.Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
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Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung
der Kammern, die Vertretung der Mitglieder,
die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
Vom 2. Dezember 2022
(ABl. 2022 S. 473 Nr. 148), zuletzt geändert am 2. Mai 2024 (ABl. 2024 S. 242 Nr. 140)
Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
(1. Korinther 12,4-6)
###A. Anzahl der Kammern
Es bestehen zwei Kammern.
#B. Regelbesetzung der Kammern
1. | Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzender: Der Stellvertreter der Präsidentin | ||
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich | ||
Rechtskundige Beisitzerinnen und Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege (Vertreter des Vorsitzenden) | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cezanne | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Dekan a. D. Schwarz | ||
2. | Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzende: Die Präsidentin | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht a. D. Schild | ||
Rechtskundige Beisitzerinnen und Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche (Vertreter der Vorsitzenden) | ||
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen |
C. Vertretung der Vorsitzenden
- Sind der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert, übernimmt das verbleibende dienstälteste rechtskundige Regelmitglied der Kammer den Vorsitz. Ist danach eine Vertretung in der Kammer nicht möglich, so wird der Vorsitzende der betroffenen Kammer von dem Vorsitzenden der anderen Kammer vertreten.
- Besteht auch diese Vertretungsmöglichkeit nicht, so sind die rechtskundigen Regelbeisitzer der anderen Kammer, hilfsweise die rechtskundigen Vertreter der betroffenen Kammer und danach die rechtskundigen Vertreter der anderen Kammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung berufen.
D. Vertretung der Beisitzer
1. | Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Universitätsprofessor Dr. Droege durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
zweiter Vertreter: Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Guyot durch | ||
erster Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe | ||
zweite Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cezanne durch | ||
erster Vertreter: Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler | ||
zweite Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk | ||
Dekan a. D. Schwarz durch | ||
erster Vertreter: Pfarrer Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen | ||
2. | Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
zweiter Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe | ||
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube durch | ||
erster Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe | ||
zweiter Vertreter: Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann durch | ||
erste Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch | ||
erster Vertreter: Pfarrer Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz | ||
3. | Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen. |
E. Vertretungsfall
Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn ein nach der Geschäftsverteilung berufenes Mitglied des Gerichts offensichtlich verhindert ist oder sich für verhindert erklärt. Wer als Vertreter eingetreten ist, wirkt in derselben Sache bis zu ihrer vollen Erledigung mit; erst wenn er verhindert ist, tritt das ordentliche Mitglied der Kammer oder ein vorrangiger Vertreter an seine Stelle.
#F. Verteilung der Geschäfte
- 1.
- Die 1. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 1 KVVG (abstrakte Normenkontrolle),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 2 KVVG (Organstreitigkeiten),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 3 KVVG (Beschwerden gegen synodale Beschlüsse),
- für Entscheidungen nach § 21 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Rüge von Verfahrensverstößen),
- für Entscheidungen nach § 3 KVVG, wenn die Klageschrift erwarten lässt, dass ein Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung und der Auslegung der Kirchenordnung liegt oder dass als Vorfrage eine Gültigkeitsprüfung von Bestimmungen eines Kirchengesetzes, einer kirchlichen Verordnung oder eines Recht setzenden Beschlusses der Kirchensynode vorzunehmen ist (Verwaltungsstreitverfahren mit verfassungsrechtlichem Einschlag),
- für Entscheidungen nach der Kirchengemeindewahlordnung,
- für Entscheidungen über die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern gemäß § 50 Kirchengemeindeordnung.
- 2.
- Die 2. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG (Anfechtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG (Verpflichtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG (Feststellungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 KVVG (sonstige kirchengesetzliche Übertragung),
soweit nicht jeweils die erste Kammer zuständig ist.
G. Zuständigkeitsbestimmung
- Die Geschäftsstelle legt die bei Eingang eines Antrags anzulegende Akte dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer vor. Zu seiner Unterrichtung erhält der Vorsitzende der anderen Kammer eine Kopie des eingegangenen Antrags.
- Ist nicht eindeutig, welche Kammer zuständig ist, so stimmen sich die Vorsitzenden der beiden Kam¬mern ab. Falls keine Übereinstimmung zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines Kammervorsitzenden das Präsidium.
- Die Entscheidung des Präsidiums ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen; sie ist endgültig.
H. Vertretung im Präsidium
- Der Präsident und sein Stellvertreter werden vertreten durch den dienstältesten rechtskundigen Beisitzer.
- Der dienstälteste Pfarrer wird durch den im Dienstalter nächstfolgenden Pfarrer vertreten.
I. Dienstalter
Das Dienstalter der rechtskundigen Beisitzer richtet sich nach dem Tag ihrer Wahl zum Mitglied des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts; das Dienstalter der Pfarrer richtet sich nach dem Tag ihrer Ordination. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter maßgebend.
#J. Behandlung von Eingaben
Geht bei einem Mitglied des Gerichts eine Eingabe ein, die keinen privaten Charakter trägt, so soll diese der Geschäftsstelle zugeleitet werden, die die Eingabe wie einen Antrag behandelt.
#K. Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke
Dienstliche Schriftstücke (z. B. Schriftsatzabschriften, Schriftwechsel der Richter, Voten, Entscheidungsabschriften), die das einzelne Mitglied – nach seinem Ermessen – aufbewahrt, sind in besonderer Akte zu sammeln. Diese soll, wenn das Mitglied aus dem Gericht ausscheidet, an die Geschäftsstelle abgegeben werden. Dasselbe gilt für die Entscheidungssammlung des Gerichts und sonstiges zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial (z. B. Gesetzestexte).
#L. Umlaufverfahren
Die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Präsidiums beschlossen werden.
#M. Geltungsdauer
- Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.
- Die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen können während der Geltungsdauer bei Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht, bei der Neuzuweisung von Aufgaben, bei Überlastung einer Kammer und bei personellen Veränderungen geändert werden.