtliche Verbindung ist eine besondere Form der pastoralen Versorgung mehrerer Kirchengemeinden durch Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer. Die Pfarrstelle besteht bei einer der Kirchengemeinden.
( 2 ) Mehrere Kirchengemeinden können auf Antrag pfarramtlich verbunden werden. Die pfarramtliche Verbindung wird von den beteiligten Kirchenvorständen im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand beschlossen und von der Kirchenverwaltung genehmigt. Den gleichen Regelungen unterliegt die Auflösung der pfarramtlichen Verbindung.
( 3 ) Mehrere Kirchengemeinden sind auch miteinander pfarramtlich verbunden, solange der Dekanatssollstellenplan die gemeinsame pfarramtliche Versorgung vorsieht.
#

Abschnitt 3
Arbeitsgemeinschaften

###

§ 4
Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Kirchengemeinden und Dekanate eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Sie können dabei für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse zur Beratung der Kirchenvorstände und Dekanatssynoden und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse bilden. Sie können ferner einzelne Aufgaben einem der Beteiligten übertragen oder Regelungen für ein gemeinschaftliches Handeln treffen, insbesondere einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. Die Finanzierung der übertragenen Aufgaben erfolgt über den Haushalt einer der beteiligten Kirchengemeinden. Dies wird über gemeinsame Abrechnungsobjekte mit Bewirtschaftungsbefugnis durch den Geschäftsführenden Ausschuss abgebildet.
( 2 ) Arbeitsgemeinschaften können auch unter Beteiligung kirchlicher Körperschaften aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet werden. Soweit auch eine finanzielle Beteiligung erfolgt, ist das Rechnungsprüfungsamt der anderen Gliedkirche zur Prüfung berechtigt.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist keine Rechtsperson.
#

§ 5
Vereinbarung

( 1 ) Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Vereinbarung. In der Vereinbarung müssen mindestens festgelegt werden:
  1. der Gegenstand der Zusammenarbeit,
  2. die Geschäftsführung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft,
  3. die Finanzierung der Aufwendungen,
  4. Regelungen zur Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung.
( 2 ) Die Vereinbarung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden. Die Beschlüsse sind der Kirchenverwaltung anzuzeigen.
( 3 ) Wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet, der in gemeinsamen Angelegenheiten für die Kirchengemeinden oder Dekanate entscheidet und diese insoweit auch im Rechtsverkehr vertritt, erfolgt die Vereinbarung in Form einer Satzung. Diese bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und wird im Amtsblatt veröffentlicht.6#
#

§ 5a
Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss im Nachbarschaftsraum

( 1 ) In einer Arbeitsgemeinschaft nach § 2d Absatz 1 sind die Bildung des geschäftsführenden Ausschusses und die übertragenen Aufgaben durch Satzung zu regeln.
( 2 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind durch die Kirchenvorstände aller beteiligten Kirchengemeinden zu wählen, wobei eine gemeinsame Sitzung möglich ist. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden. Ebenso wählbar sind Mitglieder des Verkündigungsteams auf dessen Vorschlag. Dem geschäftsführenden Ausschuss können bis zu 20 Mitglieder angehören. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
( 3 ) Für den Vorsitz und die Stellvertretung gilt § 27 der Kirchengemeindeordnung7# entsprechend. Für den geschäftsführenden Ausschuss gelten im Übrigen die §§ 35 bis 49, 52a und 53 der Kirchengemeindeordnung8# entsprechend.
( 4 ) Die Satzung hat insbesondere die Übertragung folgender Aufgaben der Kirchenvorstände auf den geschäftsführenden Ausschuss vorzusehen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum.
#

§ 6
Kooperationsraum

( 1 ) Der Kooperationsraum ist eine besondere Form der Arbeitsgemeinschaft. Er dient der pfarramtlichen Versorgung. Die Kirchengemeinden eines Kooperationsraums schließen eine Vereinbarung gemäß § 5 über ihre Zusammenarbeit.
( 2 ) Bilden Kirchengemeinden einen Kooperationsraum, werden diesem nach § 1 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes9# gemeindliche Pfarrstellen zugewiesen. Dieser umfasst die beteiligten Kirchengemeinden oder Teile hiervon. Im Kooperationsraum können weitere Arbeitsfelder gemeinsam wahrgenommen werden.
( 3 ) Bei der Bildung von Kooperationsräumen sind geographische, sozialräumliche und historische Gegebenheiten zu bedenken und die Perspektiven der Pfarrstellenplanung zu berücksichtigen. Der Dekanatssynodalvorstand kann die Bildung von Kooperationsräumen anregen.
( 4 ) Über die Bildung eines Kooperationsraums entscheiden die beteiligten Kirchenvorstände. Das Dekanat errichtet die Pfarrstelle gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 des Pfarrstellengesetzes10#.
( 5 ) Für den Kooperationsraum ist eine gemeinsame Pfarrdienstordnung zu erstellen.
( 6 ) Für den Kooperationsraum gilt § 8 der Kirchengemeindeordnung11# entsprechend, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 7
Vertretung im Rechtsverkehr

Ein geschäftsführender Ausschuss kann die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden und Dekanate im Rahmen seiner Zuständigkeit im Rechtsverkehr vertreten. § 22 der Kirchengemeindeordnung12# gilt entsprechend.
#

§ 8
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Arbeitsgemeinschaft kann der Dekanatssynodalvorstand oder, soweit ein Dekanat beteiligt ist, die Kirchenleitung zur Schlichtung angerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus verschiedenen Dekanaten beteiligt, so bestimmt die Kirchenleitung ein Dekanat, dessen Dekanatssynodalvorstand die Schlichtung vornimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#

Abschnitt 4
Kirchliche Verbände13#

#

Unterabschnitt 1
Allgemeines

##

§ 9
Grundsatzbestimmungen

( 1 ) Kirchengemeinden und Dekanate können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchliche Verbände nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes bilden.
( 2 ) Kirchliche Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Folgende Kirchliche Verbände können gebildet werden:
#

§ 10
Name

Der Name eines Kirchlichen Verbandes muss als Bestandteil eine der Art entsprechende Bezeichnung des Verbandes sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche enthalten.
#

§ 11
Anwendung anderer Vorschriften

( 1 ) Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen, insbesondere über die Geschäftsführung enthalten sind, gelten die Kirchengemeindeordnung14#, die Dekanatssynodalordnung15# sowie die Kirchengemeindewahlordnung16# und die Dekanatssynodalwahlordnung17# sinngemäß.
( 2 ) Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung18# und Dekanatssynodalordnung19# über Anzeige- und Genehmigungspflichten gelten für Kirchliche Verbände entsprechend. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf, Ausnahmen von den Genehmigungspflichten vorsehen.
#

§ 12
Bildung eines Kirchlichen Verbandes

( 1 ) Ein Kirchlicher Verband muss eine Verbandssatzung haben. Sie wird von den Vertretungsorganen der Mitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Die vollzogene Bildung eines Kirchlichen Verbandes und der Zeitpunkt seines Entstehens werden durch Errichtungsurkunde der Kirchenleitung festgestellt. Die Errichtungsurkunde wird zusammen mit der Verbandssatzung und dem Vermerk über die Genehmigung der Verbandssatzung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
( 3 ) Umfasst der Kirchliche Verband Mitglieder aus mehreren Dekanaten, so bestimmt die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten ein Dekanat, das die in der Kirchenordnung und Dekanatssynodalordnung genannten Aufgaben des Dekanates gegenüber dem Kirchlichen Verband wahrzunehmen hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Gemeinde- und Dekanatsverbände.
#

§ 13
Beitritt zu einem Kirchlichen Verband

( 1 ) Einem bestehenden Kirchlichen Verband können Kirchengemeinden oder Dekanate aufgrund eines Beschlusses ihrer Vertretungsorgane beitreten. Der Beitrittsbeschluss bedarf der Zustimmung des Kirchlichen Verbandes, ohne dass es einer Änderung der Verbandssatzung bedarf. Der Beitritt ist der Kirchenverwaltung anzuzeigen.
( 2 ) Beabsichtigt der Kirchliche Verband, einem erbetenen Beitritt seine Zustimmung zu versagen, so berichtet er unter Darlegung der Gründe der Kirchenleitung, die zwischen den Beteiligten ein Gespräch herbeiführt. Erst nach diesem Gespräch kann der Kirchliche Verband über den erbetenen Beitritt entscheiden.
( 3 ) Vor der Erteilung der Genehmigung ist im Falle des Beitritts einer Kirchengemeinde der jeweilige Dekanatssynodalvorstand zu hören.
( 4 ) Werden Kirchengemeinden oder Dekanate, die einem Kirchlichen Verband angehören, durch Beschluss der Kirchenleitung geteilt, so werden sie, wenn nicht die Kirchenleitung etwas anderes beschließt, mit dem Vollzug der Teilung Mitglieder des Kirchlichen Verbandes, ohne dass es eines Beitritts bedarf.
#

§ 14
Anschluss an einen Kirchlichen Verband

Kirchengemeinden können durch Beschluss der Kirchenleitung, der der Zustimmung der Kirchensynode bedarf, einem bestimmten Kirchlichen Verband angeschlossen werden, wenn ohne den Anschluss die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Der Kirchenvorstand, der Dekanatssynodalvorstand und die Verbandsvertretung sind vorher zu hören.
#

§ 15
Verbandssatzung

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse eines Kirchlichen Verbandes werden durch die Verbandssatzung geordnet.
( 2 ) Die Verbandssatzung muss bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Kirchlichen Verbandes,
  2. die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Kirchlichen Verband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Kirchlichen Verbandes,
  3. die Aufgaben des Kirchlichen Verbandes,
  4. die Verfassung und Verwaltung des Kirchlichen Verbandes, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  5. die Art der Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Kirchlichen Verbandes,
  6. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Kirchlichen Verbandes,
  7. das Verfahren bei Austritt von Mitgliedern aus dem Kirchlichen Verband, insbesondere die Einhaltung von Mindestzeiten für die Mitgliedschaft und von Fristen für die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Maßstäbe für eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Kirchlichen Verband und dem austretenden Mitglied.
( 3 ) Die Verbandssatzung soll bestimmen
  1. den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Kirchlichen Verbandes,
  2. die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Aufstellung der Geschäftsordnung der Ausschüsse der Verbandsvertretung,
  3. die Art und Weise der Deckung des Aufwands, insbesondere den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Bedarfs beizutragen haben.
( 4 ) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 5 ) Satzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 6 ) Aufgaben eines einzelnen Verbandsmitgliedes, zu deren Erfüllung es nicht des Zusammenwirkens mit anderen Verbandsmitgliedern bedarf, kann der Verband nur im Einvernehmen mit dem Vertretungsorgan des Verbandsmitglieds wahrnehmen.
( 7 ) Im Falle des Beitritts, des Anschlusses oder des Austritts einzelner Verbandsmitglieder wird die Verbandssatzung hinsichtlich der Bestimmung nach Absatz 2 Nummer 2 vom Verbandsvorstand berichtigt, ohne dass es einer Änderung der Satzung bedarf.
( 8 ) Änderungen der Verbandssatzung sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen. Änderungen sonstiger Satzungen sind gemäß Absatz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.
#

§ 16
Austritt von Verbandsmitgliedern, Auflösung des Kirchlichen Verbandes

( 1 ) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der Austritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigen würde.
( 2 ) Nach dem Beschluss der Verbandsvertretung gemäß Absatz 1 und vor der Genehmigung des Austritts ist, falls notwendig, zwischen dem ausgetretenen Verbandsmitglied und dem Kirchlichen Verband nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Vereinbarung über eine Vermögensauseinandersetzung zu treffen. Kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Rechts über die Vermögensauseinandersetzung zwischen Kirchengemeinden entsprechend.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Beschluss über die Auflösung eines Kirchlichen Verbandes entsprechend. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer satzungsändernden Mehrheit gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1.
#

§ 17
Organe eines Kirchlichen Verbandes

( 1 ) Organe eines Kirchlichen Verbandes sind:
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Kirchlichen Verband mit nicht mehr als fünf Mitgliedern als Organ des Verbandes nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. In diesem Fall muss jedes Verbandsmitglied im Vorstand vertreten sein.
( 3 ) Beim Zusammenwirken des Kirchlichen Verbandes mit anderen, insbesondere mit nicht kirchlichen Körperschaften, kann als besonderes Organ zur Beratung der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes ein Kuratorium durch die Verbandssatzung vorgesehen werden.
( 4 ) Für die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes gelten die §§ 3 und 4 der Dekanatssynodalwahlordnung20# sinngemäß. Bei ökumenisch ausgerichteten Kirchlichen Verbänden kann die Verbandssatzung bestimmen, dass ein Mitglied einer anderen ACK-Kirche angehört.
( 5 ) Die Organe des Kirchlichen Verbandes können für bestimmte oder örtlich abgegrenzte Aufgaben Ausschüsse bestellen und einzelne ihrer Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen. § 38 Absatz 2 und § 44 der Kirchengemeindeordnung21# finden sinngemäß Anwendung. Einzelheiten regelt die Verbandssatzung.
( 6 ) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#

§ 18
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören die Mitglieder an, die von den Vertretungsorganen der Verbandsmitglieder bestimmt werden.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. Die Verbandssatzung hat vorzusehen, dass jedes Verbandsmitglied mit mindestens einem Mitglied in der Verbandsvertretung vertreten ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Die Verbandsvertretung ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Verbandssatzung kann eine andere Wahlperiode vorsehen.
( 4 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die vom Kirchenvorstand gewählten Mitglieder der Dekanatssynode gleichzeitig die Mitglieder der Verbandsvertretung gemäß Absatz 1 sind. In diesem Fall gelten anstelle der Absätze 2, 5 und 6 die Bestimmungen der Dekanatssynodalwahlordnung.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
( 6 ) Die Verbandssatzung kann Regelungen über die Stellvertretung der Mitglieder der Verbandsvertretung vornehmen.
( 7 ) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Verbandssatzung regelt im Einzelnen, wie weitere ordentliche und außerordentliche Sitzungen der Verbandsvertretung einberufen werden.22#
( 8 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsvertretung ist geheim abzustimmen.
( 9 ) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung (Absatz 8) erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 10 ) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verbandssatzung hat Bestimmungen über die Unterzeichnung und die Genehmigung der Niederschrift vorzusehen.
( 11 ) Die erstmalige Einberufung der Verbandsvertretung nach ihrer Neuwahl obliegt der lebensältesten Pfarrerin oder dem lebensältesten Pfarrer in der Verbandsvertretung, soweit nicht die Verbandssatzung anderes bestimmt. Sie oder er leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung.
#

§ 19
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Kirchlichen Verbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr dieses Kirchengesetz und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
( 2 ) Der Verbandsvertretung obliegen im Rahmen der Verbandsaufgaben insbesondere:
  1. die Wahl der oder des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung oder einer Versammlungsleitung, wenn die Verbandssatzung dieses vorsieht,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  4. die Bestellung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters auf Vorschlag des Verbandsvorstandes, soweit nicht die Verbandssatzung anderes bestimmt,
  5. die Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt des Verbandes und der von ihm verwalteten Einrichtungen,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Rechnerin oder des Rechners, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  7. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen,
  8. die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  9. die Beschlussfassung über Baumaßnahmen,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung und den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Kirchlichen Verbandes,
  11. die Beschlussfassung über die Abgabe oder Aufhebung von Einrichtungen sowie über die Auflösung des Kirchlichen Verbandes.
( 3 ) Die Verbandssatzung kann die Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach Absatz 2 Nummer 4, 7 und 9 anders ordnen und ihr weitere Aufgaben übertragen.
( 4 ) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einem Verbandsmitglied, vom Verbandsvorstand, der Dekanatssynode, dem Dekanatssynodalvorstand oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.
( 5 ) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben.
( 6 ) Genehmigungsvorbehalte23# des kirchlichen Rechts finden auf Beschlüsse der Verbandsvertretung sinngemäß Anwendung. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts ganz oder teilweise übertragen.24#
#

§ 20
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes werden durch die Verbandssatzung bestimmt. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sollen aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden. Die Verbandssatzung kann anderes bestimmen.
( 4 ) Für die Wahlen, die Amtsdauer der Mitglieder und für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung25# sinngemäß.
( 5 ) Gehören alle Verbandsmitglieder einem Dekanat an, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Dekanatssynodalvorstand gleichzeitig der Vorstand des Verbandes ist. In diesem Fall bedarf die Verbandssatzung der Zustimmung der Dekanatssynode.
#

§ 21
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung oder anderer Verbandsorgane nach diesem Kirchengesetz oder nach der Verbandssatzung gegeben ist; insbesondere hat er auch die Beschlüsse der Verbandsvertretung auszuführen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat, soweit nicht das Amt einer oder eines Vorsitzenden der Verbandsvertretung oder einer Versammlungsleitung in der Verbandssatzung vorgesehen ist, die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten und zu leiten.26#
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.
( 5 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Verbandsvorstand gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen kann. Der Einspruch ist binnen einem Monat nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen sein. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten ordentlichen Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
( 6 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
#

§ 21a
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchlichen Verband im Rechtsverkehr.
( 2 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Kirchliche Verband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Kirchlichen Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
( 4 ) Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
#

§ 22
Einspruch und Beschwerde

( 1 ) Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen in Streitigkeiten zwischen einem Kirchengemeindeverband oder einem Kirchlichen Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern eines solchen Verbandes über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an den zuständigen Dekanatssynodalvorstand (§ 12 Absatz 3) und gegen dessen Entscheidung den Betroffenen und dem Kirchengemeindeverband oder dem Kirchlichen Zweckverband die Beschwerde an die Kirchenleitung zu. Das Gleiche gilt für Einsprüche und Beschwerden der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
( 2 ) Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen in Streitigkeiten zwischen einem Dekanats- oder Gemeinde- und Dekanatsverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern eines solchen Verbandes über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu. Das Gleiche gilt für Einsprüche der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
( 3 ) Einspruch und Beschwerde sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und haben aufschiebende Wirkung.
#

§ 23
Beanstandungen

( 1 ) Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn der Verbandsvorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
( 2 ) Fasst der Verbandsvorstand Beschlüsse im Sinne von Absatz 1, so trifft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes die gleiche Verpflichtung.
#

§ 24
Wahrnehmung von Rechten durch die Kirchenleitung

( 1 ) Weigert sich ein Kirchlicher Verband, Rechtsansprüche des Verbandes geltend zu machen oder das Vermögen des Verbandes im Rahmen seines Auftrags wirtschaftlich zu verwalten, so ist die Kirchenleitung berechtigt, anstelle des Verbandes zu handeln.
( 2 ) Kommt ein Kirchlicher Verband seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nach, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Verbandsvorstandes und des gemäß § 12 Absatz 3 zuständigen Dekanatssynodalvorstandes zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. Das Gleiche gilt bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit des Kirchlichen Verbandes.
( 3 ) Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten trägt der Kirchliche Verband.
#

§ 25
Wahrnehmung der Befugnisse des Verbandsvorstandes
bei Beschlussunfähigkeit

( 1 ) Ist der Verbandsvorstand eines Kirchengemeindeverbandes oder eines Kirchlichen Zweckverbandes dauerhaft beschlussunfähig, nimmt der gemäß § 12 Absatz 3 zuständige Dekanatssynodalvorstand die Befugnisse des Verbandsvorstandes bis zur Wiederherstellung seiner Beschlussfähigkeit wahr. Der Dekanatssynodalvorstand kann im Einvernehmen mit der Kirchenleitung eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen.
( 2 ) Ist der Verbandsvorstand eines Dekanatsverbandes oder eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes dauerhaft beschlussunfähig, nimmt die Kirchenleitung die Befugnisse des Verbandsvorstandes bis zur Wiederherstellung seiner Beschlussfähigkeit wahr. Die Kirchenleitung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen.
#

§ 26
Auflösung eines Kirchlichen Verbandes durch die Kirchenleitung

Die Kirchenleitung kann einen Kirchlichen Verband auflösen, wenn sich die Verbandsvertretung nicht innerhalb eines Jahres konstituiert oder dauerhaft beschlussunfähig ist oder die Beschlussfähigkeit des Verbandsvorstands nicht wiederhergestellt werden kann. In diesem Fall erfolgt die Vermögensauseinandersetzung durch die Kirchenleitung.
#

§ 27
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Verbandssatzung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle vorsehen.
( 2 ) Die Geschäftsstelle unterliegt der Aufsicht des Verbandsvorstandes. Einzelheiten, insbesondere die Bestellung der Leiterin oder des Leiters sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle und die beratende Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle an den Sitzungen der Verbandsorgane, regelt die Verbandssatzung.
( 3 ) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Kirchlichen Verbandes. Einzelheiten der Zuständigkeit der Geschäftsstelle bestimmt die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass in einem durch sie bestimmten Rahmen der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für den Kirchlichen Verband zusteht.
#

Unterabschnitt 2
Kirchengemeindeverbände

##

§ 28
Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband

Mitglied eines Kirchengemeindeverbands kann nur eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
#

§ 29
Name des Kirchengemeindeverbandes und des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Verbandssatzung eines Kirchengemeindeverbandes kann bestimmen, dass der Verband den Namen „Evangelische Gesamtgemeinde“ führt, wenn diese Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt wurde.
( 2 ) Der Verbandsvorstand eines Kirchengemeindeverbandes, der den Namen „Evangelische Gesamtgemeinde“ führt, kann durch die Verbandssatzung den Namen „Gesamtkirchenvorstand“ erhalten.
#

§ 30
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband kann durch die Verbandssatzung die Wahrnehmung aller Aufgaben der Verbandsgemeinden übertragen werden, für die ein gemeinsames Handeln geboten oder zweckmäßig ist oder die eine Verbandsgemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen hat. Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Aufgaben auf den Kirchengemeindeverband über.
( 2 ) Die Wahrnehmung von Belangen einer Verbandsgemeinde kann durch die Verbandssatzung an die Voraussetzung eines Benehmens oder Einvernehmens mit der Verbandsgemeinde gebunden werden.
( 3 ) Die Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes kann vorsehen, dass das Eigentum am Vermögen der Verbandsgemeinden mit deren Zustimmung auf den Kirchengemeindeverband übertragen wird.
#

Unterabschnitt 3
Dekanatsverbände

##

§ 31
Mitgliedschaft im Dekanatsverband

Mitglied eines Dekanatsverbandes kann nur ein Dekanat der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
#

§ 32
Aufgaben des Dekanatsverbandes

Dem Dekanatsverband können durch die Verbandssatzung Aufgaben der Dekanate übertragen werden, soweit die Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden können.
#

Unterabschnitt 4
Gemeinde- und Dekanatsverbände

##

§ 33
Mitgliedschaft im Gemeinde- und Dekanatsverband

Mitglied eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes können nur Kirchengemeinden und Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
#

§ 34
Name des Gemeinde- und Dekanatsverbandes
und der Organe des Gemeinde- und Dekanatsverbandes

( 1 ) Die Verbandssatzung eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes kann bestimmen, dass der Verband stattdessen den Namen eines Stadtkirchenverbandes oder Regionalverbandes führt.
( 2 ) Die Verbandssatzung des Gemeinde- und Dekanatsverbandes kann für die Organe Bezeichnungen vorsehen, die von § 17 Absatz 1 abweichen.
#

§ 35
Aufgaben des Gemeinde- und Dekanatsverbandes

( 1 ) Dem Gemeinde- und Dekanatsverband kann durch die Verbandssatzung die Wahrnehmung aller Aufgaben der Verbandsgemeinden und Verbandsdekanate übertragen werden, für die ein gemeinsames Handeln und die Ausstattung mit den notwendigen kirchlichen Einrichtungen und Mitteln im Raum einer Großstadt oder eines zusammengehörigen Siedlungsbereichs geboten und zweckmäßig ist. Mit der Übertragung gehen die Aufgaben auf den Gemeinde- und Dekanatsverband über.
( 2 ) § 30 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
#

§ 36
Vertretung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung

Die Verbandssatzung bestimmt die Vertretung der Verbandsgemeinden und Verbandsdekanate und das Zahlenverhältnis beider in der Verbandsvertretung.
#

§ 37
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über den Gemeinde- und Dekanatsverband führt die Kirchenleitung.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Rechtsgeschäften des Gemeinde- und Dekanatsverbandes, soweit es das kirchliche Recht vorsieht, wird durch die Kirchenverwaltung erteilt.
#

§ 38
Mitbeteiligung des Gemeinde- und Dekanatsverbandes
bei Einsprüchen und Beschwerden

Vor der Entscheidung über Einsprüche und Beschwerden gegen Beschlüsse von Dekanatssynoden und Dekanatssynodalvorständen aus dem Bereich eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes gibt die Kirchenleitung dem Vorstand des Gemeinde- und Dekanatsverbandes Gelegenheit zur Äußerung.
#

Unterabschnitt 5
Kirchliche Zweckverbände

##

§ 39
Mitgliedschaft im Kirchlichen Zweckverband

Mitglied eines Kirchlichen Zweckverbandes können Kirchengemeinden und Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein. Kirchliche Zweckverbände nach diesem Kirchengesetz können auch unter Beteiligung kirchlicher Körperschaften aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet werden. Soweit auch eine finanzielle Beteiligung erfolgt, ist das Rechnungsprüfungsamt der anderen Gliedkirche zur Prüfung berechtigt.
#

§ 40
Name des Verbandes

Der Name des Kirchlichen Zweckverbandes muss auf die Zweckbestimmung hinweisen.
#

§ 41
Aufgaben des Zweckverbandes

Der Kirchliche Zweckverband nimmt die in der Verbandssatzung bestimmten Aufgaben wahr.
#

Abschnitt 5
Gesamtkirchengemeinden

###

§ 42
Allgemeines

( 1 ) Zur vertieften gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können mehrere Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Die Gesamtkirchengemeinde nimmt für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden (Ortskirchengemeinden) alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden.
( 2 ) Alle Ortskirchengemeinden müssen demselben Dekanat angehören.
( 3 ) Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. Sie führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinde fort.
( 4 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 5 ) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 6 ) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Für Amtshandlungen in anderen Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde bedürfen sie keiner Zustimmung nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung27#.
( 7 ) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
( 8 ) In Gesamtkirchengemeinden wird das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
( 9 ) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 43
Neubildung und Änderung

( 1 ) Eine Gesamtkirchengemeinde wird auf Antrag der an ihr beteiligten Kirchengemeinden neu gebildet oder verändert. Im Übrigen gilt § 4 der Kirchengemeindeordnung28# entsprechend.
( 2 ) Wird eine Gesamtkirchengemeinde gebildet oder erweitert, legen die beteiligten Kirchengemeinden einvernehmlich fest, wie viele Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände von diesen jeweils in den Gesamtkirchenvorstand zu wählen sind. Dabei ist aus jeder beteiligten Kirchengemeinde mindestens ein Mitglied zu wählen. Die Kirchengemeinden können auch bestimmen, dass bis zu einer Neubildung des Gesamtkirchenvorstandes nach § 45 Absatz 2 alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Neuwahl gemäß § 45 Absatz 2.
#

§ 44
Satzung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde muss eine Satzung haben. Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen und bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Satzung muss mindestens bestimmen
  1. den Namen und den Sitz der Gesamtkirchengemeinde,
  2. die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden,
  3. die Aufgaben, die den Ortskirchengemeinden übertragen werden,
  4. Regelungen über Spenden, Kollekten und sonstige Einnahmen,
  5. das Verfahren für das Ausscheiden einer Ortskirchengemeinde,
  6. die Abwicklung im Fall einer Auflösung der Gesamtkirchengemeinde und des Ausscheidens einer Ortskirchengemeinde.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Die Satzung sowie Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.29#
#

§ 45
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde hat einen Gesamtkirchenvorstand.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand ist in entsprechender Anwendung der Kirchengemeindewahlordnung zu bilden. Es erfolgt immer eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen oder mehrere Wahlbezirke. In jeder Ortskirchengemeinde ist mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstands zu wählen.
( 3 ) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
#

§ 46
Ortskirchenvertretung

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung wird in Ortskirchengemeinden kein Kirchenvorstand gebildet. Dessen Aufgaben werden vorbehaltlich einer Übertragung nach Absatz 4 durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, dass der Gesamtkirchenvorstand jeweils für die Dauer seiner Amtszeit Ortskirchenvertretungen beruft. Einer Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind.
( 3 ) Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
( 4 ) Die Ortskirchenvertretung nimmt die Aufgaben wahr, die der Gesamtkirchenvorstand nach der Satzung der Ortskirchengemeinde übertragen hat. Zu diesen Aufgaben können insbesondere gehören:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögensbestandteile (z. B. Liegenschaften und Immobilien) im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
( 5 ) Werden in der Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
( 6 ) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit der Ortskirchenvertretung die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
#

§ 47
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinde

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht nach Absatz 2 eine Ortskirchenvertretung zuständig ist.
( 2 ) Soweit einer Ortskirchengemeinde nach der Satzung Aufgaben übertragen wurden, wird die Ortskirchengemeinde durch die Ortskirchenvertretung vertreten.
( 3 ) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 48
Haushalt und Vermögensnachweis

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisungen wird für die Ortskirchengemeinden getrennt ermittelt und addiert.
( 2 ) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
( 3 ) Vermögensgegenstände und nicht verpflichtend anderweitig zu verwendende Einnahmen können Zweckbindungen zu Gunsten derjenigen Ortskirchengemeinde erhalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat. Näheres ist durch Satzung zu regeln.
#

§ 49
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 50
Anwendung auf bestehende Kirchliche Verbände

Wird in Kirchengesetzen, Verordnungen und Satzungen auf Bestimmungen des Verbandsgesetzes vom 5. März 1977 verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. Soweit die Verbandssatzung eines bestehenden Kirchlichen Verbandes den Regelungen des Abschnitts 4 widerspricht, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.
#

§ 51
Erstmalige Bildung von Nachbarschaftsräumen

( 1 ) Jedes Dekanat bildet bis zum 31. Dezember 2023 Nachbarschaftsräume.
( 2 ) Die Organisation der Kirchengemeinden gemäß § 2d Absatz 1 erfolgt bis zum 31. Dezember 2026.
( 3 ) Werden die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, entscheidet die Kirchenleitung im Falle des Absatzes 1 im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand, im Falle des Absatzes 2 im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen und dem Dekanatssynodalvorstand innerhalb von sechs Monaten.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
#
2 ↑ Nr. 10.
#
3 ↑ Nr. 10.
#
4 ↑ Siehe auch § 51, der die Fristen für die erstmalige Bildung und Organisation von Nachbarschaftsräumen regelt.
#
5 ↑ Siehe auch § 51, der die Fristen für die erstmalige Bildung und Organisation von Nachbarschaftsräumen regelt.
#
6 ↑ Die geltenden Satzungen sind online abrufbar im Abschnitt VI des FIS-Kirchenrecht (https://www.kirchenrecht-ekhn.de).
#
7 ↑ Nr. 10.
#
8 ↑ Nr. 10.
#
9 ↑ Nr. 400.
#
10 ↑ Nr. 400.
#
11 ↑ Nr. 10.
#
12 ↑ Nr. 10.
#
13 ↑ Ein Verzeichnis der Kirchlichen Verbände kann abgerufen werden unter: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/52214
#
14 ↑ Nr. 10.
#
15 ↑ Nr. 15.
#
16 ↑ Nr. 11.
#
17 ↑ Nr. 16.
#
18 ↑ § 47 KGO (Nr. 10).
#
19 ↑ § 51 DSO (Nr. 15).
#
20 ↑ Nr. 16.
#
21 ↑ Nr. 10.
#
22 ↑ Die Sitzungen der Verbandsvertretung können ausnahmsweise als Videokonferenzen durchgeführt werden. Die Regelungen über Videokonferenzen der Dekanatssynoden in der Dekanatssynodalordnung gelten über § 11 Satz 1 entsprechend. Bei einer Präsenzsitzung dürfen auch einzelne Mitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet werden (siehe § 26 Absatz 1 Satz 2 DSO).
#
23 ↑ Siehe insbesondere § 47 KGO (Nr. 10) und § 51 DSO (Nr. 15).
#
24 ↑ Siehe den Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25), die Rechtsverordnung zur Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf das Zentrum Bildung (Nr. 46a) und die Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf die Diakonie Hessen (Nr. 213).
#
25 ↑ Nr. 10.
#
26 ↑ Die Sitzungen des Verbandsvorstandes können ausnahmsweise als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Die Regelungen über Video- und Telefonkonferenzen der Dekanatssynodalvorstände in der Dekanatssynodalordnung gelten über § 11 Satz 1 entsprechend.
#
27 ↑ Nr. 10.
#
28 ↑ Nr. 10.
#
29 ↑ Die geltenden Satzungen sind online abrufbar im Abschnitt VI des FIS-Kirchenrecht (https://www.kirchenrecht-ekhn.de).