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Geltungszeitraum von: 01.07.1972

Geltungszeitraum bis: 28.02.2013

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 8. Juli 1968

In der Fassung vom 26. Juni 1972 (ABl. 1972 S. 200)

Zur Durchführung des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (ABl. EKD 1957 Nr. 162) und des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. EKD 1957 Nr. 164) werden aufgrund des Beschlusses der Kirchensynode vom 26. April 1960 (ABl. 1960 S. 51) gemäß Artikel 48 Absatz 2 n der Kirchenordnung und § 32 der Kirchengemeindewahlordnung folgende Bestimmungen beschlossen:
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I. Der personale Seelsorgebereich

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1.

  1. Die Militärseelsorge wird in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in personalen Seelsorgebereichen wahrgenommen.
  2. Der einem personalen Seelsorgebereich angehörende Personenkreis ist in Artikel 7 des Militärseelsorgevertrages festgelegt. Die Zahl der Angehörigen eines personalen Seelsorgebereiches soll wenigstens 150 betragen.
  3. Errichtung, Änderung und Aufhebung von personalen Seelsorgebereichen werden zwischen dem Militärbischof und der Kirchenleitung vereinbart. Die beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynodalvorstände sind vorher zu hören.
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2.

Der personale Seelsorgebereich wird bei einer Ortskirchengemeinde am Standort gebildet. Seine Glieder sind Glieder dieser Ortskirchengemeinde. § 16 Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt.
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3.

  1. Für die Seelsorge und die Vornahme von Amtshandlungen im personalen Seelsorgebereich ist der dafür bestellte haupt- und nebenamtliche Standortpfarrer zuständig.
  2. Wünscht ein Angehöriger des personalen Seelsorgebereiches die Vornahme einer kirchlichen Handlung durch einen anderen als den zuständigen Standortpfarrer, so ist nach § 7 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom B. März 1957 zu verfahren.
  3. Der Konfirmandenunterricht, die Konfirmation und die Christenlehre für Kinder von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs obliegen bei geringer Zahl (unter 10) oder weit auseinanderliegenden Wohngebieten mit Zustimmung des Standortpfarrers dem jeweils zuständigen Gemeindepfarrer.
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4.

Amtshandlungen des Standortpfarrers werden in den Kirchenbüchern der Ortskirchengemeinde nach den Bestimmungen der Kirchenbuchordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 8. Mai 1967 (ABl. 1967 S. 125) mit Nummer eingetragen. Daneben werden diese Amtshandlungen ohne Nummer in das Kirchenbuch eingetragen, das die Standortpfarrer für ihren personalen Seelsorgebereich führen.
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5.

Zur Unterstützung des Standortpfarrers in einem personalen Seelsorgebereich wird aus Angehörigen des Seelsorgebereichs ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder vom Wehrbereichsdekan im Einvernehmen mit dem Standortpfarrer auf Zeit berufen werden. Kirchenvorsteher aus dem personalen Seelsorgebereich (16) gehören dem Beirat kraft ihres Amtes an.
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6.

Für die Beteiligung der zu den personalen Seelsorgebereichen der Militärseelsorge gehörigen Gemeindeglieder an der Kirchenvorstandswahl sowie zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung dieser Gemeindeglieder in den örtlichen Kirchenvorständen ist wie folgt zu verfahren:
  1. Die errichteten personalen Seelsorgebereiche für Militärseelsorge gelten als Wahlbezirke im Sinne des § 10 Kirchengemeindewahlordnung (KGWO).
  2. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten für den personalen Seelsorgebereich ist getrennt anzulegen. Das Nähere regelt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Standortpfarrer.
  3. Der Wahlvorschlag ist entweder nach Wahlbezirken gegliedert (§ 10 Abs. 3 KGWO) oder für die einzelnen Wahlbezirke getrennt (§ 11 Abs. 5 KGWO) aufzustellen. Der Stimmzettel ist entsprechend zu gestalten.
  4. Innerhalb der nach § 9 KGWO zu wählenden Zahl von Kirchenvorstandsmitgliedern sind aus einem personalen Seelsorgebezirk bis zu 500 Gemeindeglieder 2, bis zu 1000 Gemeindeglieder 3 und über 1000 Gemeindeglieder 4 Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen. Erscheint unter diesen Umständen nach den örtlichen Gegebenheiten die in § 9 KGWO festgelegte Gesamtzahl von Kirchenvorstandsmitgliedern zu niedrig, kann der Kirchenvorstand mit Genehmigung der Kirchenleitung (§ 9 Abs. 2 KGWO) eine entsprechende Erhöhung beschließen.1#
  5. Der Wahlvorschlag des personalen Seelsorgebereichs muss mindestens 50 % mehr Kandidaten oder Kandidatinnen als zu Wählende erhalten, § 8 Abs. 1 KGWO. Ergeben sich dabei Dezimalstellen, so sind diese ab 0,5 auf volle Zahlen aufzurunden. Der Standortpfarrer leitet die Namensvorschläge an den Wahlausschuss der Kirchengemeinde weiter, der sie bei der Aufstellung des Wahlvorschlages zu berücksichtigen hat. Bei der Bildung des Wahlausschusses der Ortskirchengemeinde soll neben dem Standortpfarrer mindestens ein Gemeindeglied des personalen Seelsorgebereiches berücksichtigt werden.
  6. Hinsichtlich der Beteiligung an der Wahl gilt für solche dem personalen Seelsorgebereich zugehörigen Gemeindeglieder, die ihre Hauptwohnung an einem anderen Ort als dem Standort haben, § 4 Abs. 2 KGWO entsprechend.2#
  7. Im Regelfall findet die Wahl auch für die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs gemeinsam mit der Wahl der Ortskirchengemeinde statt. Wo dies nicht möglich ist, kann die Wahlhandlung für den personalen Seelsorgebereich nach einem Standortgottesdienst in der Woche vor oder nach dem allgemeinen Wahltermin gehalten werden. Der Kirchenvorstand setzt im Einvernehmen mit dem Standortpfarrer den Zeitpunkt der Wahl für den Seelsorgebereich fest. Für die Durchführung der Wahlhandlung ist der Wahlvorstand der Kirchengemeinde verantwortlich.
  8. Die Einführung der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder aus dem personalen Seelsorgebereich findet nach § 22 KGWO gemeinsam mit der Einführung des Kirchenvorstandes der Ortskirchengemeinde statt.
  9. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kirchenvorstandsmitgliedes aus dem personalen Seelsorgebereich findet § 25 KGWO entsprechende Anwendung.
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II. Der Standortpfarrer im Hauptamt (Militärpfarrer)

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1.

  1. Der Militärpfarrer ist für einen Seelsorgebezirk zuständig, zu dem mehrere personale Seelsorgebereiche gehören können. In diesem Fall ist zu unterscheiden zwischen dem Standort seines Dienstsitzes (Hauptstandort) und den Standorten außerhalb seines Dienstsitzes (Nebenstandorte).
  2. Am Hauptstandort ist der Militärpfarrer Mitglied des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, bei der der personale Seelsorgebereich errichtet ist. Er kann nicht den Vorsitz des Kirchenvorstandes übernehmen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenvorstände an den Nebenstandorten mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit Angelegenheiten der Militärseelsorge oder des personalen Seelsorgebereichs behandelt werden. Er ist in einem solchen Fall zu der Sitzung einzuladen. Auf Antrag des Militärpfarrers sind dringende Angelegenheiten, die die Militärseelsorge betreffen, auf die Tagesordnung einer Sitzung des Kirchenvorstandes zu setzen, dem der Militärpfarrer angehört oder an dessen Sitzung er teilnehmen kann.
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2.

  1. Der Militärpfarrer ist Mitglied der Dekanatssynode, in deren Bereich sein Dienstsitz liegt. Für ihn können keine Gemeindeglieder in die Dekanatssynode gewählt werden. Er ist zu den Dekanatssynoden seiner Nebenstandorte einzuladen, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge behandelt werden; dabei hat er beratende Stimme.
  2. Über die Zugehörigkeit eines Militärpfarrers zum Vorstand einer Gesamtgemeinde oder eines Gemeindeverbandes entscheidet deren Vorstand.
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3.

Der Militärpfarrer ist Mitglied der Dekanatskonferenz des Dekanats, in dem sich sein Hauptstandort befindet, und soll zu den Dekanatskonferenzen der Dekanate, in denen sich seine Nebenstandorte befinden, sowie zu Pfarrertagen und Arbeitsgemeinschaften eingeladen werden. Das Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird ihm kostenlos zugestellt.
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III. Der Standortpfarrer im Nebenamt

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1.

Im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehende Pfarrer können auf Vorschlag des Wehrbereichsdekans mit ihrem Einverständnis nebenamtlich mit den Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden (Standortpfarrer im Nebenamt). Sie erhalten ihre Unterweisung für diesen Dienst auf Pfarrkonferenzen des Wehrbereichsdekans.
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2.

Gehört der Standortpfarrer im Nebenamt nicht der Kirchengemeinde an, bei der der von ihm betreute personale Seelsorgebereich gebildet ist, so gilt für seine Teilnahme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes Ziffer II, 1 Absatz b Satz 3 bis 5 entsprechend.
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IV. Der Wehrbereichsdekan

  1. Der Wehrbereichsdekan wird zu Tagungen der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eingeladen. Ihm kann zu Auskünften über sein Arbeitsgebiet das Wort erteilt werden.
  2. Er gibt dem Referenten der Kirchenverwaltung für Militärseelsorge Gelegenheit, mindestens einmal jährlich mit den haupt- und nebenamtlichen Standortpfarrern aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf einer Pfarrkonferenz zusammenzutreffen.
  3. Der Wehrbereichsdekan erhält die Gelegenheit, allen Dekanatskonferenzen oder Dekanatssynoden von Dekanaten, in deren Bereich personale Seelsorgebereiche errichtet werden, spätestens bei der Vorstellung des Standortpfarrers eine Einführung in die Aufgaben der Militärseelsorge zu geben.
  4. Er wird zu den Dekanekonferenzen eingeladen.
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V. Schlussbestimmungen

Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in Kraft. Die Durchführungsbestimmungen vom 6. März 1967 (ABl. 1967 S. 29) werden aufgehoben.

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1 ↑ Abschnitt I Nummer 6 Buchstabe d und f entsprechen nicht mehr der geltenden Kirchengemeindewahlordnung.
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2 ↑ Abschnitt I Nummer 6 Buchstabe d und f entsprechen nicht mehr der geltenden Kirchengemeindewahlordnung.