.Verwaltungsverordnung für den Dienst
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.07.2012
Geltungszeitraum bis: 28.02.2013
Verwaltungsverordnung für den Dienst
der kirchlichen Eintrittsstellen
Vom 24. Mai 2012
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nr. 20 Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Errichtung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung kann auf Antrag von Kirchengemeinden, Dekanaten oder kirchlichen Verbänden die Einrichtungen von Eintrittsstellen beschließen. 2 Anträge der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sind auf dem Dienstweg im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand zu stellen.
(
2
)
Die Einrichtung von Eintrittsstellen ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 2
Aufgaben und Pflichten
(
1
)
Die Eintrittsstelle hat die Kirchenbucheintragung der Aufnahmen in die Kirche sicherzustellen.
(
2
)
Die Eintrittstelle hat der Kirchenverwaltung, Referat Mitgliederorientierung, jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die Zahl der bei ihr erfolgten Aufnahmen in die Kirche mitzuteilen.
(
3
)
1 Die Eintrittsstelle ist in gut erreichbaren, möglichst zentralen Räumlichkeiten unterzubringen und gut erkennbar als Eintrittsstelle zu kennzeichnen. 2 Für die Eintrittsstelle sind regelmäßige Öffnungszeiten vorzusehen.
(
4
)
Der Träger der Eintrittsstelle ist für eine regelmäßige Fortbildung der Beauftragten verantwortlich.
(
5
)
Der Träger der Eintrittsstelle arbeitet mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan sowie der Kirchenverwaltung, Referat Mitgliederorientierung, zusammen.
#§ 3
Beauftragung und Wiederbeauftragung von Gemeindemitgliedern
(
1
)
Die Kirchenverwaltung kann Gemeindemitglieder, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Kirchenvorstand nach § 5 Absatz 1 KGWO3# erfüllen, beauftragen, mit Eintrittswilligen das Gespräch zur Aufnahme in die Kirche zu führen.
(
2
)
Die Beauftragung durch die Kirchenverwaltung erfolgt aufgrund eines Antrages des Trägers der Eintrittsstelle für die Dauer von 6 Jahren.
(
3
)
Dem Antrag sind beizufügen:
- der Lebenslauf der oder des zu Beauftragenden,
- eine Teilnahmebescheinigung an der Ausbildungsveranstaltung des Referats Mitgliederorientierung der Kirchenverwaltung,
- die befürwortenden Stellungnahmen der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers sowie
- die befürwortenden Stellungnahmen der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
(
4
)
1 Der Träger der Eintrittsstelle kann eine Wiederbeauftragung der Beauftragten beantragen. 2 Der Antrag ist auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung zu richten. 3 Dem Antrag sind beizufügen:
- Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- ein Nachweis, dass Eintrittsgespräche durchgeführt wurden und
- die befürwortenden Stellungnahmen der für die Eintrittsstelle zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers sowie
- die befürwortenden Stellungnahmen der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
(
5
)
Die Kirchenverwaltung stellt eine Urkunde über die Beauftragung aus.
(
6
)
Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan führt die beauftragten Gemeindemitglieder in einem Gottesdienst ein und überreicht dabei die Urkunde.
#§ 4
Dienstpflichten
(
1
)
Beauftragte sind verpflichtet, sich bei den Gesprächen zum Kircheneintritt und bei der Aufnahmeentscheidung an die Heilige Schrift und die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu halten.
(
2
)
Beauftragte unterliegen nach Artikel 6 Absatz 3 Kirchenordnung4# der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
(
3
)
Die Beauftragten nehmen an den jährlichen Arbeitstreffen der Kirchenverwaltung, Referat Mitgliederorientierung, für die Beauftragten teil.
(
4
)
Die Beauftragten sollen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
#§ 5
Dienstaufsicht
(
1
)
Die Beauftragten unterliegen der allgemeinen Dienstaufsicht der Dekaninnen und Dekane.
(
2
)
Die Dekaninnen und Dekane führen bei den Eintrittsstellen regelmäßige Besprechungen mit den Verantwortlichen und den Beauftragten durch.
#§ 6
Beendigung und Ruhen des Dienstes
(
1
)
1 Eine nach dieser Verordnung erteilte Beauftragung endet, wenn
- die oder der Beauftragte eine Erklärung über die Beendigung des Dienstes abgibt,
- die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung nachträglich weggefallen sind oder
- die Kirchenleitung die Beauftragung aus wichtigem Grund widerruft.
2 Vor dem Widerruf der Beauftragung sind der oder die Beauftragte, der Träger der Eintrittsstelle sowie die Dekanin oder der Dekan zu hören.
(
2
)
1 Die Beendigung des Dienstes ist von der Kirchenverwaltung schriftlich festzustellen, die Beauftragungsurkunde ist zurückzugeben. 2 Der oder die Beauftragte soll in einem Gottesdienst durch die Dekanin oder den Dekan oder eine beauftragte Person verabschiedet werden.
(
3
)
1 Eine nach dieser Verordnung erteilte Beauftragung ruht für einen jeweils zu benennenden Zeitraum, wenn
- die oder der Beauftragte dies wünscht oder
- die Voraussetzungen für den Dienst zeitweilig nicht gegeben sind.
2 Das Ruhen der Vereinbarung ist von der Kirchenverwaltung schriftlich festzustellen.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zum Kircheneintritt vom 20. Februar 2001 (ABl. 2001 S. 161), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118), außer Kraft.
(
2
)
Bereits bestehende Eintrittsstellen bleiben unberührt.
(
3
)
Bereits bevollmächtigte Gemeindemitglieder führen ihren Dienst bis zum Ablauf ihrer Bevollmächtigung fort.