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Leitlinien zur Ausführung der Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und den Gemeinschaftsverbänden

Vom 3. November 2005

(ABl. 2006 S. 30)

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1.
Die Zusammenarbeit von Gemeinschaftsverbänden und Kirchengemeinden/Dekanaten in der Region und vor Ort wird nach § 3 der Vereinbarung1# geklärt.
2.
1Die örtlich Verantwortlichen benennen die Mitglieder für regelmäßige Gespräche. 2Vertreter/innen (je 2 bis 3) in der Region aus den Gemeinschaftsverbänden und den Kirchengemeinden sollten sich mindestens einmal jährlich zum Austausch verabreden. 3Gespräche dienen der Weiterentwicklung der gemeinsamen Beziehungen, dem Erfahrungsaustausch und der Klärung auftretender Unstimmigkeiten.
4Die Einladung kann im Wechsel einmal vom Dekanat und einmal von den Gemeinschaftsverbänden übernommen werden.
5Wenn für diese Gespräche ein Verbindungsausschuss gebildet wird (ca. 5 bis 7 Personen), sollten die zuständigen Dekane/innen sowie leitende Prediger/Predigerinnen diesem Gremium angehören. 6Sie klären den Vorsitz untereinander.
3.
1Die Regelungen des Miteinanders vor Ort sollen bei einer gleichzeitigen Achtung der selbstständigen Arbeit der Gemeinschaftsverbände und der Kirchengemeinden vor allem einer möglichst intensiven Zusammenarbeit dienen. 2Folgende Punkte sollen geklärt und gegebenenfalls in schriftlich gefassten Absprachen oder einem örtlichen Statut festgehalten werden:
  • Abstimmung der Zeiten für Gottesdienste, Gemeinschaftsstunden und sonstige Veranstaltungen
  • gegenseitige Mitbenutzung von kirchlichen Räumen und Räumen der Gemeinschaften
  • Abstimmung von Möglichkeiten der gemeinsamen Evangelisation, Bibelwochen u. a. Veranstaltungen
  • wechselseitige Übernahme von Gottesdiensten
  • Zusammenwirken bei Amtshandlungen
  • Erteilung der Erlaubnis („Dimissoriale“) nach § 17 der Kirchengemeindeordnung2#
  • gegenseitige Einladungen zu Konventen oder Leitungsgremien
  • Abstimmung von Möglichkeiten der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit
  • theologischer Austausch
  • kirchlicher Besuchsdienst.
4.
Wenn ein Prediger/eine Predigerin von Mitgliedern der Gemeinschaft und/oder ihren Angehörigen, die zugleich Mitglieder der Kirche sind, um eine Amtshandlung gebeten wird (vgl. § 4.5 der Vereinbarung), so ist auf Grundlage der Ordnungen der EKHN – insbesondere der Lebensordnung – mit den Beteiligten gemeinsam zu klären, welche der im Folgenden genannten Möglichkeiten sinnvoll realisiert werden können:
4.1
Trauung
  1. Pfarrer/Pfarrerin und Prediger/Predigerin wirken bei dem Traugottesdienst zusammen.
  2. Der Prediger/die Predigerin hält den Traugottesdienst nach Erteilung der „Erlaubnis (Dimissoriale)“ nach § 17 KGO3#.
Zwischen den Beteiligten ist zu klären, an welchem Ort der Traugottesdienst stattfindet: Kirche oder Gemeindehaus.
4.2
Beerdigung
  1. Pfarrer/Pfarrerin und Prediger/Predigerin wirken bei dem Bestattungsgottesdienst zusammen.
  2. Der Prediger/die Predigerin hält den Bestattungsgottesdienst nach Erteilung der Erlaubnis („Dimissoriale“).
4.3
Taufe
1Für die Taufe, die nach § 6 der Vereinbarung4# in der Regel im öffentlichen Gottesdienst der Kirchengemeinde gehalten wird, bestehen folgende Möglichkeiten:
  1. Der Pfarrer/die Pfarrerin führt die Taufe zusammen mit dem Prediger/der Predigerin in der Kirche durch.
  2. Der Prediger/die Predigerin führt die Taufe allein in der Kirche durch.
  3. Prediger/Predigerin und Pfarrer oder Pfarrerin führen die Taufe gemeinsam im Gemeinschaftshaus durch.
  4. Nach Erteilung der Erlaubnis („Dimissoriale“) führt der Prediger/die Predigerin die Taufe allein im Gemeinschaftshaus durch.
2Bei Taufen von Kindern, deren Eltern auch Mitglieder eines Gemeinschaftsverbandes sind, und von Erwachsenen, die zur Gemeinschaft gehören, sollen in der Kirche Vorstandsmitglieder der Gemeinschaft bzw. im Gemeinschaftshaus Kirchenvorstandsmitglieder teilnehmen.
5.
Konfirmandenunterricht und Konfirmation
1In § 7 (1) der Vereinbarung5# wird darauf hingewiesen, dass Konfirmandenarbeit und Konfirmation grundsätzlich in die Verantwortung der Kirchengemeinde und des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin gehören. 2Wenn in Ausnahmefällen in einer Gemeinschaft Konfirmandenarbeit vorgesehen ist, so werden dafür gemeinsam mit der Kirchengemeinde bzw. dem Dekanat die Voraussetzungen und die Möglichkeiten erörtert. 3Eine eigene Konfirmandengruppe in der Gemeinschaft soll aber nur dann gebildet werden, wenn eine arbeitsfähige Gruppe zustande kommt. 4Dazu muss in den betreffenden Gemeinden „die Erlaubnis (das Dimissoriale)“ nach § 17 KGO6# eingeholt werden. 5Für die Durchführung des Konfirmandenunterrichts und der Konfirmation können folgende Möglichkeiten vereinbart werden:
  1. Pfarrer/Pfarrerin und Prediger/Predigerin führen den Konfirmandenunterricht gemeinsam durch.
  2. 1Der Prediger/die Predigerin führt den Konfirmandenunterricht auf der Grundlage der EKHN-Leitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden (vom 27. Mai 2003)7# selbstständig durch und berichtet über seine/ihre Arbeit. 2Für diesen Unterricht ist die Zusammenarbeit und der Austausch mit einem Pfarrer oder einer Pfarrerin des Dekanates (gegenseitige Besuche/gemeinsame Veranstaltungen mit Konfirmandengruppen) sinnvoll.
  3. Findet die Vorstellung der Konfirmanden im Gemeinschaftshaus statt, sollen Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes (der Synodalvorstände) sowie Vertreter/innen der betreffenden Kirchengemeinde eingeladen werden.
  4. Die Konfirmation kann gemeinsam mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin oder durch den Prediger/die Predigerin alleine im Gottesdienst einer Kirchengemeinde oder im Gemeinschaftshaus durchgeführt werden.
  5. Die Konfirmationsurkunde kann vom zuständigen Gemeindepfarrer oder der zuständigen Gemeindepfarrerin mit unterzeichnet werden.
  6. Der verantwortliche Prediger/die Predigerin schaffen die Voraussetzung, dass die Eintragungen der Konfirmationen nach der Kirchenbuchordnung der EKHN erfolgen.
6.
1Konflikte sollen zunächst grundsätzlich auf örtlicher Ebene zwischen den Beteiligten geregelt werden. 2Falls dies nicht möglich ist, werden die aufgetretenen Probleme in den regelmäßigen Gesprächen bzw. im Verbindungsausschuss erörtert. 3Dabei sind die Beteiligten anzuhören. 4Gemeinsame Beratungsergebnisse sind den Leitungsgremien zur Entscheidung vorzulegen. 5In Einzelfällen von grundsätzlicher Bedeutung werden Vertreter/innen der Leitungsgremien (Gemeinschaftsverbände und Gesamtkirche) hinzugezogen (§ 10 Abs. 2 der Vereinbarung8#).

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1 ↑ Nr. 235.
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2 ↑ Jetzt: § 13 Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
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3 ↑ Jetzt: § 13 Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
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4 ↑ Nr. 235.
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5 ↑ Nr. 235.
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6 ↑ Jetzt: § 13 Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
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7 ↑ Nr. 190.
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8 ↑ Nr. 235.
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