.

Verwaltungsverordnung zur Regelung des
pfarramtlichen Dienstes bei eingeschränkten
Dienstaufträgen und bei Stellenteilung

Vom 10. November 1987

(ABl. 1987 S. 222), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsverordnung gilt für
  1. die Errichtung und Versehung von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung mit eingeschränktem Dienstauftrag (Teilstellen),
  2. die gemeinsame Versehung einer vollen Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung durch zwei Personen (Stellenteilung).
  3. die teilweise Versehung einer vollen Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung.
#

§ 2
Errichtung von Teilstellen

( 1 ) Bei der Bemessung von gemeindlichen Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung mit eingeschränktem Dienstauftrag (Teilstellen) ist anteilig von der Zahl der Gemeindeglieder und anderen Bemessungsfaktoren einer vollen Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung (§ 3 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) auszugehen.
( 2 ) Gemeindliche Teilstellen sollen in der Regel nur bei einer Kirchengemeinde errichtet werden, bei der bereits eine volle Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung besteht. Sind bestehende Pfarrstellen für eine volle Besetzung zu klein, so können sie zu Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag erklärt werden.
( 3 ) Bei Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung für Krankenhaus- und Altenheimseelsorge ist für einen eingeschränkten Dienstauftrag die anteilige Bettenzahl einer vollen Stelle zugrunde zu legen. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Schuldienst bemisst sich ein eingeschränkter Dienst nach der anteiligen Wochenstundenzahl.
#

§ 3
Stellenteilung

( 1 ) Soll bei der Versehung einer Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung eine Stellenteilung erfolgen oder ermöglicht werden (§ 31b Abs. 1 Pfarrstellengesetz), so ist eine Absprache mit dem Kirchenvorstand erforderlich. Bei übergemeindlichen Stellen bedarf es der Absprache mit den sonst nach dem Pfarrstellengesetz beteiligten Organen.
( 2 ) Der Seelsorgebezirk der Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung kann in zwei Teilbereiche aufgeteilt werden. Näheres regelt die Teildienstordnung nach § 5 Abs. 1.
#

§ 4
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Teilpfarrstellen werden wie volle Pfarrstellen ausgeschrieben und besetzt. Sie können einem Pfarrer/einer Pfarrerin im Teildienstverhältnis oder einem Pfarrer/einer Pfarrerin mit vollem Dienstverhältnis für die Dauer einer Teilbeschäftigung (§ 31a Abs. 2 Pfarrstellengesetz) von mindestens fünf Jahren als Inhaber/Inhaberin übertragen werden; der Umfang des Teildienstverhältnisses oder der Teilbeschäftigung muss dem Umfang der Teilpfarrstelle entsprechen (§ 31a Abs. 2 Pfarrstellengesetz). Andernfalls wird ein Verwaltungsauftrag erteilt.
( 2 ) Ist eine volle Pfarrstelle zu besetzen, so kann die Kirchenverwaltung die Ausschreibung und Wiederbesetzung zugunsten einer Stellenteilung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatssynodalvorstand aussetzen (§ 31b Abs. 2 Pfarrstellengesetz). In diesem Fall wird die beabsichtigte Stellenteilung im Amtsblatt bekannt gegeben. Für die Erteilung des Dienstauftrages gelten die §§ 27 und 28 Abs. 3 Pfarrstellengesetz entsprechend.
( 3 ) Ein Pfarrer und eine Pfarrerin können sich als Ehepaar gemeinsam um eine ausgeschriebene volle Pfarrstelle bewerben und zu gemeinsamen Inhabern der Stelle mit jeweils der Hälfte des vollen Dienstes ernannt werden (§ 31c Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
( 4 ) Volle Stellen, bei denen eine Mitversehung mit einem halben Dienstauftrag erforderlich ist (§ 31b Abs. 3 Pfarrstellengesetz), werden mit einem Hinweis auf die Dauer des Dienstauftrages im Amtsblatt bekannt gegeben.
#

§ 5
Teildienstordnung

( 1 ) Bei der Erteilung eines eingeschränkten Dienstauftrages, der nicht an eine Teilstelle gebunden ist, sind die einzelnen Aufgaben und ihr Umfang im Verhältnis zu einer entsprechenden Vollbeschäftigung in einer Teildienstordnung nach dem anliegenden Muster vorläufig zu beschreiben. Dabei muss es sich um arbeitsgemäß abgrenzbare Teilbereiche eines vollen Dienstauftrages handeln (§ 17d Abs. 1 Pfarrergesetz).
( 2 ) Die Teildienstordnung wird für einen Gemeindedienst vom Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand nach Anhören der beteiligten Pfarrer und Pfarrerinnen aufgestellt und bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Für einen übergemeindlichen Dienst wird die Teildienstordnung von der Kirchenverwaltung nach Anhören der beteiligten Pfarrer und Pfarrerinnen und des Dekanatssynodalvorstandes oder des Verbandsvorstandes erlassen (§ 7a Abs. 5 Pfarrergesetz).
( 3 ) Für die Gemeindemitglieder sollen die zugewiesenen Aufgaben und die Beschränkung des Dienstes klar erkennbar sein.
#

§ 6
Regelung der Dienstzeit

( 1 ) Der Arbeitsumfang bei einem vollen Dienstauftrag bemisst sich nicht nach einer festen Zahl von Wochenstunden, sondern nach dem zu leistenden und leistbaren Dienst. Einem/einer teilbeschäftigten Pfarrer/Pfarrerin sind daher die Regelaufgaben eines vollen Pfarrdienstes anteilig zuzuweisen.
( 2 ) Für einen eingeschränkten Dienstauftrag sind feste dienstfreie Tage oder Tageszeiten vorzusehen, um die zeitliche Beanspruchung angemessen zu begrenzen. Für die zeitliche Begrenzung kann dabei zwischen der Beschränkung der Tätigkeit auf einzelne Wochentage oder einem nach Arbeitseinheiten geregelten Zeitplan gewählt werden.
( 3 ) Bei einer Beschränkung der Tätigkeit auf einzelne Wochentage entfallen auf einen halben Dienstauftrag drei volle Arbeitstage, auf einen zweidrittel Dienstauftrag vier volle Arbeitstage. Der anteilige Sonn- und Feiertagsdienst ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln. Bei Stellenteilung sollen die dienstfreien Tage im Wechsel liegen.
( 4 ) Bei einer Regelung der Dienstzeit nach Arbeitseinheiten werden sechs Tage in der Woche in 18 Arbeitseinheiten von jeweils 3 × 3 Stunden täglich (z. B. vormittags 9–12, nachmittags 14–17, abends 19–22 Uhr) unterteilt. Es wird dabei unterstellt, dass ein voller Dienstauftrag 18 Arbeitseinheiten umfasst. Bei einem halben Dienstauftrag ist daher von 9 Arbeitseinheiten, bei einem zweidrittel Dienstauftrag von 12 Arbeitseinheiten auszugehen, die je nach Erfordernis über die Woche verteilt werden können. Über die Dienstzeiten ist ein Dienstplan zu erstellen. Die Verteilung kann dabei so erfolgen, dass z.B. die Vormittage generell freigehalten werden (um nötigenfalls eine weitere Erwerbstätigkeit möglich zu machen) oder bei Stellenteilung eine wechselnde Präsenz gewährleistet ist oder dem Zeitplan gemeindlicher Veranstaltungen und Kreise am besten entsprochen wird.
( 5 ) Versieht ein Pfarrerehepaar eine Stelle, so ist ein gemeinsames freies Wochenende je Monat einzuplanen.
#

§ 7
Übernahme von Vertretungen

( 1 ) Teilbeschäftigte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Vertretungen im Dekanat zu übernehmen, auch wenn damit vorübergehend eine zusätzliche dienstliche Belastung verbunden ist. Mit Rücksicht auf ihre Teilbeschäftigung beschränkt sich jedoch der Vertretungsdienst auf
  1. Vertretungen im Einzelfall,
  2. Vertretungen bis zu vier Wochen (z. B. bei Urlaub und Krankheit),
  3. Vertretungen in einzelnen begrenzten Aufgabenbereichen (z.B. im Konfirmandenunterricht).
Bei einer Dauer von mehr als vier Wochen ist dafür zu sorgen, dass sie im Rahmen des eingeschränkten Dienstauftrages wahrgenommen werden können.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, die sich eine Stelle teilen, sind in Einzelfällen und bei Urlaub und Krankheit bis zu vier Wochen zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Ist im Ausnahmefall eine Vertretung für mindestens zwei Monate geboten (z.B. bei Erziehungsurlaub, längerer Krankheit oder während der Mutterschutzfristen), kann die Kirchenverwaltung für die Dauer der Vertretung vom Beginn des zweiten Monats einen vollen Dienstauftrag mit vollen Dienstbezügen erteilen.
( 3 ) Ehepaare, die sich eine Stelle teilen, sind in Einzelfällen und bei Krankheit bis zu vier Wochen zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Dies gilt nicht für den gemeinsamen Erholungsurlaub. Übernimmt ein Ehepartner für die Dauer der Beurlaubung des anderen Ehepartners die Vertretung, erhält er die vollen Dienstbezüge (§ 31c Abs. 2 Pfarrstellengesetz). Dies gilt nur bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z.B. Erziehungsurlaub). Übernimmt ein Ehepartner während der Mutterschutzfristen oder einer längeren Krankheit des anderen Ehepartners die Vertretung, kann ihm die Kirchenverwaltung für die Dauer der Vertretung vom Beginn des zweiten Monats einen vollen Dienstauftrag mit vollen Dienstbezügen erteilen.
#

§ 8
Anwesenheitspflicht und Abwesenheit vom Dienstort2#

( 1 ) Teilbeschäftigte Pfarrer und Pfarrerinnen unterliegen außerhalb ihrer geregelten Dienstzeit nicht der Anwesenheitspflicht.
( 2 ) Sie haben dafür zu sorgen, dass während ihrer Abwesenheit vom Dienstort die Gemeindeglieder jederzeit erfahren können, wer sie vertritt und wann sie wieder anzutreffen sind (§ 23 Urlaubsordnung). Die Einrichtung fester Sprechzeiten ist geboten.
( 3 ) Für die Abwesenheit aus dienstlichen Gründen und zu dienstfreien Zeiten gelten die §§ 24 und 25 der Urlaubsordnung entsprechend.
#

§ 9
Urlaubsdauer3#

( 1 ) Die Dauer des Erholungsurlaubs von Pfarrern und Pfarrerinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag richtet sich nach der Regelung bei einer Vollbeschäftigung (§ 3 Urlaubsordnung). Ist der regelmäßige Dienst nicht auf alle Wochentage verteilt (§ 6 Abs. 3), vermindert sich die Zahl der Urlaubstage für jeden zusätzlichen dienstfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/365 der nach § 3 Abs. 1 Urlaubsordnung festgesetzten Urlaubsdauer. Ein sich bei der Berechnung ergebender Bruchteil unter einem halben Tag bleibt unberücksichtigt, ein darüber hinausgehender Bruchteil wird als voller Urlaubstag gerechnet (§ 3 Abs. 2 Urlaubsordnung).
( 2 ) Abs. 1 gilt entsprechend für die Dauer des Fortbildungsurlaubs, des Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse und des Studienurlaubs (§§ 16, 17 und 19 Urlaubsordnung).
#

§ 10
Dienstfreie Tage4#

Für dienstfreie Wochentage und Sonntage gelten die §§ 20 und 21 der Urlaubsordnung. § 20 Abs. 1 der Urlaubsordnung (dienstfreier Werktag nach Sonntagsdienst) gilt nicht bei einer Beschränkung des Dienstes auf drei oder vier Wochentage (§ 6 Abs. 3).
#

§ 11
Mitgliedschaft im Kirchenvorstand und in der Dekanatsynode,
Vorsitz im Kirchenvorstand

( 1 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag gelten die Vorschriften zur Mitgliedschaft von vollbeschäftigten Pfarrern und Pfarrerinnen im Kirchenvorstand und in der Dekanatssynode (§ 7c Pfarrergesetz).
( 2 ) Für den Vorsitz im Kirchenvorstand bei Stellenteilung gilt § 25 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung.
#

§ 12
Teilnahme an der Dekanatskonferenz

Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind zur Teilnahme an den Dekanatskonferenzen verpflichtet. Im Fall der Stellenteilung können sie sich dabei gegenseitig vertreten.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

#
2 ↑ In dieser Verwaltungsverordnung wird noch auf die Urlaubsordnung vom 11. November 1997 (ABl. 1998 S. 16) verwiesen. Es gelten stattdessen die entsprechenden Bestimmungen der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Mai 2006 (Nr. 422).
#
3 ↑ In dieser Verwaltungsverordnung wird noch auf die Urlaubsordnung vom 11. November 1997 (ABl. 1998 S. 16) verwiesen. Es gelten stattdessen die entsprechenden Bestimmungen der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Mai 2006 (Nr. 422).
#
4 ↑ In dieser Verwaltungsverordnung wird noch auf die Urlaubsordnung vom 11. November 1997 (ABl. 1998 S. 16) verwiesen. Es gelten stattdessen die entsprechenden Bestimmungen der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Mai 2006 (Nr. 422).