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Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1979

(ABl. 1979 S. 119), geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55)

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I. Das Gericht und seine Zuständigkeit

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§ 1

Aufgrund des Artikels 64 der Kirchenordnung1# wird ein Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht errichtet.
Das Gericht hat seinen Sitz am Ort der Kirchenleitung.
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§ 2

Das Gericht entscheidet auf Antrag über
  1. Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen, kirchlichen Verordnungen und solchen Beschlüssen der Kirchensynode, die, ohne Kirchengesetz zu sein, Recht setzen;
  2. Streitigkeiten über die gegenseitige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den durch die Kirchenleitung oder durch Kirchengesetze geschaffenen kirchlichen Organen;
  3. Beschwerden gegen synodale Beschlüsse, soweit die Anwendung der Kirchenordnung oder sonstiger kirchlicher Rechtsnormen gerügt wird.
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§ 3

( 1 ) Das Gericht entscheidet auf Antrag ferner über
  1. die Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage),
  2. die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen kirchlichen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage),
  3. das Bestehen oder Nichtbestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses und über die Nichtigkeit eines kirchlichen Verwaltungsaktes, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
( 2 ) Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die ein kirchliches Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder eine kirchliche Dienststelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
( 3 ) Das Gericht ist für sonstige Aufgaben zuständig, die ihm durch Kirchengesetz übertragen werden.
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§ 42#

Das Gericht kann eine Sachentscheidung in den Fällen der §§ 2 und 3 nur aufgrund einer Rechtsnorm treffen. Schrift und Bekenntnis allein können eine Entscheidung nicht tragen.
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§ 5

Das Gericht ist nicht zuständig für die Anfechtung von Entscheidungen
  1. in Kirchensteuersachen3#,
  2. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer, Pfarramtskandidaten, Kirchenbeamten und Versorgungsempfänger, insbesondere auf dem Gebiet des kirchlichen Besoldungs- und Versorgungsrechts,
  3. im Bereich der kirchlichen Lebensordnung4#, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,
  4. in Disziplinarsachen,
  5. in Angelegenheiten des Artikels 61 Abs. 1 der Kirchenordnung5# (Lehrbeanstandung), sofern nicht durch Kirchengesetz die Zuständigkeit des Gerichts begründet ist6#,
  6. in sonstigen Angelegenheiten, für die eine Zuständigkeit des Gerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist oder in denen ein anderes Gericht zuständig ist.
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§ 6

Antragsberechtigt und parteifähig sind:
1.
in den Fällen des § 2 Nr. 1 nur die gemäß der Kirchenordnung gebildeten Organe sowie eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode;
2.
in den Fällen des § 2 Nr. 3
  1. Einzelpersonen, kirchliche Körperschaften, kirchliche Organe, Werke und Verbände, deren rechtliche Interessen berührt sind;
  2. eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode;
3.
in den Fällen des § 3 Einzelpersonen, kirchliche Körperschaften, kirchliche Organe, Werke und Verbände, deren rechtliche Interessen berührt sind.
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§ 7

( 1 ) Das Gericht besteht aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und 13 Mitgliedern.
( 2 ) Alle Mitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit zu kirchlichen Körperschaften erfüllen. Die Vorschriften der § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung7# gelten entsprechend.
( 3 ) Mitglieder des Gerichts dürfen einem gesamtkirchlichen Organ mit Ausnahme der Disziplinarbehörden nicht angehören.
( 4 ) Der Präsident, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Gerichts werden von der Kirchensynode auf sieben Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Wird ein Mitglied eines gesamtkirchlichen Organs gewählt, so scheidet es mit Annahme der Wahl aus dem gesamtkirchlichen Organ aus.
( 6 ) Für die Verhandlung und Entscheidung werden Kammern gebildet, die mit je fünf Richtern besetzt sind. Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Ein Mitglied muss Pfarrer sein.
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§ 8

Bei dem Gericht wird ein Präsidium gebildet. Es besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem dienstältesten Pfarrer; bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.
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§ 9

Das Präsidium regelt die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder sowie die Geschäftsverteilung und erlässt eine Geschäftsordnung8#.
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§ 10

( 1 ) Die Mitglieder des Gerichts sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
( 2 ) Sie haben vor Antritt des Amtes folgendes Gelübde abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich mein Amt sorgfältig und treu erfüllen und meine Stimme unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werde.“
( 3 ) Das Gelübde ist vor der Kirchensynode, bei nicht versammelter Synode vor dem Kirchensynodalvorstand abzulegen.
( 4 ) Über die Ablegung des Gelübdes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präses der Synode und einem weiteren Mitglied des Synodalvorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 11

Die Mitglieder des Gerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz der Reisekosten wie Mitglieder der kirchensynodalen Ausschüsse sowie eine Sitzungs- und Aufwandsentschädigung9#.
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§ 12

Die Mitglieder des Gerichts sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 13

( 1 ) Bei dem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren Aufgaben von Beamten und Angestellten der Kirchenverwaltung im Nebenamt wahrgenommen werden.
( 2 ) Sie werden ausgewählt durch den Leiter der Kirchenverwaltung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichts.
( 3 ) Die Vorschriften über die Verschwiegenheit der Richter finden entsprechende Anwendung.
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§ 14

Das Gericht führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift:
„Evangelische Kirche in Hessen und Nassau + Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht“.
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II. Das Verfahren

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§ 15

( 1 ) Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten sinngemäß.
( 2 ) Über die Ablehnung entscheidet die Kammer. An die Stelle eines abgelehnten Mitglieds tritt sein Vertreter.
( 3 ) Die Kammer hat auch zu entscheiden, wenn ein Mitglied von Tatsachen Anzeige macht, die geeignet sind, seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
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§ 16

( 1 ) Anträge sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen; jedem Antrag ist eine Abschrift beizufügen.
( 2 ) Der Antrag soll ein formuliertes Antragsbegehren enthalten sowie die ihn begründenden Tatsachen und Beweismittel bezeichnen.
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§ 17

( 1 ) Ist der erhobene Anspruch rechtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückweisen.
( 2 ) Der Antragsteller kann binnen einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragen. Hierauf ist der Antragsteller in dem Bescheid des Vorsitzenden hinzuweisen.
( 3 ) Wird Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragt, so folgt das weitere Verfahren den Vorschriften der §§ 21 ff. dieses Gesetzes.
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§ 18

( 1 ) Anträge nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 können nur darauf gestützt werden, dass
  1. die angefochtene Entscheidung das geltende Recht nicht oder unrichtig angewandt hat oder
  2. die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten sind oder
  3. die angefochtene Entscheidung auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht und die Berichtigung des Irrtums vor Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen ist.
( 2 ) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind erst zulässig, wenn der Antragsteller von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat.
( 3 ) Anträge nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 müssen binnen einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, im Falle des § 3 Abs. 1 nur nach Rechtsmittelbelehrung. Die Anträge sind nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Entscheidung zulässig.
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§ 19

( 1 ) Ist über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder über einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 18 Abs. 2 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Erlass des Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des Rechtsbehelfs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen oder über einen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist der Verwaltungsakt erlassen oder dem Rechtsbehelf stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
( 2 ) Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrages auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des Rechtsbehelfs erhoben werden, außer wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
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§ 20

( 1 ) Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn das Organ, das den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse anordnet.
( 2 ) Auf Antrag kann das Gericht die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag ist schon vor der Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden; gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.
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§ 21

( 1 ) Ergeht ein Bescheid nach § 17 nicht, so lässt der Vorsitzende die Antragsabschrift dem Antragsgegner zustellen mit der Aufforderung, sich binnen einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist schriftlich zu äußern; der Äußerung ist eine Abschrift beizufügen.
( 2 ) Zugleich trifft der Vorsitzende die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Anordnungen. Von solchen Anordnungen sind die Beteiligten zu benachrichtigen.
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§ 22

( 1 ) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist bestimmt der Vorsitzende den Termin der mündlichen Verhandlung.
( 2 ) Zugleich veranlasst er die Ladung der Beisitzer, bestimmt den Berichterstatter und ordnet die Ladung der Beteiligten sowie etwaiger Zeugen und Sachverständigen an.
( 3 ) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
( 4 ) Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann vom Vorsitzenden angeordnet werden.
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§ 23

( 1 ) Die Beteiligten können sich selbst vertreten oder durch Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
( 2 ) Die Bevollmächtigten müssen die Voraussetzungen der rechtskundigen Mitglieder des Gerichts erfüllen (§ 7 Abs. 2 und 6). Sie dürfen jedoch einem gesamtkirchlichen Organ angehören.
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§ 24

( 1 ) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
( 2 ) Danach hält der Berichterstatter einen Vortrag über den Sach- und Streitstand und die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens.
( 3 ) Es folgen die Ausführungen der Beteiligten sowie die Beweisaufnahme.
( 4 ) Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass die Beteiligten über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
( 5 ) Er hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
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§ 25

Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
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§ 26

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
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§ 27

( 1 ) Bei der Aufklärung des Sachverhalts ist das Gericht an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Soweit für die Entscheidung des Gerichts Fragen des Bekenntnisses von Bedeutung sind, so soll es vor der Entscheidung ein theologisches Gutachten einholen, das in der Regel vom Theologischen Ausschuss der Kirchensynode zu erstatten ist.
( 3 ) Alle Dienststellen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben dem Gericht Rechtshilfe zu leisten.
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§ 28

( 1 ) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
( 2 ) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der mitwirkenden Richter, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten sowie den wesentlichen Inhalt der Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen.
( 3 ) Die Entscheidungen sind wörtlich wiederzugeben.
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§ 29

Bei der Entscheidung ist das Gericht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden.
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§ 30

( 1 ) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
( 2 ) Bei Anträgen nach § 2 Nr. 1 und 3 kann das Gericht, wenn die Umstände des Falles, insbesondere gesamtkirchliche Interessen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau es erfordern und der damit verbundene Zeitaufwand den Antragstellern zumutbar ist, statt sofort zu entscheiden, bestehende Bedenken der Kirchensynode mitteilen und ihr anheimgeben, diese Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, die das Gericht bestimmt. Während dieser Frist ruht das Verfahren.
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§ 31

Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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§ 32

( 1 ) Die Urteile sind nach dem Ermessen des Gerichts nach Schluss der Verhandlung zu verkünden oder den Parteien zuzustellen.
( 2 ) In dem Urteil sind die Mitglieder des Gerichts und der Tag der Entscheidung anzugeben. Das Urteil ist nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite hin zu begründen.
( 3 ) Das Urteil ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen.
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§ 33

( 1 ) Das Gericht entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
( 2 ) Die Mitglieder der Kammer stimmen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem Älteren. Die nicht rechtskundigen Mitglieder stimmen zuerst; zuletzt stimmt der Vorsitzende.
( 3 ) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Gerichts zugegen sein.
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§ 34

Das Urteil ist den Beteiligten in jedem Falle mit schriftlicher Begründung zuzustellen.
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§ 35

Den Bevollmächtigten der Beteiligten ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Vorsitzende der Kammer entscheidet über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus den Akten.
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§ 36

Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Der Vorsitzende kann jedoch die Einleitung und weitere Durchführung des Verfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenbeitrages abhängig machen.
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§ 37

Zeugen und Sachverständige sind nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen.
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§ 38

Soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.

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2 ↑ Siehe dazu den Beschluss Nr. 4 der Kirchensynode v. 30. 6. 1979 (ABl. 1979 S. 117).
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4 ↑ Nr. 100.
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5 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 11.
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8 ↑ Nr. 76.
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9 ↑ Siehe Nr. 779.