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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchensynodalwahlordnung (KSWO)

Vom 7. Dezember 1967

(ABl. 1967 S. 328), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55)

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§ 1

In die Kirchensynode sollen Männer und Frauen gewählt werden, die zur verantwortlichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und ihrem maßgebenden Organ der geistlichen Leitung und der kirchlichen Ordnung geeignet und bereit sind. Sie müssen gewillt sein, ihren Dienst im Gehorsam gegenüber dem Herrn der Kirche und frei von allen unkirchlichen Bindungen zu tun. Vor der Wahl der Kirchensynodalen sind die Mitglieder der Dekanatssynoden auf ihre Mitverantwortung und auf die Bedeutung dieser Entscheidung hinzuweisen.
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§ 2

( 1 ) Jede Dekanatssynode wählt aus dem Bereich ihres Dekanats zwei Gemeindeglieder sowie eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
( 2 ) Hat ein Dekanat
  1. bis zu 30 000 Gemeindeglieder, so sind ein Gemeindeglied und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. zwischen 30 001 und 45 000 Gemeindeglieder, so sind zwei Gemeindeglieder und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  3. zwischen 45 001 und 60 000 Gemeindeglieder, so sind drei Gemeindeglieder und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  4. zwischen 60 001 und 75 000 Gemeindeglieder, so sind drei Gemeindeglieder und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  5. zwischen 75 001 und 90 000 Gemeindeglieder, so sind vier Gemeindeglieder und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  6. zwischen 90 001 und 105 000 Gemeindeglieder, so sind fünf Gemeindeglieder und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  7. zwischen 105 001 und 120 000 Gemeindeglieder, so sind sechs Gemeindeglieder und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  8. zwischen 120 001 und 135 000 Gemeindeglieder, so sind sechs Gemeindeglieder und drei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  9. mehr als 135 000 Gemeindeglieder, so sind sieben Gemeindeglieder und drei Pfarrerinnen oder Pfarrer zu wählen.
( 3 ) Die Kirchenleitung stellt vor jeder Wahl die Zahl der in den Dekanaten zu wählenden Synodalen sowie die Zahl der möglichen Berufungen fest.
( 4 ) Dekanate, die eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, gelten als ein Dekanat im Sinne der Absätze 1 bis 3.
( 5 ) Die Gemeindeglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand nach § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung1# erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass sie einem Kirchenvorstand oder der Dekanatssynode angehören.
( 6 ) Hauptberuflich im Dienst der Gesamtkirche oder von Einrichtungen, an denen diese maßgeblich beteiligt ist, stehende und für sie tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Gemeindeglieder können nicht gewählt werden. Ferner ist die Wahl von Gemeindegliedern, die hauptberuflich im Dienst der Dekanate, Kirchlichen Verbände und Gemeinden stehen, ausgeschlossen.
( 7 ) Als hauptberuflich gilt eine Tätigkeit, die mindestens die Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit umfasst.
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§ 3

Für jedes gewählte Mitglied der Kirchensynode ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Auch hierfür gilt § 2 Absätze 5 bis 7.
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§ 4

Es ist in vier getrennten Wahlgängen nach den Bestimmungen des § 13 der Dekanatssynodalordnung zu wählen:
im 1. Wahlgang: Gemeindeglieder;
im 2. Wahlgang: Pfarrerinnen oder Pfarrer;
im 3. Wahlgang: Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für Gemeindeglieder;
im 4. Wahlgang: Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 5

( 1 ) Gegen die Wahl ist der Einspruch zulässig. Er ist binnen einer Woche schriftlich beim Dekanatssynodalvorstand einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Kirchenleitung zur Entscheidung vorlegt. Diese hat dem Einspruch abzuhelfen oder ihre ablehnende Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung schriftlich bekanntzugeben.
( 2 ) Die Kirchenleitung verkündet nach Erledigung der Einsprüche das vorläufige Ergebnis der Wahlen zur Kirchensynode im Amtsblatt. Binnen zwei Wochen nach dem Erscheinen des Amtsblattes oder nach Zustellung des ablehnenden Einspruchsbescheides kann die Wahl bei der Kirchenleitung schriftlich angefochten werden. Über Anfechtungen entscheidet die Kirchensynode bei der Wahlprüfung.
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§ 6

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an die freiwerdende Stelle. Für den Rest der Wahlzeit ist eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen.2#
( 2 ) Scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl vorzunehmen.3#
( 3 ) Verzieht ein gewähltes Mitglied der Kirchensynode aus dem Bereich des Dekanats, so gibt es sein Amt an die Dekanatssynode zurück. Das Gleiche gilt, wenn ein als Pfarrerin oder Pfarrer gewähltes Mitglied der Kirchensynode in den Ruhestand tritt oder eine übergemeindliche Pfarrstelle annimmt, die nicht dem Dekanat zugeordnet ist. In diesen Fällen ist in der Regel nach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren. Die Dekanatssynode kann jedoch die Synodale oder den Synodalen beauftragen, sein Amt weiterhin wahrzunehmen, soweit nicht § 2 Absatz 6 entgegensteht.
( 4 ) Bei Neugliederungen von Dekanaten bleiben die gewählten Kirchensynodalen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Amt. Ergibt sich dabei, dass ein Dekanat nicht mehr im Sinne von § 2 vertreten ist, so sind für den Rest der Wahlzeit Ergänzungswahlen vorzunehmen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 7

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand weitere Mitglieder gemäß Artikel 34 der Kirchenordnung.
( 2 ) Mit der Berufung einer gewählten Stellvertreterin oder eines gewählten Stellvertreters erlöschen die Rechte aus der Wahl. Berufene Mitglieder der Kirchensynode haben keine Stellvertreterin und keinen Stellvertreter.
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§ 8

( 1 ) Gewählte oder berufene Mitlieder, die fortgesetzt verhindert sind, an der Arbeit der Kirchensynode teilzunehmen, sind verpflichtet, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchensynodalvorstand ihr Amt zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Verliert ein Mitglied der Kirchensynode die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand nach § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung4#, so scheidet es aus der Kirchensynode aus.
( 3 ) Gewählte Mitglieder der Kirchensynode, bei denen nachträglich die Voraussetzungen von § 2 Absätze 6 und 7 eintreten, scheiden damit aus der Kirchensynode aus. Das Gleiche gilt für Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz betreffend die Bildung der Kirchensynode (Kirchensynodalwahlordnung – KSWO) vom 17. März 1949 (ABl. 1949 s. 39), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 24. März 1955 (ABl. 1955 S. 63), außer Kraft.
( 3 ) Ist in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften des Kirchengesetzes betreffend die Bildung der Kirchensynode (KSWO) vom 17. März 1949 verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

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1 ↑ Nr. 11.
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2 ↑ Bekanntmachung vom 4. April 2011 (ABl. 2011 S. 141):§ 6 Abs. 1 und 2 KSWO entspricht § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO), wonach beim Ausscheiden gewählter Mitglieder aus der Kirchensynode und den Dekanatssynoden in der selben Weise zu verfahren ist. Bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO sind in der Praxis verschiedentlich Missverständnisse und Zweifelsfragen aufgetreten, die einer Klarstellung bedürfen. Die Kirchenleitung hat deshalb am 24. Februar 2011 zur Auslegung der genannten Vorschriften den nachstehenden Beschluss gefasst und damit ihren Beschluss vom 24. März 1983 (ABl. 1983 S. 202) der aktuellen Gesetzeslage angepasst. Der Kirchensynodalvorstand hat keine Bedenken erhoben:1. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Kirchensynode tritt die in § 6 Abs. 1 KSWO vorgesehene Rechtsfolge des Nachrückens der vorhandenen Stellvertretung kraft Gesetzes ein, die Zustimmung liegt in der Annahme der Wahl zur Stellvertretung. Das Nachrücken kann nicht durch eine Nachwahl ersetzt werden.2. Die vorstehende Auslegung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO gilt entsprechend für § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO).
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3 ↑ Bekanntmachung vom 4. April 2011 (ABl. 2011 S. 141):§ 6 Abs. 1 und 2 KSWO entspricht § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO), wonach beim Ausscheiden gewählter Mitglieder aus der Kirchensynode und den Dekanatssynoden in der selben Weise zu verfahren ist. Bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO sind in der Praxis verschiedentlich Missverständnisse und Zweifelsfragen aufgetreten, die einer Klarstellung bedürfen. Die Kirchenleitung hat deshalb am 24. Februar 2011 zur Auslegung der genannten Vorschriften den nachstehenden Beschluss gefasst und damit ihren Beschluss vom 24. März 1983 (ABl. 1983 S. 202) der aktuellen Gesetzeslage angepasst. Der Kirchensynodalvorstand hat keine Bedenken erhoben:1. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Kirchensynode tritt die in § 6 Abs. 1 KSWO vorgesehene Rechtsfolge des Nachrückens der vorhandenen Stellvertretung kraft Gesetzes ein, die Zustimmung liegt in der Annahme der Wahl zur Stellvertretung. Das Nachrücken kann nicht durch eine Nachwahl ersetzt werden.2. Die vorstehende Auslegung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO gilt entsprechend für § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO).
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4 ↑ Nr. 11.