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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 28.02.2013

Verwaltungsverordnung für den Dienst
der kirchlichen Eintrittsstellen

Vom 24. Mai 2012

(ABl. 2012 S. 218)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nr. 20 Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Errichtung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag von Kirchengemeinden, Dekanaten oder kirchlichen Verbänden die Einrichtungen von Eintrittsstellen beschließen. Anträge der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sind auf dem Dienstweg im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand zu stellen.
( 2 ) Die Einrichtung von Eintrittsstellen ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 2
Aufgaben und Pflichten

( 1 ) Die Eintrittsstelle hat die Kirchenbucheintragung der Aufnahmen in die Kirche sicherzustellen.
( 2 ) Die Eintrittstelle hat der Kirchenverwaltung, Referat Mitgliederorientierung, jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die Zahl der bei ihr erfolgten Aufnahmen in die Kirche mitzuteilen.
( 3 ) Die Eintrittsstelle ist in gut erreichbaren, möglichst zentralen Räumlichkeiten unterzubringen und gut erkennbar als Eintrittsstelle zu kennzeichnen. Für die Eintrittsstelle sind regelmäßige Öffnungszeiten vorzusehen.
( 4 ) Der Träger der Eintrittsstelle ist für eine regelmäßige Fortbildung der Beauftragten verantwortlich.
( 5 ) Der Träger der Eintrittsstelle arbeitet mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan sowie der Kirchenverwaltung, Referat Mitgliederorientierung, zusammen.
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§ 3
Beauftragung und Wiederbeauftragung von Gemeindemitgliedern

( 1 ) Die Kirchenverwaltung kann Gemeindemitglieder, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Kirchenvorstand nach § 5 Absatz 1 KGWO3# erfüllen, beauftragen, mit Eintrittswilligen das Gespräch zur Aufnahme in die Kirche zu führen.
( 2 ) Die Beauftragung durch die Kirchenverwaltung erfolgt aufgrund eines Antrages des Trägers der Eintrittsstelle für die Dauer von 6 Jahren.
( 3 ) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Lebenslauf der oder des zu Beauftragenden,
  2. eine Teilnahmebescheinigung an der Ausbildungsveranstaltung des Referats Mitgliederorientierung der Kirchenverwaltung,
  3. die befürwortenden Stellungnahmen der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers sowie
  4. die befürwortenden Stellungnahmen der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
( 4 ) Der Träger der Eintrittsstelle kann eine Wiederbeauftragung der Beauftragten beantragen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  2. ein Nachweis, dass Eintrittsgespräche durchgeführt wurden und
  3. die befürwortenden Stellungnahmen der für die Eintrittsstelle zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers sowie
  4. die befürwortenden Stellungnahmen der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
( 5 ) Die Kirchenverwaltung stellt eine Urkunde über die Beauftragung aus.
( 6 ) Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan führt die beauftragten Gemeindemitglieder in einem Gottesdienst ein und überreicht dabei die Urkunde.
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§ 4
Dienstpflichten

( 1 ) Beauftragte sind verpflichtet, sich bei den Gesprächen zum Kircheneintritt und bei der Aufnahmeentscheidung an die Heilige Schrift und die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu halten.
( 2 ) Beauftragte unterliegen nach Artikel 6 Absatz 3 Kirchenordnung4# der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
( 3 ) Die Beauftragten nehmen an den jährlichen Arbeitstreffen der Kirchenverwaltung, Referat Mitgliederorientierung, für die Beauftragten teil.
( 4 ) Die Beauftragten sollen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
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§ 5
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Beauftragten unterliegen der allgemeinen Dienstaufsicht der Dekaninnen und Dekane.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane führen bei den Eintrittsstellen regelmäßige Besprechungen mit den Verantwortlichen und den Beauftragten durch.
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§ 6
Beendigung und Ruhen des Dienstes

( 1 ) Eine nach dieser Verordnung erteilte Beauftragung endet, wenn
  1. die oder der Beauftragte eine Erklärung über die Beendigung des Dienstes abgibt,
  2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung nachträglich weggefallen sind oder
  3. die Kirchenleitung die Beauftragung aus wichtigem Grund widerruft.
Vor dem Widerruf der Beauftragung sind der oder die Beauftragte, der Träger der Eintrittsstelle sowie die Dekanin oder der Dekan zu hören.
( 2 ) Die Beendigung des Dienstes ist von der Kirchenverwaltung schriftlich festzustellen, die Beauftragungsurkunde ist zurückzugeben. Der oder die Beauftragte soll in einem Gottesdienst durch die Dekanin oder den Dekan oder eine beauftragte Person verabschiedet werden.
( 3 ) Eine nach dieser Verordnung erteilte Beauftragung ruht für einen jeweils zu benennenden Zeitraum, wenn
  1. die oder der Beauftragte dies wünscht oder
  2. die Voraussetzungen für den Dienst zeitweilig nicht gegeben sind.
Das Ruhen der Vereinbarung ist von der Kirchenverwaltung schriftlich festzustellen.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zum Kircheneintritt vom 20. Februar 2001 (ABl. 2001 S. 161), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118), außer Kraft.
( 2 ) Bereits bestehende Eintrittsstellen bleiben unberührt.
( 3 ) Bereits bevollmächtigte Gemeindemitglieder führen ihren Dienst bis zum Ablauf ihrer Bevollmächtigung fort.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 81.
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3 ↑ Nr. 11.
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4 ↑ Nr. 1.