.Verwaltungsverordnung zur Koordination
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
Verwaltungsverordnung zur Koordination
der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit (RÖVO)
Vom 28. Mai 2014
(ABl. 2014 S. 427), geändert am 14. Februar 2023 (ABl. 2023 S. 38 Nr. 18)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Regionale Aufgaben des Stabsbereichs Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
Der Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit der Kirchenverwaltung unterstützt und koordiniert die Regionale Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände.
(
2
)
Der Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit:
- Qualitätssicherung der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände,
- Vernetzung der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie der Diakonie Hessen und weiterer anerkannter kirchlicher Werke und Einrichtungen,
- Unterrichtung der Kirchenleitung bei wesentlichen Vorgängen und Entwicklungen in der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit,
- Mitwirkung an der Personalförderung und Organisationsentwicklung,
- Beteiligung bei der Erstellung der Konzeptionen für die Regionale Öffentlichkeitsarbeit, bei Bilanzierungen und Stellenbesetzungen gemäß § 48 Absatz 3 der Dekanatssynodalordnung1#.
§ 2
Zusammenarbeit
1 Die in der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit tätigen Haupt- und Ehrenamtlichen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Sie unterstützen die gesamtkirchlichen Kampagnen und Aktionen. 3 Die Dienst- und Fachaufsicht der Dekanatssynodalvorstände bleibt unberührt.
#§ 3
Konferenz Regionale Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit lädt die Inhaberinnen und Inhaber der Fach- und Profilstellen sowie weitere in der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit Mitarbeitende in der Regel vierteljährlich zu einer Konferenz Regionale Öffentlichkeitsarbeit (KRÖB) ein. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Fach- und Profilstellen sind verpflichtet, an den Konferenzen teilzunehmen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.